{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-01-21_1_StR_236_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-01-21","aktenzeichen":"1 StR 236/57","doktyp":null,"leitsatz":"Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist\nauch dann einzuholen, wenn ein Oberlandesgericht bei einem Beschluß nach § 346 Abs. 2\nStPO von der Entscheidung eines anderen\nRevisionsgerichts im Sinne des § 121 Abs. 2\nGVG abweichen will. j\n\nII. Gesetzs StPO §§ 232, 233\n\nRechtssatz:s 1.) Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des\nAngeklagten verkündet worden, weil er\nvon der Pflicht zum Erscheinen in der\nHauptverhandlung entbunden war, so kann\nes ihm durch eine Zustellung nach § 181\nZPO bekanntgemacht werden.\n\n2.) Auch § 232 Abs. 4 StPO schließt eine Ersatzzustellung nach § 181 Z20 nicht aus,\n\n3.) Für einen Fall des § 233 StPO gilt § 232\nAbs. 4 StPO auch nicht entsprechend.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 93 ’\n\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nI, Gesetz: GV@G § 121 Abs. 2\n\nRechtssatz: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist\nauch dann einzuholen, wenn ein Oberlandesgericht bei einem Beschluß nach § 346 Abs. 2\nStPO von der Entscheidung eines anderen\nRevisionsgerichts im Sinne des § 121 Abs. 2\nGVG abweichen will. j\n\nII. Gesetzs StPO §§ 232, 233\n\nRechtssatz:s 1.) Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des\nAngeklagten verkündet worden, weil er\nvon der Pflicht zum Erscheinen in der\nHauptverhandlung entbunden war, so kann\nes ihm durch eine Zustellung nach § 181\nZPO bekanntgemacht werden.\n\n2.) Auch § 232 Abs. 4 StPO schließt eine Ersatzzustellung nach § 181 Z20 nicht aus,\n\n3.) Für einen Fall des § 233 StPO gilt § 232\nAbs. 4 StPO auch nicht entsprechend.\n\nAktenzeichen: 1 StR 236/57\n\nBeschluß des BGH vom 21. Januar 1958 I AG Ochsenfurt\nII LG Würzburg\nIII BayObLt\n\nww [PvE\n\nBe_s_ch 1 uB\n\n= _—\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer di s MB aus\n\nCD / xx. SCHERE, geboren ar GREEN 1926\nPe Va 7\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21;\nJanuar 1958 beschlossens\n\nIst das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden, weil er von der Pflicht\n\nzum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden wer, so kann es ihm durch eine Zustellung\nnach § 181 2?0 bekanntgemacht werden.\n\ngründe:\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Strafkammer\nveiwarf seine Berufung als unbegründet, Bei der Urteilsverkündäung war der Angeklagte nicht anwesend; das Landgericht hatte ihn auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum ürscheinen in der Hauptverhandlung entbunden\n(RGEt 64, 239, 244). Das Urteil wurde ihm am 10. Dezen-\n\nber 1956 zugöostellt. Da der Fostbote weder ihn selbst\nnoch eine der anderen in § 181 Abs. 1 ZPO genannten\nPersonen in der- Wohnung antraf, geschah dies durch Über- ?\ngabe an die in demselben Hausewohnende zur Annahme bereite Vermieterin. Mit einem Schreiben vom 16. Dezenber 1955, das beim Iendgerichi am 18. Dezember 1956 einsing, Focht der Angeklagte das Urteil an. Das Landgericht behanäclte die Erklärung als Revision und verwarf\nces Rechtsmittel als verspätet (§ 341 StPO) und daher\nunzulässig. Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte\nrechtzeitig auf die intscheidung des Revisionsgerichts\nangetregen,\n\nas Bayerische Oberste Landesgericht möchte den\nAntrag verwer?fen, weil es (im Anschluß an OLG Oldenburg JZ '956, 2905 OLG Hamm JZ 1956, 727 und Peters \\\n32 956, 726; vgl. ferner CLG Hamm NW 1956, 1809 Nr. 19) #:\ndie Zustellung des Urteils an den Angeklagten für ord- #:\nnungsmäßig und Gie Revision daher als tatsächlich verspätet erachtet. Es sieht sich an dieser Entscheidung\njedoch durch die Beschlüsse der Oßerlandesgerichte 'Bremen (EIW 1955, 643 Nr. 21), Düsseldorf (NJW. 1956, 641\nNr. 19), ZXoblenz (JZ 1956, 725), Schleswig-Holstein x\n(Sch1HA 1956, 85) und Stuttgart (JZ 1953, 415) gehindert,\ndie übereinstiwmend die Zustellung des Urteils durch #\nÜbergabe an den Angeklagten für erforderlich halten,\nwenn das Urteil nicht in seiner Anwesenheit verkündet\nwurde (§§ 235, 232 Abs. 4 StPO).\n\nI, Das Bayerische Oberste’ Landesgericht hat die\nSache mit Recht dem Dundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\n1.) Jedenfells die Oberlandesgerichte Düsselöorf,;\nKoblenz und Schleswig-liolstein haben diegoben bezeichne-\n\nTone\n\net\n\n3\n\na4\nPX\nN\naa 2\nw »\n”„\n\nFan\n\nten Beschlüsse als Revisionsgerichte eriassen (§ 346\nAbs. 2 StPO; BGH Läi Nr, 12 zu § 121 GVG). Die Beschlüsse beruhen auch auf der Rechtsansicht, von der das\nBayerische Oberste Landesgericht abweichen will (Best\n7, 3145; vgl. BGH IM Nr. i1 zu § 546 220).\n\n2,) Für die Entscheidung des Vorlegungsfalles\nkommt es auf die unter den Oberlandesgerichten strittige Rechtsfrage an (BGHSt 5, 234).\n\n&) Der Angeklagte hat den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zwar nicht unterzeichnet;\ner rührt aber ersichtlich von ihm her. Daher ist er\nrechtswirksam. Für einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO\nist keine besondere Form vorgeschrieben (vgl. auch\nRest 62, 53; 67, 385, 5875 BGHSt 2, 77).\n\nb) Die Erklärung des Angeklagten vom 16. Dezenber 1956, mit der er das landgcerichtliche Urteil anficht, 1&ßt sich zugleich als ein Gesuch auffassen, ihn\n\n‚gegen die Versäumung äer Rechtsmittelfrist in den vori-\n\ngen Stand wiedereinzusetzen (§ 44 StPO). Über ein solches Gesuch ist regelmäßig zuvor zu entscheiden, da\nandernfalls die Bewilligung der Wiedereinsetzung dem\nVerfahren nach § 346 StPO die Grundlage entzicht, Wäre\njedoch das Urveil dem £ngeklagtien nicht ordnungsgemäß\nzugestellt, so wäre die Revisionsfrist nicht in Lauf\ngesetzt. demgemäß nicht versäumt und das Wiedereinsetzungsgesuch somit gegenstandslos (Rest 53, 287, 288).\n\n3.) Mit Recht geht das vorlegende Gericht ferner davon aus, daß es eine Entscheiäung nach § 121 Abs.\n1 Nr. 1 b GVE zu treffen hat. Der Antrag aus § 346\nAbs. 2 Satz 1 StPO, die Verwerfung der Revision durch\n\nden Tatrichter nachzuprüfen, bringt die Sache vor das\nan sich zur intscheidung über das Rechtsmittel borufenef\nRevisionsgericht (vgl. BGH 1 StR 280/56 Beschluß vom\n\n25. Oktober 1956), das in dieser seiner Eigenschaft -\nund nicht als Beschwerdegericht - zu befinden hat. Denn\nes ist nicht auf die bloße Überprüfung des engefochtenen Beschlusses beschrönkt, sondern prüft die Revision\nauf ihre Zulässigkeit schlechthin, über den dem Tatrichter zugewiesenen Rahmen (§ 346 Abs. 1 StPO) hinaus\n\n+2\n\nin einer allein ihm zustehenden umfassenden Yeise (§ 349%\n\nAbs. 1 5t20; RG Rspr. !, 266; BayObLG 1949/51, 337).