{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-01-14_1_StR_305_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-01-14","aktenzeichen":"1 StR 305/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 158 305/51 2516 028\n\nIn Namen des Volkes\n\n[7\n\nIn der Strafsache\n\nyıh\n\ngegen\n.) die Hausfrau Ingeborg $ geb. R esch. VB\n2.) a ‚ geboren am 930 in ‚„ Kreis\n\n2.) den Mechariker Adolf_S aus S j geboren\nam 1935 in ‚ Kreis\n\n. wegen Totschlags u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Januar 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof ip\n\nale Vertreter der Bundesanwaltschaäft, wu\n\nJustizangestellter u _\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nZür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Schwurgerichts \"in Stuttgart vom\n9. April 1957 wird aufgenoben\n\n1. auf die Revision der Staat\nes den Angeklagten Adolf betri?ft, in\nvollem Umfange mit den Feststellungen;\n\n2. auf die Revision der Stgaisanwalischaft und der\nAngeklagten Ingeborg ,„ soweit es sie betrifft, im Strafaussvruch mit den. Feststellungen\nhierzu.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu nmer\nVerhanälung und Entscheldung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückver--\nwlesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten\nIngeborg Sättele verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnv ltschaft, soweit .\n\nI!\n2.\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte Ingeborg Sm\nwegen Totschlags zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und\nden Angeklagten Adolf SEE von der Anklage des versuchten\nkordss freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft greift den\nFreispruch an und zu Gunsten der Angeklagten Ingeborg E ]\nden Strafausspruch. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Anzeklagte Ingeborg SEE erhebt dis Sachbeschwerde gegen\ndas Urteil, soweit es sie betrifft. Sie hat ebenfalls zum\n\nStrafausspruch Erfolg.\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1. Sie rügt, soweit das Urteil den Angeklagten Adcolr\nbetrifft, die Verletzung des § 244 Aba. 4 StPO. Der Sitzungsvertreter der Steatsanwaltschaft stellte in der Hauptverhandlung den Antrag, ein Obergutächten der Universitäts-Nervenklinik in Tübingen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten einzuholen. Ziel dieses Antrages war es,\n\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu beweisen. Die\nStrafkanmer lehnte ihn ab, weil durch das frühere Gutachten\ndas Gegenteil bereits erwiesen sei und. eine der Ausnahmen\n\ndes § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO nicht vorliege. Das\nbeanstandet mit Recht die Revision.\n\nDas Schwurgericht hat zur \"Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten den Arzt Dr.med HE vernoumen. Er ist\nLeiter des Instituts für Psychotherspie in Stuttgart. Zu seinen\nAufgeben gehört also das Heilen seelischer Störungen oder\nkörperlicher Erkrankungen mit seelischen Mitteln. Die Beurteilung seelischer Störungen unter dem Gesichtspunkte strafrechtlicher Verantwortlichkeit fällt nicht in dieses Gebiet.\nHierfür ist der Gerichtspsychiater, d.h. ein Facharzt für\nPsychiatrie mit forensischer Erfahrung sachverstänäig. Das\n\n-3-\n\nSchwurgericht hätte deshalb sorgfältig prüfen und erörtern .\nmüssen, ob die Sachkunde des Arztes Dr. SEE ausreicht.\nDer Ablehnungsbeschluß läßt nicht erkennen, daß dies geschehen ist. Auch im Urteil begründet das Schwurgericht\n\ndie Sachkunde des Dr’ DB nur mit üem Hinweis auf\nseine Stellung als Leiter des Instituts für Psychotherapie.\nDas aber 18ßt gerade Zweifel an dessen Sachkunde aufkommen.