{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-12-20_1_StR_33_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-12-20","aktenzeichen":"1 StR 33/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2 37\nFür die Amtliche Sammlung! u UST\n\nGesetzs StPO § 473 Abs. 1 Satz 1\n\nRechtssata: Legt der Nebenkiäger erfolglos ein Rechtsmittel\nein, so hat er die dem Angeklagten als Rechtsmittelgegner erwachsenen notwendigen Auslagen\nnur dann zu ersiaöten, wenn er sich allein,\nricht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft\nsich des Rechtsmitiels bedient nat.\n\nAktenzeichen: 1 StR 3357 AG Leonberg\n: Te LG Stuttgart\nBeschluß des BGH vom 20. Dezember 1957 OLG Stuttgart\n\n. PR\n\ner Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Otto E aus 8\nKreis ICE; geboren am 1654 in\n\nweger. fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 1, Sirafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwaits\n\nbeschlossen:\n\nLegt der Nebenkläger erfolglos ein Rechtsmittel\nein. so hat er die dem Angeklagten als Rechts.\nmittelgegner erwachsenen notwendigen Auslagen\nnur dann zu erstatten, wenn er sich allein, nicht\ndagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft sich\n\nbu\n\ndes Rechtsmistels bedient hei\n\naründe:\nDureh Urteil: des Amtsgerichts wurde der Angeklagte von\nder Beschuldigung, infolge unachtsamen Verhalvens im Strassenverkehr die Verkäuferin 2 körperlich verletzt\n‚zu haben, freigesprochen. Die Sta aatsenwaltschaft und die.\n Verleizte, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin ange--\n‚schlossen hatte, regen gegen des Urteil Berufung eins\nDas Tandgericht v erwarf die Rechtsmittel; die Kosten der\nBerufung der Staat sanwalischaTt legte cs der Draaıskasse,\nder Nebenklägerin die Kosten ihrer Berufung auf. In den\nGründen ist ausgesprochen, daß gegen den Angeklagten ein\nu unerhsbiicher YTerdacht Toribestcht. Deshalb sah die\nStrafkammer davon ab, die Staatskasse zum Ersatz der dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen kuslagen zu verpflichven, Dagegen ordnete sie unser Bezugnahme auf die §§ 471;\n\nTan,\n\nginatskane ı una\n\nEs. ht sich hieran aber gehindert Gırcn das ;cii des\nÖberiandesgerichts Hann Tom 15. Novemnsmer 1555 ‚ch3l MH STH\n92). in diesen ist ausgesprochen, ds3 der Nebenkläger, wenn\ner ein Rechtsmittel einlegt, 4i2 dadurch dem Angeklagven er\nwachsenden notwendigen Auslagen :ınabhängig davon zu erstasten hat, ch er sich allein cder ob außer ihm auch die Staav\nanwaltschalt sich des Rechtauittsis chne Erfoig \"eälen\n\nhat. Daher hat des Sherlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorg s\n\n2\n\nNie Voraussetzungen des $ı2 Anse\nIn der Sache selnst ist dem Oberle andesgeric\n\nTora,\n\nin re a\nstimmungen darüber\nseines Freisp ruchs\n\nsind, Für d den Nebenkläger fel\n\nEr kann zwar auf Grund von Sonderbe\n470, A72 & StPC zum Auslagenersat\ngezogen werden ein eine Gesei\nlediglich in seiner Eigenschaft\n\nvev, dem Sreigesnrochenen Angekla\n\nlagen ZU ersetzen, gibt es nicht,\n\nfür den Fail, daß er, eiwa durch\n\nge, die Auslisgen des Angeilagien verursacht\n15, 190; 192)\n\neve\nht\n\nnat\n\nin\n\nerstatten, wenn er ycbenktär\n\neingelegt hat (RC Rspr. 5,\n5%, 303, 304). Diese Ansich!\nNebenkläger unnitieibar irefi\nBatz 1 STPC und auf die envsnmi\n\na.\nDU\n\nja\nCD\n[9]\n#7]\n-J\nbt\n2\n5'\n[d,}\n[68)\nch\n>\n\nDer Senat schließt sich aer Rechtsprechung des Reichsserichtis im Ergennis und im wesentlichen auch in der Begründung an. Den inneren Grund für die entsprechende An-\n\nwendung des § 471 Abs. 2 StPC auf den Tail, daß ein yon\ndem Nebenkläger allein ver! tes Rechismitiel erToilgl>s\n\n\\g 8\n\n3 cht in der genannten . Int schei-\n\ndung RG Raur, 5, 19% unten + Hinweis auf die Protokcile\n\nder Justizkommission des Reichstags zur Bera bung der Sira\n\nprozeßcordnung bei Hahn Mai. = StPO 1148 bis 1150) darin,\n\ndaß die Stellung des Nebenklägers in diesem Falle - wie die\n\ndes Privaiklägers - \"der einer Pariei im Zivilprozeß analog\"\n\nsei, Es ist unverkennbar, daß der Nebenkläger, wenn er allein\nr 2.