{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-12-03_1_StR_543_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-12-03","aktenzeichen":"1 StR 543/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn mern nn em) ern. ae\n\nfä,\n\nIm Kamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Ludwig N N 1: uw zevoren\n\n> EB 10:5 ir si Zur Zeit in Uatersuchungshaft,\n\nnegen erschwerter Unzucht zwischen Männern u.3»\n\nhat der !, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n3. Dezember 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n. Bundesrichter Dr. 'Hengsberger.\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt beim. Bundesgerichtshof\nEr \"als Vertreter Bundesanwaltschaft,\nu Tusti zanges‘ ee\n\\ als Urkunäsbeanter‘ der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf. die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des. Land:\n\ngerichts Augsburg vom, 28. August 1957 je mit den. Feststellu:\n\ngen aufgehoben\n\n1.) in den Fällen Adolf und Richard © __r_ sowie >\n\nim vollen Unfang,\n2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\nund Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\ndas Landgericht zurickverwiesen,\nIm übrigen wird die tevision verworTen.\n\nVon X:\n\n[0\n\nchis wegen\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nn\n\nan.\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern in vier, davon drei Tortgesetzten Fällen, urd wegen Tortgesetzter 'gleichgeschlechtlicher Unzucht\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt. i\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung Ges sachlichen Rechts: .\nDie Revision ist teilweise begründet. . \\\n\nDie Feststellungen ergeben nicht, daß der Beschwerdeführer in den Fällen Adolf und Richard GB sowie Emm -\nBis Sugenälichen fortgesetzt verführt hat.\n\nDie Zwillingspbrüder GB weren 18 Jahre und Adolf u\nWEB 3 sarre alt, als sie den Angeklagten kennen lernten. ..\nNach den Urteilsgründen wer ihnen damals eine gleichgeschlechtliche Betätigung fremd. Das Landgericht hat auch rechtlich. b: =\ndenkenfrei festgestellt,. daß der Angeklagte sie jeweils bei\ndem ersten, Zusammentreffen verführt \"het, mit ihm Unz sucht zu\ntreiben oder sich von ihm. zur Unzucht nißbrauchen. zu lassen.\nDagegen läßt das Urteil nicht erkennen, ob d 2ie. Strafkammer\nhinsichtlich der. späteren Einzelhandlungen, durch die sich di\nBeschwerdeführer an den Jungen verfehlte, rechtsirrtunsfrei\nein Verführen bejaht hat. Das Lanägericht schildert lediglich,\nin welcher Weise und wie oft der Angeklagte unzüchtige, Handlungen mit den Jungen vornahn; es hat aber keine Feststellungen\ngetroffen, daß er auch später noch auf den Willen der Minder-\n\njährigen einwirken mußte, um sie unter Ausmutzung ihrer geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandsfähigkeit zur Unzucht geneigt zu machen (RGSt 71, 111). Es\n\n-\n\nsei derauf hingewiesen, daß das Landgericht in den Strafzu-\n\n“sl\nl\n\nmessungsgründen ausgeführt hats \"Die Burschen, an denen er eich\nverging, waren seinem Treiben unschwer zugänglich\", Bei einer\nfortgesetzten Tat muß aber jede Einzelhandlung tatbestandsmäkig\nsein. Wäre bei den später liegenden Verfehlungen das Narkmal der 4\nVerführung nicht oder mindestens richt für jeden BEinzelfell £est- I\nstellbar, so träfe insoweit nur § 175 StGB zu. Dennoch können |\nsolche Fälle mit einem Verbrechen nach $& i75 a är, 3 StGB zu\neiner fortgesetzten Tat verbunden werden. Der Angeklagte wäre\ndanı zwar allein eines Tortgesetzten Verbrechens nach § 175 a 3\nür. 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Strafmaß wäre aber gegebenenfalls zu berücksichtigen, daß nicht sämtliche “inzelhanälungen\nunter diesen Tatbestand fallen (BGH 2 StR 213/51 vom 3. Juli i\n19515 4 StR 108/51 vom 4: Oktober 195i5 1 StR 350/57 von 1. oktober 1957). - Be:\n\nwegen der nicht ausreichenden Feststellungen zum Begriff\nder Verführung muß das Urteil in den Fällen Adolf und Richard\n\nCam sorie KEEEEEEE aufzchonen werden.\n\nIm übrigen ist die Entscheidung rechtlich bedenkenfrei.\nDa auch auszuschließen ist, daß die Aufhebung sich. auf das.\n\nSirsfnaß in den fällen Ic\n\nGE ni TB auswirken könnte.\n\nbraucht nur noch Gie Gesamtstrafe aufgehoben zu werden.\n\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nHübner Br, Hengsberger\n\nBr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-03/1-str-543-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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