\n\nDer Inhalt des Gutachtens bestärkt diese Zweifel. Nach\nihr soll bei dem Angeklagten durch äen Anblick seiner Ehefrau, die schwer verletzt am Boden lag, und des von dieser\ngetöteten Kindes \"eine Jber£flutung des Bewußtseins\" eingetreten sein, die seine Binsichts- und Willensfähigkeit ausschloß. Der Begriff der \"Überflutung\" als einer Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB ist der gerichtlichen kedizin\n?remnd. Er wird im Urteil nicht erklärt. de ist deshalb nicht\nersichtlich, wie das Gutachten des Arztes Dr. HEEED as\nSchwurgericht instand gesetzt haben kenn, die Frage der Zurechnurgsfähigkeit des Angeklagten sachgemäß zu beurveilen. u\n\nDas Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten\nAdolf Sättele freigesprochen hat, aufzuheben. Es erübrigt\nsich somit, auf die übrigen Angriffe der Revision näher einzugehen.\n\n\"2. Zur Strafzumessung gegen die Angeklagte Sättele führt\ndas Urteil aus:\n\n\"Der ruhige und anständige Angeklagte gab ihr keinen\nınlaß, die Zerwürfnisse derart auf die Spitze zu\ntreiben, daß am ünde eine solche Katastrophe stand.\nAuch seine sexuellen Zumutungen sind nach der Auffassung des Gerichts nicht so schwerwiegend, daß sie\ndie Angeklagte zu derartig sinnlosen Reaktionen berechtigte. Der Angeklagte war immer wieder bemüht,\nihr die Hand zur Versöhnung zu reichen\".\n\nA\n\n-k-\n\nDiese Sätze widersprechen den übrigen Feststellungen. Nach\n\nihnen hat sich der Ehemann Sättele trotz seines erheblich\n\nhöheren Alters gegenüber seiner Ehefrau keineswegs anständig\ngezeigt, sondern sie z.B. mit Kot beworfen, gewürgt und ge-\n\nkratzt. Durch mangelndes Eingreifen gegen seine Kinder aus\n\nerster Ehe und durch wochenlanges Schweigen rief er bei ihr\n\nso schwere seelische Erschütterungen hervor, daß sie sich\n\nin eine hoffnungslose Lage gedrängt sah. Er suchte nicht\n\neinmal den Weg zu einer Aussprache, als er von der Polizei\n\nerfuhr, daß sie sich das Leben nehnen wollte. Die geschlechtlichen Zumutungen des Angeklagten haben seine ühefrau nach\n\ndam Sachverhalt nicht zu den Entschluß getrieben, mit dem\n\nKinde aus dem Leben zu scheiden. Sie ist nur durch sie, wie u\ndas Urteil feststellt, seelisch derart erschüttert worden, un\ndaß sie sich von ihm endgültig innerlich lossagte. ”\n\nDas Schwurgericht meint ferner, die Angeklagte habe\nwiederholt Gelegenheit gehabt, eine vernlinftige Lösung herbeizuführen. Auf welchem Wege dies hätte geschehen können,\nist jedoch dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDas Schwurgericht findet das Verhalten der Angeklagten Ro\nbei dem Streit um ein Hochzeitsbild am 5. August 1956 boshaft und gehässig. Es stellt aber feat, daß bei ihr sehr\nbald nach dem Antritt einer Stellung als Nachischwester am 25\nd. Juli 1956 Überreizungs- und Erschöpfungszustände auf- on\ntraten. Der Streit un das Bild fand im Anschluß an eine\nRauferei statt. Das Schwurgericht' scheint das überwiegende\nVerschulden bei ehelichen Auseinandersetzungen immer bei der\nAngeklagten zu suchen, obwohl sie \"nur eine geringe Selbst- v\nbeherrschung besitzt\", statt bei ihrem ruhigen, älteren und Ze\nerfahrenen Ehemann. Jedenfalls wird das Schwurgericht mit ”.\ndar Kennzeichnung ihres Verhaltens als boshaft und gehässig ee\nihrer seelischen lage nicht gerecht. en\n\nRS Ze Er Zu A ER EN\n\n-5-\n\nDer Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des\nGensralbundesanwalts.\n\nII. Revision der Angeklagten EB:\n\nZum Schuldspruch bestehen gegen das Urieil keine Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB einwandfrei\n\nverneint.\n\nDer Strafeusspruch kann aus den bereits zur- Revision\nder Steatsanwaltschaft dargelegten Gründen nicht bestehen\n\nbleiben.\n\nDr. Peetz “ Mantel Werner\nMartin Dr. Hengsberger\n\na Re\n\nN ehe Are","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-14/1-str-305-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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