\n\nals Rechismittelführer auft: ‚ikläger am näch-\n\n+\nQ\n£\nR\nw'\noO\nBD\n[av]\ner\nfer\noO\n{D\n1\n£\nBe)\nu\nr:\n@\nie)\n25\ne\na\nve\n{0}\nm\n\nsien kommt; denn mit der Her\n(§§ 401 Abs. 1 Sata 1, 303 uno) E\n\nHand, ob das Rechtsmiitelgericnt ir TAviekeii tritt oder\nnicht, Der Senat übersieht dabei nichi, daß dennoch ein\n\nah\n\nLhefgrein ender Unterschied zur FTriyatklage und zum ZAiril-\n[=]\n\n3 besvchtz denn Gas Verfahren bieibt auch in diesen\n\n- . \\ a ar Fe Pe -\nFalle ein Amisrterfahren ıR6St 5C, 287, 234), in weichem\n\nZum l. I I, as er} a. n-.20 0 aa -D0 m. Po ı.\nder Stastisanwalischaft dleseihbe Aufgabe zufällt ıle in\nsie nicht Über Gas\n\nisen ann, Bei diesen\n\nim übrigen gehen aber seine Rechte nicht über diejenigen\n\nr auch sonst, neben der Staatsanwalischafs.\nhat. Umgekehrt hat er, auch wenn außer ihm die Staaisanwalischaft ein Rechtsmittel eingelegt hat, gleichwohl eine sel\nständige Stellung (vgl, RGSt 35, 137, 139). Es liegt auch\n\nje}\nhier in seiner Hand, das Rechtsmitiiei Gurchzuführen oder\n\n>\n\nnicht; nur fälli mit dessen Erledigung nichs noiwendig die\nhrem Wesen nach\n\nI\n\nBeendigung des techtsmit velzuges zZusanınen.\nsind die beiden Verfahrensgesialtungen mithin nicht gegensätzlich, wie der Vorlegungsdeschluß und der Generaibindes-\n'anwals in seiner Stellungnahme anzunehmen scheinen. Daher\n\nep\n\nIrage\n\n188t sich deraus nichts Enischeidendes Tür die Recht\n\neen Vielmehr ist das vergleichbare Merkmei, das di\ntsprechende Anwendung des § 471 Abs, 2 StPO auf den Fail\n1\n\n3\n\nechtfertigt, daß der Nebenkläger allein ein Rechtsmitte\n\nFi\n\n(erfolglos) einiegt, die beherrschende Ste llung, die er in\n\ndiesen Falle einnimmt. Denn sie schafft eine. Verfahrenslage,\n‚in der der Nebenkläger und der Angeklagte einander als str ei\ntende Parteien gegenüberzustehen scheinen, ‘ähnlich wie bei\nder. Privatklage und im Zivilprozeßs ‚Gerade diese Vesensähn-\n\nlichkeit, die sich auch in dem Eußeren Ürscheinungs bild aus nn\nArche, wer, wie oben erwä ont, . der innere Grund dafür, de\nAusla agenerstattung sspflicht im Privatklageverfahren derjeni- |\n\ngen im bürgerlichen Rechtsst sreit ähzugleichen, Daher. ‚muß. sie\n\n\"bei der Nebenklage au 2 den \"all beschränkt bieiben, in de\n\ndie gleiche Ähnlichke eit hervortritt., Tode Au usdehnung or\nandere Fälle ist unzu äseig 8; denn mangels einer gegentei-\n\n§ 1ig zen tesetzesvorschrift ist der Nebenkläger srundsätzlich\nnicht verpflichtet, dem Ingeklagien die notwendigen Auslagen\nzu ersetzen. Darum braucht er es auch denn nicht, wenn etwa\nsein Rechismittel in Ziel oder Umfang über das der Stasisan--\n\n=\n\nAEe\nN\n\nDS\n\nwalischaft nausgeht (bezüglich desseiben Angeklagsen, vel\nam a -\n\nSommlung der En;scheliäunge: CLE München, Bd: VIII: 437;\n\n377\n\n\" m\n\n>]\n\n„In\nya\n\nvewiß kann das zu Unbilligkeiten führen, Diese wären\naber nur zu vermeiden. wenn für den Neneukiäger eine gesev:-\nSLPO vrle Für\nSUEFC\n\nAQH und Entwurf einer Sirafterfahrenscrd-\n\nMm\n\niiche Reselung nach Ari des § 475 Abs. 1 Satz\nkasse geirofTen wäre (vgl. dazu Eniwur?\n\nnung 1959 § 453 Abs. 1 Saiz 2 miü Begründung).\nEs ist auch [abgesehen ron dem Fail, daß Verwaltungs\n\nhehörden als Nebenkläger sufireten, vgl: dazu Rust 50, 13%\n\nnicht möglich, etwa anstelle der für den Privaskıäger gelten.