{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-11-26_1_StR_476_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-11-26","aktenzeichen":"1 StR 476/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| \\ Io,\nastR 478/5% ir\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\n1. den Förster Josef UL ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren -\nam 1915. ind Kreis KECSR), =. Zt\n\nin Unte srsuchungshaf'\n2. den Hilfsarbeiter Helmut R\n\nDEE, Sort geboren an\ntreten durch seine Hutter Berta FH\n\naus @ Kreis\n1957, gesetzlich veraun\n\nwegen Fremdabtreibung u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. November 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Di. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n‚Bundesrichter Dr. Hengsberger\n| als beisitzende Ri chter,\nBundesanvalt Dr. En |\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n=. Justizangestellter GEEEERED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angekl agten DEE ee sen das Urteil’\ndes Schwurgerichts bei den Landgericht Heilbronn.\nvom 21. Härz 1957 wirä verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittels zu\n\ntragen.\n\nDem Beschwerdeführer wird die seit dem 22. März 1957\n\nerlittene Untersuchungshaft eneit sic drei Monate\nech\n\n0 Fb\n\nübersteigt, auf die Straf\n\n2; Auf die Revision des Angeklagten Tu ira das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn äiesen Umfong wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nsn das für Gai 1dorf/Xreis Eackrang zuständige: Jugendschöffengericht zurückverwiesen\n\n— Von Rechts wegen\n\n- 3\nF\n\nl\nm\nl\n\nDe u N\n\nDer Angeklagte IB ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen versuchter Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger\n\nTötung, wegen gemeinschaftlicher Abireibung, wegen versuchter Abtreibung in zwei Füllen und wegen Verabredung eines\nVerbrechens der Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus, der Angeklagte Zn: ecen Abtreibung\n\nin Tateinheit mit Tahrlässi iger Tötung zu acht Honaten Jugendstrafe verurteilt worden. Die Revisionen beider Angeklagten\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts, die des Angeklagten\n\nTEE auch Ale Unzustänäigkeit des erkennenden Gerichts, |\nIo\nDie 2 evinion den Ang ze) asien I.\n\nl. Sie igt sowohl. von ‚den bes ellten Verteidiger, Reohie-. :\nanwalt Dr. ng: als auch von em im ngel kla ‚sten selbst Czu Er\nNiederschrift Ger Geschäftsotelle) begründet worden. Der An-. u.\ngeklagte behauptet in der von ihm abgegebenen Revisionsbe- . .\ngründung, daß er Rechtranwalt Dr. 7 nie eine Vo limacht “ 2\nerteilt und keinerlei Auftrag zu seiner Verteidigung gegeben. De\nhabe. Ob er sich damit aur ‚gegen die von seinen Ver teidiger e ein-. .\ngereichte Revisiongbegründung wenden oder. gel tendma ‚chen wills; u:\nihm hätte vor dem Schwurgeri icht ein anderer Verteidiger bes tellt Fi\n\nwerden müssen (§ 538 Nr. 5. Str 0) > ist nicht erkennbar. Die Rüge ur\nbliebe im einen wie im-anderen Fa] 11le ohne Erfolgs Die Begründung .-\n\nq Eu\n\nder Revision durch Recliisanwalt Dr. ‘= beschvert den Angekl Klagıen\n\nidiger aus, Wie der Akteninhalt ergibt, hat der Angeklagte\ngegen die -erson des ihm beigeordneten Verteidigers auch niemals\nernsthafte Einwenäungen erhoben.\n\n. £remden #ruppen gelten; zu diesen gehört ger Angeklagte nicht.\n\n- Schuläspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum\n\nSoweit der Ingekxlagte in diesen en weiter vorco\n\ne\nbringt, die genze Strefsache gei unter starkem Druck gegen ibn\nGurchgeführt worden, vorher hätte unbedingt seine Röumungs-\n\nklage erledigt werden müssen, ist einc etwa beabsichtigte Rüge\nnicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausge-\n\nführt und daher einer Ha chprüfung nicht zugänglich.