{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-12-03_1_StR_546_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-12-03","aktenzeichen":"1 StR 546/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"548.57 237 02\n7\nIm Yamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Bäckermeister Wilhelm C Em zus Ks, sehoren\n\nam GB 05 in HB (#1saß), zur Zeit in Haft,\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n3. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner FE\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\noo Oberstäatsanwalt' beim ‚Bundesgerichtshof\nil als: Vertreter der Bündesanwaltachaft,\n\nJustizangestellter @ :\n: als, Urkunäsbeamber. der Geschäftsstelle,\n\nie, die Revision, ded Angeklaien. wird das. Urteil des\n\n Ianägerichts 'Karlsruhe vom 28. August: 1957, ‚soweit er\n\nin den. Fällen Roswitha a EEE verurteilt worden ist,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu never\nVerhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Laridgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nF Ä ;\n\ngründe\n\nTie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen, ferner wegen rei versuchter Verbrechen nach\n§ 174 Nr. 1 StGB sowie wegen Unzucht mit Kindern in fünf\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten\nGefängnis verurteilt:\n\nDer Angeklagte hat die äntscheidung nur insoweit angefochten, als er wegen vollendeter und versuchter Unzucht mit\nseiner Stieftochter Roswitha SED verurteilt worden ist.\n\nDie Revision ist begründet.\n\nTas Landgericht hat den Grundsatz \"im Zweifel zugunsten\nas Angnklegtch” verletzt,\n\nEs hat die Glaubwürdigkeit der © Stieftochter des , Angeklagt\ntrotz ihrer zum: Teil wechselnden. ‚Angaben bejaht. Der Strafkammer. kam es dabei, auch auf die ‚Feststellung an,. ob das Mädchen\nzwischen ihrer. ersten Untersuchung; die Dr. Hambrecht im\nSeptember. 1956 vornahm, und der: Untersuchung. durch Medizinal-\n\nrat Dr. Rüdinger im Mai 1957. geschlechtsvertrauliche Beziehun-\n\ngen gepflogen. hat: Bejahendenfalls hielt der Sachverständige\nDr, E11 die Glaubwürdigkeit der. Zeugin für eingeschränkt.\n\nTr. Rüdinger stellte fest, daß das Hymen der Roswitha ar y B .\n\neinen Einriß aufweist, während Dr. liambrecht einen solchen\nin seinem früheren Befund verneint hatte. In der Hauptverhandlung räumte Dr. Hambrecht die Möglichkeit ein, daß \"der\nvon Dr. Rüdinger festgestellte Einriß schon bei seiner Untersuchung bestanden habe bezw» durch die in der Folgezeit von\n\nihm vorgenommenen Tamponierungen entstanden sein könne\". Tie\n\nStrafkamser folgert aus dieser Aussage: \"Hiernach war der ein-\n\nbesondere. ie Annahme selbständiger Einzelhändlungen (8 74\n\nzige Anhaltspunkt, der für einen geschlechtlichen Umgang der\nRoswitha sprechen körnte, nicht erwiesen.\"\n\nTiese Folgerung verstößt gegen den Grundsatz \"Im g\nZweifel für den Angeklagten\".Davon, daß die Roswitha N } |\nin der fraglichen Zeit keinen geschlechtlichen Umgang gehabt\nhat, hätte das Landgericht zuungunsten des Beschwerdeführers\nnur dann ausgehen dürfen, wenn es für erwiesen hielt, daß\neine Verletzung des Hymens der Roswitha schon bei der ersien 1\nUntersuchung vorgelegen hat oder wenigstens während der =\nanschließenden Behandlung eingetreten ist. Konnte die Strafkammer eine solche Überzeugung nicht gewinnen, so mußte sie\nzugunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß das Mädchen\ntrotz seines Bestreitens in jener Zeit Geschlechtsverkehr\nhatte. 2. | .\n\nAuf dem Verstoß kann das Urteil beruhen, da nicht aus-..\nzuschließen ist, daß die Strafkamner die Glaubwürdigkeit der.\n‚Zeugin dann. anders beurteilt hätte. Das. Urteil Ist daher,\n‚soweit angefochten, aufzuheben. EL\n\nGegen aie rechtliche Würdigung der. . Straftaten, ins-.\n\nStGB); ‚bestehen. keine: Bedenken. Die, unter II 2, der Urteilsgründe . aufgeführten Vorfälle kann die Strafkammer, nur ver- #\nfolgen, wenn die. Steatsemaltschaft. eine Nachtragsanklage\n\nerhebt.\n\nDie kufhebung der Untocheidung erstreckt sich auch auf.\ndie Gesanmtstrafe,\n\nDagegen bleiben die in den Fällen Ab uns Sb\nerkannten Einzelstrafen bestehen, da der Angeklagte\n\ndas Urteil insoweit nicht angefochten hat:\n\nDr, Peetz Hantel Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-03/1-str-546-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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