{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-11-26_1_StR_524_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-11-26","aktenzeichen":"1 StR 524/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EN\n\n15tR 524. /57\n\n2237 Dar\n\n[a\nBE\nen\n.\nev]\n[V)\nbat\n[3\no\n[07]\n\no.xKk\n\n[6]\nan\n\nden Arbeiter \\illi Heinrich H WB . ohne Wonnsitz,\ngeboren ar ED : 925 in Ye: zur Zeit in Unter-\n\nsuckungshaft,\nwegen gem. schweren Diebstakls i.R: U;\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n26. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Pr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter &kantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende ‚Richter,\n\nObers Staatsanwalt in der Verhandlung, |\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erka nt:\n\nAuf die Revision. der Staatsanwaltscha: ft wird das Urteil des\nLandgerichts kannheim vom 11. Juli 1957, soweit es den\nAngeklagten Harmer betrifft, im Strafausspruch mit Gen\nFeststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird\n\ndie Sache zu nsuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nTie Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach § 42 e\ns+GB voraus, daB die öffentliche Sicherheit diese kaßnahnme erfordert. Nach der. ständigen Kechtsprechung (u.a, RGSt 68, 749,\n157; BGESt 1, 66, 67) ist das dann der Fall, wenn wahrscheinich ist, daß der Angelilagte nach der Verbüßung der gegen ihn\nverhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden wieder erheblich\nstören wird. Tabei darf aus der Eigenschaft des Angeklagten\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht ohne weiteres\nauf die künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschlossen werden, In jedem einzelnen Fall muß vieimehr der\nTatrichter prüfen, ob, falls nicht schon. äußere Gründe (z.B\nschwere Krankheit) die Gemeinge fährlichkeit des Angeklagten\nbein Strafende ausschließen, eine empfindliche Strafe und deren\nVollzug bei ihm mutmaßlich so viele Hemmungen aufrichten, daß\ndie Strafverbüßung als solche‘ ‚hinreichende. Erfolgsaussichten\nbietet. ‚Unbestinmte Hoffnungen und Erwartungen in. dieser Hinsicht reichen aber nicht. aus; . um die Anordnung der 'Sicherungsyornhtung auszuschließen. (BeR. 4 StR 488/53 vom 19. „Sovenber\n\n| \"Hosen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen\nwerden die Darlegungen des. Landgerichts nicht gerecht, Sie geben\nun so mehr zu Bedenken Anlaß, als .die Strafkanner sen Angeklagten\nals \"geradezu den Prototyp des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\" bezeichnet. Richtig ist zwar, da3 die fünf jährige Zuchthausstrafe, die der Angeklagte 1952 erhalten und bis i. 1. 1957\nverbüßt hat, nicht wegen solcher Straftaten verhängt wurde, wegen deren er nunmehr ns gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt werden mußte, vielmehr ein Sittlichkeitsverbrechen\nan einem zwölfjährigen Jungen und eine Gefangenenmmeuterei betraf:\n\neser bnstand ändert indessen nichts dcrran, daß der Volizug der Strafe den Angexlagten nicht davon hat abhalten können, kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut fremdes «igentun zu verletzen. Es ist daher nicht ohue\nweiteres ersichtlich, inwieilern dis Vollstreckung einer nach\nArt und Hihe gleichen Strafe den Angeklagten auf eimmal so\nnachhaltig sollte beeinflussen können, daß mit einen erneuten\nRückfall nicht mehr gerechnet zu werden braucht. Soweit die\nStrafkammer ferner auf die hbschreckungswirkung. abhebt, die\nvon der dem Angeklagten bei neuen Straftaten drohenden Sicherungsverwahrung ausgehen soll, läßt die Fassung der betreffenden Urteilsstelle erkennen, daß es sich hierbei nur um eine\nunbestiimte Hoffnung handelt, die es nach den obigen Ausführungen nicht rechtfertigen kann, von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung abzusehen.\n\nu. Die Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen entspricht\nder Rechtsprechung äes Reichsgerichts ‚und des Bundesgerichtshofs sowie gem Antrage ‚das Generalbundesannalts:\n\nDr Poste\nMartin. \\\n\n| Werner\nHengobe ger:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/1-str-524-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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