\n&ine anderc Behandlung der Sache verbietet schon der\n.son«s unnütz entstehende Verfahrensaufwand (§ 343 Abs.\n2; § 347 StPO), vor allen Dingen aber die Notwendigkeit,\ndas Verfahren im Interesse aller Beteiligten so rasch\nwie möglich zu beenden. Ob die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO das Verfahren in\nsinzelfall endgültig abschließt, ist für § 121 Abs. 2\nGVG unwesentlich. Auch eine Zwischenentscheidung kann\nim Sinne dieser Vorschrift als eine Entscheiäung \"über\"\ndie Revision angesehen werden (vgl. RGZ 62, 142 zu § 79\nGBO; BGHZ 7, 389, 392 £ zu § 28 FG). Ferner ist unerheblich, daß die strittige Rechtsfrage die Zulässigkeit\nder Revision und nicht ihre Begründetheit betrifft.\n\n§ 121 Abs. 2 SV@ macht keinen solchen Unterschied. Da\ndas Revisionsgericht durch Urteil wie durch Beschluß\nentscheiden kann (§ 349 StPO), setzt die Pflicht, dem\nBundesgerichtshof eine Sache zur Enischeidung vorzulegen,\nsuch nicht die vorherige Durchführung einer Hauptver-\n(sandlung voraus, wie das Bayerische Oberste Lendesgericht zutrefiend angenomnen hat.\n\nII. In der Sache selbst tritt der Senat im Ergebnis ebenfalls den Bayerischen Obersten Lepndesgericht\n\nL,\n*\n\n7\n\nBe\n\nit.\n\nva B\n\nseien: Zul een\n\n0 0, 2 HOCH Er\ns [2 s v\n\n-\nN\nj\ng\n5\n\nbei. Allerdings handelt es sich hier um einen Fall des _\n§ 235 StPO, nicht des § 232 StPO, so daß dessen Abs. 4\nnicht enwenäbar ist (dazu siehe unten II 2). 2Zennoch\ngeht der Senat auch auf üije Rechtslage zu dieser Vorschrift ein, weil sie allein Gegenstand der Ausführungen sowohl des vorlegenden Gerichtes wie des Generalbundcsanv/alts ist, weil sie auch sonst in der Rechts: rechung. _ der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beurteilt wird und weil sie die Stellungnahme des Senats zu § 253 StPO (unten II 2) in gewissem Sinne\n\nstützt.\n\n1.) Mit Recht ist in dem Vorlegungsbeschluß\ndarauf hingewiesen, daß der Wortlaut des § 232 Abs. 4\nStPO keineswegs zu der Auslegung zwingt, als könnte\ndas nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündete\nUrteil allein durch Übergabe an ihn selbst zugestellt\nwerden. Die Vorschrift, daß es \"ihm! zugestellt weräen\nmuß, bestimmt nur den Zustellungsadressaten, d. h.\ndie Person, an äie zugestellt werden soll (§ 37 StPO;\n88 208, 212 Abs. 1, § 195 Abs. 2, § 191 Nr. 3 2705 RGSt\n77, 212, 2145; RGZ 107, 161, 165 f). Damit ist. also bloß\nein anderer Zustellungsadressat - etwa ein Zustellungsbevollmäcktigter (vgl, RGSt 19, 390; jedoch RG 77,\n212 zu § 119 StPO) -— , nicht aber ein anderer Zustellungsempfänger (§ 191 Nr. 4 ZPO) ausgeschlossen. Die\nweitere Bestimmung, daß das ÜUrteil dem Angeklagten \"durch\nÜbergabe\" zuzustellen ist, verbietet lediglich die Zustellung auf andere Art, z. B. durch Niederlegung\n(8§ 182, 195 a 220) - ob zugleich auch die öffentliche Zustellung (§ 40 Abs. 2 St?0), bedarf hier keiner intscheidung. — Die Ersatzzustellung nach § 181 ZFO\nist jedoch oine Zustellung \"äurch Übergebe\". Tenn das\nzuzustellende Schriftstück wird dabei einer der dort\n\nGREEN TEE Fin ar ERERREE - „ee VeiHARBHET ent 3 TEE NE TE a irn ann\n\ngenannten Personen in Ausfertigung oder beglaubigter\nAbschrift übergeben (§ 170 Abs. 1 ZPO3 RGZ 124, 22,\n26).