{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-12-06_1_StR_302_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-06-25","aktenzeichen":"1 StR 302/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9108 026\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Martin Log aus TB, zetoren au\nGE 19:0 ir va.\n\nwegen versuchter Notzucht u.a»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Oktoter 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hütcner\nBundesrichter Mai\nEundesrichter Dr. Sanders\nale beisitzende Richter,\n\nLie Oberstasatsanwälte beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung\nund bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter >\nals Urkundsteanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklasten wird in\n\nUrteil des Landgerichts Trier vom 11.Jaruar 1963\nder Schuläspruck wegen gewaltsamer Vornahme\nunzüchtiger Handlungen gestrichen; der Angeklagte ist allein wegen versuchter xot-\n\nzucht verurteilt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägst die Kosten des\nRechtsemittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nTateinheit zwischen den Verktrechen der Notzucht und\nGer Gevrraltunzucht ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen\n(PöHSt 1, 152, 154; zuletzt BGHSt 17, 1). Verfoli:t der\nYiter aber aurschließlich das Ziel, mittels gewaltsaner\nunzüchtiger Mandlungen zum außerehelichen Beischlaf zu\nkommen, so ist er allein aus © 177 StGB schuldig zu sprechen,\nselbst wenn ihn die unzüchtigen Gewalthandlungen sinnlich\nerregen; © 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das allgemeinere Gesetz,\ntritt dann zurück. Eine Verurteilung tateinheitlich aus\nbeiden Strafvorschriften kommt dann in Betracht, weun vereinzelte unzüchtige Gewalthandlungen dem Notzuchtstäter\nSelbstzweck sind, wenn er also in ihnen wollüstige Erregunz oder Befriedigung unabhängig von seinem Vorhaben\nsucht, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen (EGH Urt. vom\n6. Dezember 1957 - 5 StR 443/57 -).\n\n[03 =\n-\n\nSo liezt es hier nicht, Der Angeklagte erxstrette von\nArbezinn unverändert kis zur Aufgabe des Tatentschlusses\nallein den gewaltsaren Geschlechtsverkehr mit seinem Cpfer.\n\nbei zriff er ihm im Ringen auch an die Erust. Es ist nicht\nfustgestellt, entspräche auch wenig natürlichem Enpfinden,\ndaß es jkm darum zu tun war, sich schon allein durch Giesen\nurzücktigen griff sinnliche Erregung oder Eefrieäigung zu\nverschaffen, währenö er das ursprünzliche Ziel gewaltsamen\nGeschlechtsverkehrs unteirrt im Auge tehielt. Mithin ist der\nSchuldspruch aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu streichen. Auf\nsich beruhen kann deshalt, daß der Angeklagte durch den kurzen,\nzuder halt mißerlückten GriflT an die kbedeckte Brust des !!ädchens\nallenfalls ein versuchtes Verkrechen der Gewaltunzucht beginr\n(EGH Urt. vom 25. Juni 1963 - 1 StR 210/63 -,;, zum Abdruck in\nder amtlichen Sammlung bestimmt). |\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen. Sie macht verfshrenrsrechtlich wie sachlichrechtlich nur offensichtlich unberründete Ausführungen. Der Strafausspruch ist von dem\nkechtsirrtus nicht beeinflußt, wie die Urteilsgründe erreten:\nithin hat das Rechtsmittel keinen wesentlichen Erfolg. Der\nSenat hat daher von der Befugnis nach 8 473 Abs. 1 Satz 3 StPO\nkeinen Gebrauch gemacht.\n\nÜr. Geier . Seibert Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/1-str-302-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/1-str-302-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.889001+00:00"}}