{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-01-21_1_StR_616_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-01-21","aktenzeichen":"1 StR 616/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i. 2316 064\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nPac ger 2 un\n\ngegen\n\nden Glaser Wilhelm W EEE aus Mei, dort geboren am\nGE :921, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nun ae\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder Sitzung vom\n21. Januar 1958, an der teilgenommen habens\n\na\n\nTa\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\n. mu\n\nYa u Tun\n-\n\nals beisitzende Richter, Ro\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandl f\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BB bei\nder Verkündung\n\nals Vertreter der Jundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, il\nfür Recht erkannt: ‘\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts -\nMainz vom 30. August 1957 je mit den Feststellungen aufgehoben Ä\n\n2.) im Falle KEEE in vollen Umfang, |\n2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. ar\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nsntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_ (0\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Unzuckt\nzwischen Männern in vier Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach $ i76 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen ührenrechte auf drei\n\nJahre aber';iannt:\n\nDer Angeklagte macht die Verletzung von Verfahrensvorschrifsen und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision ist nur teil-\n\nweise begründet.\n\n1.) Die privatsechriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers\ndarf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen (§ 345 Abs. 2\nS+E)). Die Revision kann auch nur darauf gestützt werden, daß\ndas Urteil auf ciner Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 StPO).\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß keine gesetzliche\nBestimmung besteht, wonach einem Angeklagten bei Beginn der Hauptverhandlung von Amts wegen die Namen der mitwirkenden Richter\nund des Staatsanwalts bekanntzugeben sind. Ein Ablehnungsgesuch\ngegen einzelne Richter hat der Beschwerdeführer weder vor noch\nzu Beginn der Hauptverhandlung angebracht, so daß seine Behauptung, man sei über sein \"Recht der Gerichtsablehnung\"\nhinweggegangen, unrichtig ist.\n\nDie Rüge, die Verhandlung habe \"unter Druck der Zeit\"\ngestanden, \"so daß nur belastende Punkte eingehend behandelt\nwurden, während entlastende Stellen nur kurz gestreift wurden\",\nkönnte, auch wenn sie formgerecht erhoben wäre, keinen ırfo.g\nhaben. Wenn der Beschwerdeführer damit geltend ‚machen wollte,\ner sei durch die Verhandlungsführung in seiner Verteidigung\nbeschränkt worden, so würde die Rüge schon daran scheitern,\n\ndaß die Sachleitung in der Hauptverhandlung nicht beanstandet ?\nworden ist (§ 238 Abs. 2 5tPO), Der Angeklagte, dem ein Vertei..\ndiger zur Seite stand, hatte ausweislich der Sitzungsniederschr;\ndas letzte wort. Die Ordnungsvorschrift des 3 257 St?C ist beach,\ntet worden. Darauf, daß das Gericht es unteriassen habe, die\nZeugen oder den Angeklagten erschöpfend zu vernehmen, insbesondere ihnen bestimmte Tragen vorzuiegen, kann cine Rüge\nnicht mit Erfolg gestützt werden (BGHSt 4,125, 126; OGHSt 3,\n\n59 ff).\n\n2 a.) Soweit in der forngerecht eingereichten Revisionsbegründungsschrift vom 1. Oktober 1957 die Verletzung von Verfahrens- Ä\nvorschriften geltend gemacht worden ist, sind die Tatsachen ’\nnicht angegeben, die den Mangel enthalten sollen (§ 344 Abe. 2 #\nRtP9).\n\nb:.) Die Sachrüge führt nur im Falle KB zur Aufhebung\nder Entscheidung.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fo\ngesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB nicht. Ss ist\nschon zweifolhaft, ob bei dem ersten Vorfall das Tatbestandemerkmaı der Verführung gegeben ist. Der damals 14 Jahre alte Junge,\nüber dessen Vorleben und Leumund die Urteilsgründe keine Angaben enthalten, folgte dem Zeschwerdeführer ohne weiteres, als %\ndieser ihm auf der Straße 2 DM mit dem Bemerken anbot, dafür\nmüsse er etwas machen. Auch als der Angeklagte unterwegs das\nWort \"Nichsen\" buchstabierte, begleitete ihn der Junge weiterhinf\ner ließ es sofort zu, daß der Beschwerdeführer ihm die Hose ötfnete, den Geschlechtsteil herausholte und daran rieb, bis es zu\nSamenerguß kam. Lediglich die Aufforderung, am Glied des Angekläft\nten zu reiben, lehnte der Knabe ab. Für die nachfolgenden Einselhandlungen hat die Strafkammer mur festgestellt, daß beide\ngegenseitig onanierten, dreimal den kund- und einmal den Afterverkehr ausübten. \"Meist gab der Angeklagte\", so führt der Tat-\n\ni\n\n‚A\n\nrichter aus, \"dem Zeugen danach kleinere Geldäbeträge in Höhe von\n2.- bis 5-.- DM.\" Bei einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175 a\nNr 3 StGB muß das Merkmal der Verführung für jede Binzelhandlung\n\ngeprüft werden. Es setzt die Feststellung voraus, daß der Beschwer .\n\ndeführer in jedem einzelnen Fall bewußt auf den Willen des finderjährigen einwirkte, um ihn zur Unzucht unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen (u.a. RGSt 71. 111; BGH 1 StR 350/57\nvom 1. Oktober 1957; 1 StR 573/57 vom 10. Dezember 1957). Solche\nFeststellungen sind hier für die späteren Fälle dem Urteil nicht\nzu entnehmen.\n\nFür die neue Verhanälung ist auf folgendes hinzuweisen:\n\nIst für die ersie Verfehlung des Angeklagten gegenüber\ndem Ninderjährigen das Merkmal der Verführung feststellbar,\n\nfür die späteren Fälle oder einzelne von ihnen nicht, so träfe,\n\nsoweit es an einer Verführung fehlt, nur § 175 StGB zu. Solche\nFälle können jedoch mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB\nzu einer fortgesetzten Tat verbunden werden. Der Angeklagte wäre\ndann zwar allein eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a\n\nNr. 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Strafmaß wäre aber gegebenen-\n\nfalls zu berücksichtigen, daß nicht sämtliche Einzelhandlungen\nunter diesen Tatbestand fallen.\n\n3.3 In den Fällen ICE AU una SCHW ist Kein Rechte-\n\nfehler ersichtlich. Nähere Ausführungen erübrigen sich, da die\nRevision nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat. Es ist aus-\n\nzuschließen, daß die Aufhebung im Falle KEEP sich auf die\nHöhe der übrigen rechtlich nicht zu beanstandenden Einzelstra-\n\nfen auswirken könnte.\n\nPr Pr Ze\n\nTR\n\n— me nıo,\n\nmE”,\n\n=\n=\n\neo ——\n\nSs wir\n>\n\n.\n\naa ae\n\nx\nx\nREES 380 3\n\nNach alledem iet das Urteil im Falle KB im vollen un.\nfang sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben. Die Aufhe- .\nbung erstreckt sich auch auf die Aberkennung der bürgerlichen\n\nshrenrechte (§ 76 StGB): ,\nDr. Peetz Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger\n(","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-21/1-str-616-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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