{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-01-21_1_StR_606_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-01-21","aktenzeichen":"1 StR 606/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im\n\n2316 062\n\nNamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinmechaniker Karl-Heinz K MEN zu: SCHE.\ndort geboren am EEE 1930.\n\nwegen schweren Diebstahls\n\n- Sachbezeichnung: EEE v: '2 A. -\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Januar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. ?eetz\nals Voreitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlun\nOberstaatsanwalt beim undesgerichtshot MED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kb wirä das\n\nUrteil des Landgerichts München I vom 24. Juni 1957,\nsoweit es ihn betrifft, mit 'denFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nzurückverwiesen, unä zwar an das Jugendschöffengericht\nin Künchen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\naieleygr Mine HDD mul, Ein Ser Min! an Du m Mär DDr. GUE Aue\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlich begangenen\nschweren Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nEr ficht das Urteil mit der Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und mit der Sachbeschwerde an.\n\n1. Die Verfahrensrüge, daß der Angeklagte während des\nSchlußvortrags des Staatsanwalts nicht anwesend war und damit\ndie Hauptverhandlung - teilweise - in Abwesenheit einer Person,\nderen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattfand (§ 338\nNr- 5 8+4209), ist begründet:\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 15. Juni 1957 von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten abgetrennt und dem Beschwerdeführer eröffnet, daß er sich am 19. Juni 1957 wieder im Gerichtssaal einfinden müsse. Dementsprechend fehlte der Angeklagte in\nder Sitzung vom 18. Juni 1957, Gleichwohl hielt der Staatsanwalt\nauch gegen ihn den Schlußvortrag und beantragte, ihn wegen zweier\nin Hittäterschaft begangener Verbrechen des schweren Diebstahls\nzur Gesamtstrafe von neun konaten Gefängnis zu verurteilen\n(Bl. 958, 961 d.A.). Als der Angeklagte, wie ihm auferlegt, am\n19. Juni 1957 in der Hauptverhandlung wieder erschien, wurde sofort mit den Schlußvorträgen der Verteidiger begonnen; der Beschwerdeführer, der keinen Verteidiger hatte, beantragte seinen\nFreispruch. Das Urteil wurde am 24. Juni 1957 verkündet.\n\nAus diesen Foststellungen folgt, daß gegen den Angeklagten\nin seiner Abwssenheit verhandelt worden ist. Der Schlußvortrag\n\ndes Sitzungsvertretere der Staatsanwaltschaft war ein (wesentii#:\ncher) Teii der Hauptverhandlung (§ 258 Abs. ı S+PN). Dadurch, #\ndaß der Fitzungsvertreter die dem abwesenden Beschwerdeführer 3:\nvorgeworfenen Straftaten in seinen Schlußvortrag und Strafantraf :\neinbezog, wurde auch gegen den Beschwerdeführer verhandelt. Dag\nwar nach § 230 Abs. 1 StPO unzulässig» Ziner der Ausnahmefälle ” j\nder 58 231 ff StPO lag nicht vor. Der Angeklagte war der Haupt\nverhandlung nicht eigenmächtig ferngeblieben (§ 231 Abs. 2 Stzo]\ndenn das Verfahren gegen ihn war abgetrennt worden und sollte _\nerst am i9. Juni 1957 fortgesetzt werden. Ebensowenig waren die. 1:\nVoraussetzungen des § 232. oder des § 233 3+4PO gegeben, wie nich\nnäner erörtert zu werden braucht. Der Verfarrensmangel hätte\nzwar dadurch behoden werden können, daß der Sitzungsvertreter der Staatsenwaltscheft den Schlußvortrag und den Strafantrag, soweit sie den Beschwerdeführer betrafen, in der Sitzung\nvom 19. Juni '957 wiederholte. Das ist indes ausweislich der\nSitzungsniederschrift nicht geschehen.\n\nDas angefochtene Urteil karn daher hinsichtlich des\nBeschwerdeführers nicht bestehen bleiben. Bei der Art des\nVerfahrensfehlers ist für die Prüfung kein Raum, ob das Urteil auf ihm beruht (§ 338 Sr. 5 StPO).\n\n2. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen,\nsowie auf die Sachbeschwerde der Revision bedarf es unter\ndiesen Unständen nicht mehr. Zur Vermeidung künftiger Revisionsrügen sei lediglich auf foigendes hingewiesen:\n\nDie Gesichtspunkte, aus denen der Angeklagte beanstandet. daß ihm der Vorsitzende nicht nach § 140 Abs. 2 St?PO\neinen Verieidiger bestellt hat, sind nicht geeignet, einen\nErnessensmißbrauch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung\nauch äses erkennenden Senats darzutun. ; ,\n\nho\n\nDen von der Revision im Rahmen einer Auklärungsrüge\ngegen die Giaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten RE\nerhobenen Bedenken, insbesondere der Behauptung, der Beschwerdeführer habe REED nicht um Rücknahme seiner Aussage bestür-\n\nx men können, weii REED ununterbrochen in Untersuchungshaft\ngesessen habe, wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nachgehen können.\n\nDie sachtichrechtliche Beurteilung des festgestellten\nSachverhalts 14ßt auf der Grundlage der bisherigen Feststel-Zungen weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum-zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nGemäß § 354 Abe« 3 StPO, §§ 108 Abs. 1, 40 JGG ist die\nSache an das Jugenäschöffengericht zurückzuverweiwen, weil dar\nVerfahren nur noch gegen Gen Angeklagten anhängig ist, der\nzur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs, 2 JCG war\n(vg. dazu §§ 112, 103 Abs. 3 JG6).\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger\n\n5 . x\nrn gen BERPSESIEFERNG: wi\n” EEE Ve .n\n\nREURNET:\n\nae\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-21/1-str-606-57","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-21/1-str-606-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.071728+00:00"}}