\n\nden Hußvorschrifi des § 471 Abs. 2 StPC die für die Staais-\n\nkasse geschaffene Kannvorschrift des 8 475 Abs, 1 Satz 2\n\nStPO entsprechend anzuwenden, Das verzigiet schon der Zusammen-\n\nhali des § 473 Abs. 1 Satz 2 mit Saiz 1 daselbst. Während in\n\nSatz 1 von alien Kechtsmittelrührern die Rede ist, betrifft\nSatz 2 mur die Stasisanwaitschaft. Der Wille des Geseizes\n\ngeht a so offensichtlich Gshin, die &nwendung. des Batzes 2\nauf den dort geregelten Fai u: beschränken. Das. bestätigt\ndie Entste hungsgeschichte dies ser Vorschrift. Danach war im\nEntwurf einer STPO (5 425) ein Aus lagenersatz durch die\nStaaiskasse zunächst überhaupt nicht ı vorgesehen (Hahn Mat.\nzur SIPQ 8, 55). Laut Protokoll der Justiz zkommiss ion übe\n\ndie ersie Lesung des Entwurfs wurde ein Zusatzantz vag u\n\n8 425 angenommen, wonach die Staatskasse pei erfolglosem\nRechtsmittel der Staatsanwalisc chart dem Ange eklagien um Bro\nsatz der notwendigen Auslagen stets verpflichiei sein scılve\n\nhn aal 8. 1150). Auf Widerspruch des Bundesrat s (Einzel-\n\n4\nit\n1]\n}\n\nten vgl. Hahn aa0 $. 1600. 1994) kam as, offensichtlich\num die Landeskasseazu schonen, zu der jevzigen Fassung des\n\n§ 475 Abs. 1 Satz 2, wonach der Staaiskasse die Frlicht auf.\n\n' erlegt werden kann, dem Anseltlagien äle notwendigen Auslagen\nzu ersetzen (vgl. Hahn aaO S. ZiI04 mii ZIcı If). Liese Bestimming beruht danach auf E e G\n\nulchv zubrefiYen, und kann\n\nAnwendung Linder.\n\nne ee\n\n.\n\nDas gilt auch von § 4687 Abs, 2 StPC. Im übrigen greift\nE & ines Kechtsmittels\n\nN\nir\n@\n®\nSI\no\nun\nKr\n\nJ\n=\n23\n=\nao\nD\nFr\nje,3}\na\no\ndu\nfe)\n\nIrer\n\nBa\nich\n®\nH\n\nnicht Platz; sie kann nur bei einem erilolgreichen Rechts--\n\nmittel angewendet werden. nämlich, wein es zum Freispruch\n1a\n\neines Ängekiagten ommi, der im vurangeransenen Rechisiug\nverurvieilt worden war (RGSt 4]; 2.9. 51: SC, 15, 17),\n\nDie vom Vorlagegericht abweichksnde Rechtsansicht des\nCberlandesgerichts Hamm kenn sich nicht derauf svwüt\ndaß nach § 473 Abs..1 Satz 1 SUPC der Nebenkläger die xe-,\n\nzichilishen Kosten und Auslagen Ges Rechismiitslverfahrens\n\nb\nsuch dann zu tragen hat, wenn neben ihm die Stastsenwalt.-\n\nschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat. Denn die Pflichs\nzur Erstattung von notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nwird ven\n\nder Strafprozeßordnung besonders geregelt. Die\nAnsicht des Oberiandesgerichis Hamm könnte auch zu unbe--\nZe B. in dem Palle, daß\nischaft Erfolg hat, das\n\nfriedigenden SArgebnissen führen\n\n°\n«\n4\n\ndas Rechismittel der Stastsanwal\n\n— anders begründete — Rechtsmittel des Nebenklägers aber\nverworfen wird, Cie erneute Verhandlung jedoch zur Verur.-\n\nteilung des Angeklsgven und damit im Ergebnis zu dem vom\nNebenkläger ersirehien Erfolg Zührts Diesem in solchen\nFalle die notwendigen Auslagen des, Angeklagten. im Rechts\nm\n\n5\nBun\n\ntielzug, sowei5 sie duren ihn (Nebenkläger) verursacht\n\nwaren, aufzuerlegen, wäre vnnillige Enenso erscheint es\n\n-\n\nin einem Faile wie hier wenig befrisdigend, Sa der Nebene\n\nkläger — auf Grund entsprechender Grseszesanwendung — die\n\n?\n\nder Staatskasse aufzueriegen, gerade keinen Gebrsuch ger\nmacht hat, weil gegen den Angeklagien erheblicher Taiver-Sacht Fortuesteit. Zu weiteren Schwierigkeiten würde es\n\nZühren zu ermitvein, inwieweit die Auslagen des Ängexlegten\n\nsuT rc eWelT Sie au\n. tina) ahnen dan\ndass ZUTUCHKTULUNDON SI\n\nwenn schen die:\n\nBe\n\n- un Tan \"mn\nien wWaäTac. ZWeR!:\n\ni Verwerfung\n\ne\ndes Angeklagien sowohl dem Neben\n\nKasse auferlegt würden,\nTie den aynah untertrresitete Rıchteltrtrore at nan] L\nLe del: DeNat UNTeliTrsLTeTte KIUNVSLITage 1 DU 1acı a\n\nvi\n\nvigariı\n\nden im Sinne des\n\nzu peantworvene\n\nbundesanwalts,\n\nDr.Feetz Werner Martin\nDr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-20/1-str-33-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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