\n\nAuch innere Gründe sprechen dafür, daß § 232\nAbs. A StPO eine solche Zustellung zuläßt. Zwar will\ndie Vorschrift den Anscklagten das rechtliche Gehör\nin dem Strafverfahren sichern und ihn vor ungerechter\nBenachteiligung schützen. Auch ist zuzugeben, daß sich\ndieser Zweck mit Gewißheit nur bei Übergabe des Urteils an den Angeklagten selbst erreicken lassen wird.\nFür einen derartisen Inhalt der Vorschrift wäre indes\nVoraussetzung, doß der Angeklagte überall und jederzeit\nfür die Urteilszustellung erreichbar wäre. § 232 St7O\nregelt eber in seiner jetzigen Fassung gerade das Verfahren gegen einen solchen Angelilagten, der seiner\nPflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht\nnachkommt und gegen äden daher die Besorgnis besteht,\ndaB er sich überhaupt der Strafverfolgung zu entziehen sucht. Onnehin verbürgt die Zustellung des schriftlichen Urteils nicht in gleicher Weise wie seine mündliche Verkündung die Kenntnis des Angeklagten von dem\nUrteil. Daher muß es genügen, wenn ihm naheliegende\nund unschwer zu verwirklichende Höglichkeiten 'eröffnet\nwerden, von der gegen ihn erlassenen Entscheidung\nKenntnis zu erlangen. Dieser Anforderung entspricht\neine £rsatzzustellung nach § 181 270. Sie bringt das\nUrteil in seinen engsten Icbensbereich oder doch in\nseine unmittelbare Nachbarschaft,\n\nDahinsvehen kann, ob § 252 StPO in der früheren\nFassung des Art. 9 § 6 der Verordnung zur weiteren Versinfachung der Strafrechtspyflege vom 1%. August 194?\n\n’\n\n(RCB1 I, 508) deswegen hätte strenger ausgelegt werden\nwüssen, weil die Verordnung das hier geregelte Verfahren, um es \"zu vereinfachen\", erheblich zu Ungunsien des Angeklagten umgestaltete (Grau DJ 1942, 615,\n616). Dieser Grund Tür eine strengere Ausle gung ist\nweggefallen. In der geltenden Fassung ist § 232 StPO\ndem Rechtszustand vor .der Änderung durch die VO vom\n13. August 1942 wieder angenähert. Freilich ist der\nUnterschied nicht zu verkennen, daß früher eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 2532 Abs. 4 StPO nicht bestand; sie ist erst durch die erwähnte Verordnung in\ndie Strafprozeßoränung eingefügt und bei Ger lieufassung des § 252 $t?0 durch das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom i2. September 1950 (BGBl I, 455) beibehalten worden. Indessen wäre die missliche Folge einer\nanderen Auslegung als der hier vertretenen, daß der Anseklagte sich der persönlichen Zustellung an ihn entziehen unä so die Rechtskraft des Trieils auf unbestinmte Zeit hinausschieben könnte. Wenn das nach dem\nfrüheren Rechtszustand hat hingenommen werden sollen,\nso wäre älese Folge doch jetzt, bei der Beschränkung\ndes § 232 StPO auf Fälle minderen Unrechts, um so weniser erträglich, als etwaige E&rten durch die erweiterte Höglichkeit der Wicdereinsetzung in den vorigen\nStand gemäß § 235 St20 ausgeglichen werden können.