{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-01-21_1_StR_588_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-01-21","aktenzeichen":"1 StR 588/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"xn 588/51 2316 061\n\nm Namen des Voirkes\n\nIn der vtrafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmenn kduard ED aus DEE. geboren am\nEEE : 9°: :r SED. zur Zeit 1.2.8. in Strafhaft,\n\nwegen Betruges !ı Rückfa:i wa-\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Januar 1958, an der teilggnommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Pgetz\nals Vorsitzendgr,;\n\nZundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ann\nbei der Verkündung |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nale Urkundsbeahter der Geschäftsstelle,\n\n1\nfür Recht erkannt: |\nTie Revision dere Angeklagten| gegen das Urteil des Landgerichts Fürnberg-Fürth vom &. September 1957 wird verworien. - |\nEr hat die Kosten des Rechtesmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegeh\n\nTie Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten Augsburg und\nNürnberg - Fürth haben gegen Eduard: GB pei den jeweils\nörtlich zuständigen Amtsgerichten mehrere Anklagen erhoben, die\ninsgesamt sieben Fälle des Betrugs im Rückfall und ein Vergehen\ndes Diebstahls umfassen. Ter geständige Angeklagte brachte in\nkeinem der ihm zur Last gelegten Fälle Einwendungen gegen die\nEröffnung des Hauptverfshrens vor; er stellte den Antrag, die\nVerfahren zu verpinden, dem stattgegeben wurde, Am 16. April\n1957 fand Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bei dem\nAmtsgericht Nürnberg statt. Nachdem die zum Teil möglicherweise\nmangelhaften FEräffnungsbeschlüsse verlesen worden waren, erklärte\nsich der Angeklagte zu den einzelnen Beschuldigungen. Am Ende der\nHauptverhand!ung teschloß das Schöffengericht, die Sache gemäß\n§ 270 StP9 an das Landgericht zu verweisen. Die Begründung des\nVerweisungsbeschlusses lautet:\n\n\"Das Gericht steilte fest, daß mit der durch Urteil\n\ndes AG. Nürnberg vom 22.1.1957 - Ls 291/56 - in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n7.3.1957 erkannten Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr\n\nund 6 Monaten und Geldstrafen von 10.- und i0.- DM,\nersatzweise weiteren zwei Tagen Zuchthaus gemäß § 79 StGB\neine Gesamtstrafe zu bilden ist, die die Strafgewalt\n\ndes AG. Nürnberg gen. § 24 GVG überschreitet, Aus diesem Grunde erging vorstehender Beschluß.\"\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in den ihm zur Last ge-Jegten Fällen verurteilt und gegen ihn eine Gesamtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus ausgesprochen, in die sie die Einzeistrafen aus dem oben erwühnten Urteil einbezogen hat.\n\n.\n\nnn a\n\nIM\n\nbegründet.\n\n1.} Das Schöffengericht hat entgegen dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers in der Hauptver handlung vom 16. Aprii 1957\ndie Verweisung äcs Strafverfahrens an das Landgericht beschlos- $\nsen und diese !utscheidung verkündet.\n\nTer Verweisungsbeschluß ist bindend, obwohi er in keiner\nWeise den seineu Inhalt bestinnenden Vorschriften der §§ 279\nAbe. 2, 3 und 4 und 207 St20O entspricht {RG GA 37, 191 f; RGst 9\n265, 271 £); er kat für das nachfolgende Verfahren die Bedeutung.\ndes Eröffnungsbeschiusses. -\n\n2.) Ter Antsrichter het den Verneisungsbeschluß vom 16, April\n1957 am 16. Jai 1957 auf Anregung des Landgerichts ergänzt. Diese\nBeschiuß ist, xovon die Strefkammer in der Hauptverhandlung zu- £\n+reffend ausgegangen ist, unwirksam (BGHSt 6, 109, 113).\n\n%.) Tie Strafkamner hatte die Pflicht, den Verweisungsbeschluß -\nvom i6. April 1957 zu erläutern und zu ergänzen (Rspr. RGSt 5,\n227, 2285 9, 439 f; ReSt 62, 265, 2725 68, 332, 335).\n\nDies ist geschehen, Zur Erläuterung durfte die Strafkanmer !\nsich der Sachverhaltsschilderung des unwirksamen Beschlusses\nvom '!6. ai 1957 bedienen, in der die dem Beschwerdeführer in\nden einzelusu Anklageschriften vorgeworfenen strafbaren Handlungen zusam.engefaßt sind. Gesetzliche Bestimmungen über die\nForm und den inha-.t der Eriäuterung bestehen nicht. Der Zweck def\nErgänzung des Verweisungsbeschlusses ist, dem Angeklagten eindeutig zu zeigcn, welche Beschuidigungen geren ihn erhoben werden, damit e: sich entsprechend verteidigen kann. Daß der Beschwerdeführer nicht wulte, welche Straftaten ihm vorgeworfen\nsind, behauptet er nicht»\n\n4.) Ter Verweisungsbeschluß enthält keinen Hinweis gemäß\n§ 27% Abs- 4 StPO.\n\nAuf dem Wangel kann das Urteil nicht beruhen.\n\nDer Verteiliger, der anzweifelte, daß das Verfshren oränungsgemäß durch den mangelhaften Verweisungsbeschluß vor der Strafkamner eröffnet worden sei, beantragte zunächst die Aussetzung\nder Hauptverhandlung zur besseren Vorbereitung. Der Angeklagte\nbat daraufhin, die Verhandlung durchzuführen und widersprach\nihrer Aussetzung- Jach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer\nz20g nunmehr der Verteidiger seinen Autrag zurück»\n\n5.) Nach der ürgänzung des Verweisungsbeschlusses und’ dem Verzicht auf eine Aussetzung der lHauptverhandiung bestand für die\nStrafkamner kein Hindernis mehr, das Verfahren durchzuführen.\n\nGrundlage dieses Verfahrens sind nicht die früheren Eröffnungs-\n\nbeschlüsse. sondern der ergänzte Verweisungsbeschluß. Es. erübrigt\nsich daher, im einzelnen auf etwaige inhaltliche Mängel der früheren Eröffnungsbeschlüsse einzugehen. Auch sei darauf hingewiesen, daß sich aus den Ankiageschriften, die zur Ergänzung\nherangezogen werden können (BGHSt 5, 225, 227), ausreichend entnehmen 1äßt, nsiche bestimmten Straftaten dem Angeklagten vorgeworfen wurden.\n\n6;) Soweit der 5eschwerdeführer geltend macht, die Strafkammer\nhabe sich im Urteil nicht mit den als wahr unterstellten Tatsachen\nbefaßt, äie er äurck die Zeugen Pfarrer Ni uni die\nLeiter der Arbeitsäxter Bayreuth, Nürnberg und München beweisen\nwollte, ist dis Rüge unbegründet, weil der Tatrichter sich in den\nUrteilsgründen nicht im einzelnen mit allem, was in der Hauptver-.\nhandiung erörtert wurde, auseinanderzusetzen braucht (§ 267 StPO).\n\n,\nTE ne\n\ncine m\n\nhet RATE. u\n\n7.) Auch die Sachrüge ist unbegründet.\nRechtlich bedenlienfrei hat die Strafkammer auch hinsich!\nder BetrugsTfälle selbständige strafbare' Handlungen (§ 74 Sta\n\nangenoirmen und sine Zortgesetzte Tat verneint.\n\nDie Strafzusessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechts\njrrtum erkennen.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-21/1-str-588-57","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-21/1-str-588-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.052515+00:00"}}