{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-12-10_1_StR_488_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-12-10","aktenzeichen":"1 StR 488/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"für Recht. erkannt:\n\nIn\n\\+\n[>>\nID\n309\n100\nFa\nr.71\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Kaufmann Friedrich 0 EEE aus DO -\nGEB, zenoren = EEE 1909 in Hu Westfalen,\n\nwegen Betruss\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner .\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt beim Burdesgerichtshof\nBe als Vertreter. der ‚Bundesamaltschafk, m\n\n\\ Jus tizangestellter Be\n== ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land “\ngerichts Darmstadt vom 22. Mai 1957 wird verworfen. Er\nhat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\n\"sründe:_\n\nnn\n\nTie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt: Seine Revision ist unbegründet:\n\nI. Verfehrensrügen:\n\nune en\n\nis Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer\nden in der Hauptverhandlung gesteliten Hilfsamtrag des\nAngeklagten auf Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. X\nals unerheblich abgelehnt hat. Die Entscheidungsgründe\nergeben jedoch, daß es auf die in das Wissen des Rechtsanwalts Dr. KB gestellt e Tatsache aus Rechtsgründen\nnicht ankam,\n\nDer Angeklagte gründete am 5. Juni 1953 mit dem Kauf-\n\nmann Rechthien eine offene Handelsgesellschaft, Rechthien stellte das Betriebskapital von 20 000.- DM zur Verfügung. Der Angeklagte verschwieg hierbei seine erheblichen Schulden gegenüber der Vereinsbank. £r verpflichtete\nsich, Ur &. einen Ladenaufbau im Werte von etwa 20 090. - DM\nin die Gesellschaft einzubringen. Diesen Ladenaufbau hatte\ndie Ehefrau des Angeklagten schon am 24. Oktober 1952\n‚der Vereinsbank für die Schulden des Angeklagten. im Betrage von runä 24 000,- DH zur Sicherheit übereignet. Der\nAngeklagte billigte diesen Vertrag zunächst nicht. Am\n5. Juni 1955 war er jedoch auf Grund der mit der Vereinsbank geführten Verhandlungen entschlossen, eine Schuld in.\n\niS6he von 37 C00.-— DH anzuerkennen und die Verfügung seiner\n‚Ehefrau vom 24. Oktober 1952 über den La denaufbau zu genehmigen. Deshalb beabsichtigte er, die gegenüber Recht- |\nhien übernommene Verpflichtung, den Ladenaufbau in die Gesellschaft einzubringen, nicht zu erfüllen. In einen\n\"spätestens\" am 7. Juni 1953 abgeschlossenen Vertrag er-\n\nsannte er gegenüber der Vereiusbank eine Schuld von\n37 009%.- DU an und geuehmigte die Verfügung seiner ihefrau vom 24. Oktober 1952.\n\nDie Strafkamner findet das betrügerische Verhalten\ndes Angeklagten gegenüber Rechthien darin, daß er ihn\nzum Abschluß des Gesellschaftsvertrages, insbesondere\nzur Zahlung des Beiräges von 20 000,- Il, Gurch das Verschweigen seiner. Schulden gegenüber der Vereinsbank und\nGurch die Vorspiegelung veranlaßte, er werde den Ladenaufbau in die Gesellschaft einbringen. Nach dem Beweisamtrage sollte Dr. KB aussagen, daß der Vertrag von\n24. Oktober 1952 \"dem Ziel diente, den Angeklagten aus\nseiner Haftung gegenüber der Vereinsbank für eine Schuld\nvon 24 000.- Ti zu entlassen\", Die Strafkammer ist auf\nGrund der Aussagen der Bankbeamten, die den Vertrag von\n24, Oktober 1952 wit der ihefrau des Angeklagten abgeschlossen haben, zwar vom Gegenteil überzeugt. ‚Sie geht\njeäoch zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß er angenommen haben könne, der Vertrag. vom 24, Oktober 1952 |\nsolle ihn von seiner Verbindlichkeit: gegenüber | der Vereinsbank. befreien. Ohne Widerspruch hierzu und auch zu der\nin das Wissen des Dr, 5 gestellten T Tatsache: stellt.\ndie Strafkamner dann fest, daß es zu dieser Befreiung\n\nnicht gekomne n ist und daß der Angeklagte dies auch gewußt hat, weil er den Vertrag vom 24. Oktober 1952, insbesondere die Sicherungsübereignung, nicht anerkannte. Demnach kann es für die Entscheidung nicht bedeutsan sein,\n\neb der Vertrag vom DA, OktobE2?äem Ziel diente, den Anseklagten aus seiner Schulä gegenüber der Vereinsbank :\n\nzu entlassen. Denn selbst wenn dies zuträfe, so ist\n\ndieses Ziel jedenfalls angesichts der Weigerung des Angeklagten, den Vertrag anzuerkennen, nicht erreicht worden.\nFür die Beurteilung des Verhaltens des Ange klagten gegenüber Rechthien kommt es nur darauf an, daß dr bei Abschlu\n\ndes Gesellschafitsvertrages noch Schuläner der Vereinsbank war\nund dies wußte. las ist verfshrensrechtlich einwandfrei festygestellt,\n\n2: Die Revision rügt, daß die Strafkammer keinen Sachverständigen darüber vernommen hat, ob \"die OHG aus nicht in der\nPerson oder dem Vermögen des Angeklagten liegenden Gründen\nin finanzielle Schwierigkeiten geriet.\" Auch das ist uner-\n\nheblich; denn der Vermögensschaden Rechthiens trat schon\n\ndurch die Einlage von 20 000,- DM ein, weil der Angeklagte infolge seiner Verschuläung kein \"vollwertiger Partner\" war und\nseine Geschäftseinlage im Werte von 20 000.- DM nicht erbrachte,\n\n3, Soweit die Revision es beanstandet, daß die Strafkammer\nnicht aufgeklärt. habe, welche Strafminderungsgründe für den\nAngeklagten sprechen, ist sie unzulässig, weil sie nicht anführt, welche Ta atsachen nach Ansicht des Beschwerdeführers nogh\nzu erforschen unä welche Bewe iemittel hierfür zu benutzen.\nwaren.\n\n‚Die gen jetzlichen Merkmale es Betruges‘ sind dur. ‚äußeren\nund. zur inneren Tatseite einwandfrei festgestel] .t ‚was die 5\nRevision hiergegen voruringt, geht of fensicht ‚lich fehl,\n\nDie Revision meint, die Strafzumessungsgründe seien\n\"unhaltbar, weil sie ge erechterweise zu berücksichtigende\nStrafminderungsgründe gänzlich vermissen\" ließen. Sie weist\nin diesen Zusammenhang nur darauf hin, daß der Angeklagte nicht\nvorbestraft ist. Darin liegt jedoch kein Umstand, der für die\nStrafzumessung bestimmend sein muß. ür schließt auch nicht denk-\n\ngesetzlich die Feststellung aus, der Angeklagte gehöre zu\nden Geschäftsleuten, die die Unerfahrenheit anderer skrupellos zı\nihrem Vorteil ausnutzen.\n\nDr. Reetz Mantel . Werner\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-10/1-str-488-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-10/1-str-488-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.001010+00:00"}}