\n\n2.) Auf den - hier gegebenen - Fall des § 233 StPO\nist aber § 232 Abs. 4 StPO, wie oben erwähnt, nicht anvendbar. Eine unmittelbare Anwenäung scheidet aus. Bei\nder Wiedereherstellung Ges Rechtszustandes, wie er vor\nder Vereinfachungsverordnung vom 12. September 1950\nbestanü, hat das Rechtsvcereinheitlichungsgesetz die Vorschrift nur in der § 232, nicht auch in den § 235 StPO\nübernommen. Für ein Passungsversehen besteht kein An-\n\nun -\n\nhalt, eher für das Gegenteil; denn § 232 Abs, 1 Satz 2\nStPO aF ist damals in beide Vorschriften eingearbeitet\nworden. Schon darum ist auch eine entsprechende Anwendung nicht möglich. Überdies ist aber die Ausgangslage\nder beiden Vorschriften ganz verschieden.\n\nDas Ver?ahren nach § 232 StPO richtet sich gegen\neinen widerwillipger Angeklagten, der unter Umständen\nder Strafverfolgung zu entgehen trachtet und sich daher\nmöglicherweise schon Ger Ladung zur Lauptverhandlung\nentzogen hat; es nimmt keine Rücksicht auf das dem Angeklagten zustehende rechtliche Gehör. Deshalb muß ihm\ndas Urteil in einer Art zugestellt werden, äjle es einer- #-\nseits ihm crnöglicht, seine Rechte in dem Verfahren\nwaırzunehnen, die aber andrerseits den Abschluß des verfahrons und seinen 3weck nicht seTlährdet, Schuldige alsbald verdienter Strafe zuzuführen. Dieser Aufgabe dient\n8 232 Abe. 4 StPO.\n\nAnders bei § 235 8tPO. Hier wird dem Angeklagten\ndas rechtliche Gehör gewährt. kr bleibt der Hauptverhandlung, mit Bewilligung des Gerichts, euf seinen Antrag L\n. fern, Bei einom Angeklagten in solcher oder ähnlicher _\nInge (§ 231 Abs. 25 88 329, 387 Abs. 15 § 411 Abs. 2 1.V.\nmit § 412 Abs, 15 § 413 Lbs. 4 StPO) bedarf? es keiner\nSonderregelung nach Art des § 232 Abs. 4 StPO. Vielmehr\nkenn von ikrı eiwariet werden, daß or selbst für die Möglichkeit seiner Benachrichtigung von den Ausgang des\nVerfahrens Vorsorge trifft (vgl. RGSt 65, 417, 420;\n\nRe 1 D 505/25 vom 27, Oktober 1925 zu § 329 StPO). Daher kann es sich das Gesetz hicr mit den allgemeinen\nSustellungsregeln genügen lassen.\n\nDeß lese, obwohl sie für den Strafprozeß rur\nentsrreckenä gelten (5 57 Yt20), die Ersatzsustellung\n\n,*\net\nPfr\n,E\n. :\nB\n\nnach § 181 ZFO in einem Falle wie hier zulassen, ist\nunbedenklich zu vejahen, auch in der Rechtsprechung\ndes Neichsgerichts stets angenommen worden (RG Repr.\n\n2, 2555 ROSt 44, 47, 48; 43, 521 für § 40 Abs. 2 8120;\n\nvgi. ferner R6St 64, 239 und HRR 1932, 2527 zu § 329\nStPO). Wo die Zustellung an den Angeklagten selbst\n\noder versönlich ;efordert worden ist, hat dies nur\n\ndie Bedeutung Ges Ausschlusses eines anderen Zustellungsadressaten (RGSt 34, 3315 45, 321; 65, 10, 11; RG\n\nJu 1953, 968 Nr. 33).\n\nDemnach ist die dem Senat unterbreitete Rechtsfrage im Sinne des vorlegenden Gerichts. zu entscheiden.\n\nDas entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesamtelts.\n\nDr. Pesetz Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\nze,\n\ner\n\n»\nEee et Een","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-21/1-str-236-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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