{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-01-15_1_StR_129_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-01-15","aktenzeichen":"1 StR 129/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_S4R_129/58 2316 0%0\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Karl Adolf z (GENE aus\nED, zetoren am GE 1594 in VEREEED,\n\nwegen versuchter sehwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, April 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender, j\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGEEIEED 9:1 der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter am\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Re cht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würgburg vom 15. Januar 1958\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nbA\n\nD\nunge\nB ;* r\n“ . ea\ns\n\n- 2.\n\ngründe:\n\nDas Landgericht Würzburg hat den Angeklagten am 24,\nFebruar 1953 wegen fortgesetzter schwerer Unzucht nach\n8 175 a Nr. 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und die\nSicherungsverwahrung angeoränet. Er hat die Strafe verbüßt.\nAm 11. März 1957 wurde er bedingt aus der Sicherungsverwahrung entlassen.\n\nNach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens und\nder Erneuerung der Hauptverhandlung hat die Strafkammer\ndas Urteil vom 24. Februar 1955 aufgehoben; sie hat den An-\n\n\" geklagten wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Män-\n\nnern als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs. 2\nStGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und die Strafe als verbüßt erklärt. Die\nSicherungsverwahrung hat das Landgericht erneut angeordnet.\n\nDer Angeklagte macht die Verletzung des § 373 StPO\nund des sachlichen Rechts geltend. Sein Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung 1äßt keinen Rechtsirrtum erken-\n\nnen; die tatrichterlichen Feststellungen sind Geber für\n\ndas Revisionsgericht bindend.\n\nSie tragen die Verurteilung wegen eines versuchten\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB. Soweit der Beschwer- .\ndeführer beanstandet, daß das Landgericht in der Sachverhaltsschilderung Umarmungen nicht erwähnt, während es an\nanderen Stellen des Urteils von solchen spricht, ist zu\nbemerken, daß der Tatrichter Umarmungen für erwiesen gehalten hat. Dies ergibt sich aus Abschnitt V des Urteils, in\ndem die Strafkammer geprüft hat, ob ein vollendetes Verbrechen vorliegt. Sie hat dort ausgeführt, daß eine Umarmung als solche keine unzüchtige Handlung sei,. !es sei denn,\n\nZi\n\nyo\n\nun.\nEee\n\nu\n\nmn [1,0 e\n\n_— 3.\n\ndaß sie in außerordentlichem Maße und erkennbar geschlechte 4\nbezogen ist, was aber im vorliegenden Falle nicht festge- &\nstellt werden konnte. 4\n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Straf- #\nkammer die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe £:\ndurch sein Verhalten, 2.B. Küsse, Umarmungen, gemeinsames\nÜbernachten in einem Bett usw. auf den Willen des in geschlechtlichen Dingen unerfahrenen Jungen eingewirkt, um\nihn zur Unzucht geneigt zu machen. Damit hat das lLandgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit der Verleitung des Knaben begonnen hat. Unsittliche Reden sind hierfür entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich.\n\nRechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer auch\neinen freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint. Sie\nhat festgestellt, daß der Angeklagte zwar. wiederholt\nGelegenheit gehabt hatte, gröbere ungzüchtige Handlungen\nan dem Jungen vorzunehmen, daß sein Vorhaben aber auf\nlängere Sicht geplant gewesen und. daß er besonders vorsichtig zu Werk gegangen ist; wenn der Beschwerdeführer\nnicht zur Vollendung seines Vorhabens gekommen sei, So\nnur deshalb, weil der Junge von der Polizei festgenommen worden sei.\n\nDas Landgericht hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2\nStGB bejaht.\n\nFehl gehen allerdings die Erwägungen, ob die im Urteil vom 24. Februar 1953 angeordnete Sicherungsverwahrung gemäß § 373 Abs. 1 StPO aufrechtzuerhalten sei. Mit\nder Aufhebung jenes Urteils ist die seinerzeitige Anordnung der Sicherungsverwahrung weggefallen (vgl. RGSt 57,\n\nı\n\na\n\nSE SER Ze ze\nx\n\n“8\nan\nNr\nur\nA\nany\n\n312). Die Strafkammer hatte die Notwendigkeit ihrer Anordnung nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung zu\nprüfen. Das hat sie duch getan. Ein Rechtsfekler ist\nnicht ersichtlich. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nhat das Landgericht in die Urteilsformel aufgenommen.\n\nAuf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nhat die $trafkammer erneut erkannt. Solange sich der Angeklagte vor der neuen Hauptverhandlung in Freiheit befunden hat, ist diese Zeit auf die Dauer des Ehrverlustes\nanzurechnen. Eines Ausspruchs hierüber bedurfte es nicht\n\n(RGSt 57, 312).\n\nNach alledem ist die Revision unbegründet.\n\nDr: Geier Dr. Peets Mantel\n\nWerner . . _ Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-15/1-str-129-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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