\n\n2, Der Angeklagte wendet unter Bezugnahme auf ein — der\nRevisionsbegründung nicht beigefügtes - Schreiben des Petitionsausschusses des Bundestags vom 20. Februar 1956 ein,\n\ndaß gegen ibn überhaupt nicht hätte verhandelt werden dürfen;\nfürsBine Sache sei alle in der Deutsche Bundestag \"maßgebend\",\n\nweil seine Staatsangehörigkeit noch nicht feststehe und er bis\nc\n\nneute auch noch keinen Flücktlingsausweis habe.\n\nDieses Vorbringen geht offensichtlich fehl. Auch Ausländer.\n\nunterliegen wegen der im Iuland begangenen Straftaten der u\ndeutschen Gerichtsbarkeit (§ 4 Abs. 1 St&B), soweit nicht Aus-\n\nnahmen für äie Angehörigen der in Veutschland stationierten\n\n5: Die auf die aligemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung. des angefochtenen Urteils im ganzen 1äßt weder im\n\nNachteil des Angeklagten erkennen. Anlaß zu näherer Erörterung gibt nur die in der Revisionsbegründungsschrift des\nVerteidigers besonders vorgetragene Rüge, das Schwurgericht\nhätte auf Grund des Inhalts der Akten sowie des vom Ängeklagten. in der Untervuuchungshaft und in der Hauptverhandlung\nan den Tag gelegten Verhaltens abweichend von dem Gutachten\nGes gehörten ärztlichen Sachverständigen zu den Schluß kommen\nmüssen, daß der Angeklaste die ihm zur Last gelegten Taten\n\nim Zustand krankhafi a7\n\nver Störung der Geistestätigkeit begangen\n\nhaben könne. Elerzu iny Testzustellen, da? das Schwurgericht\n\nechnungstähigkeit des Beschwerdeführers\n\nangefochtenen Urteil die Gründe dargelegt\n\ncas Gutachten des Sachver-\n\nı su der Überz gekommen\n\neugung\n\nPr\nI\n6)\nfe)\na\ni\nQ\n\nigen festgesteilte \"abnornme\n\nichkeitseniwicklung und Persönlichkeitsstruktur\" des\n\n30\n\nhnungsfähigkeit für die ihm zur Last\ndert\n\nAngeklagten dessen Zurec\n\ngelegten Taten weder aufgehoben noch erleblich vermih\n\nhat. Dabei i ericht sowohl der \\terdegang und das\n\nLebensschicksal\" dcs Beschwerdeführers, soweit\nRN\n\nAngaben gemacht hat,als auch dessen eigen-\n\niten in der dreitägigen Häuptiverhandlung, insbe-\n\nbeharrliches Schve eige en zur Anklage und zu den\n\n-L\n\ngegenwärtig gewesen, wie sich\n\nhat der\n\nZeugenaus ‚sagen, aus den Urteils-\n\nRatrichter\n\nx\n\ngründen zweifelsfrei ergibt. Damit seiner\n\nPflicht zur gewissenhaften Aufklärung und Prüfung des zur\nAbuzr ilung stehenden Sachverhalts auch A hinsichtlich der Zurechn ungs ‚fähi igkeit des Bes schwerdefüh ırers _ Genüige getan. An ge-\n\nsetzliche Be wei sregeln war er bei der Bildung seiner Überzeugung\nvon ‚der 8 Schuld oder Unschuld des Angeklagten nicht gebunden\nrel. § 261 StPO): icht.\n\n. mit Erfolg gerügt werden, der Tatrichter. habe bestimmte andere\n\nDeshalb kann in Giesen Rechtszug auch n\n\nSchlüs se aus dem Beweis\n\nVu:\n\nergebn 118 ziehen müssen. Daß die dem\nenden Folgerungen des schwurgerichts\n\nSchulds >p% \"uch zugrun de Aion\nge egen Denkgesctze oder allgemein anerka nnte, Erfahrungssätze\n\n. verstoßen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere zwingen weder\n\ndie \"vielen Schreibereien\" des Angeklagten noch sein Schweigen\n\nin.der Hauptverhandlung mit denk- oder erfahrungsgesetzlicher:\n\nSotwendigkeit zur Verneinung der vollen Zurechnungsfähigkeit.\n\n4. Da auch. die refzumessungserwägungen des Tatrichters\nkeinen Rechtsirrtum erkennen lassen, erweist sich die Revision\n\ndes Angeklagten als unbegründet. Sie ist daher mit der Kosten- u\nfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu ververfen. Aus Billiigkeitsgründen .\n& :\n\nwird dem Angeklagten die seit dem 22. März 1957 erlittene Unte\n\nmi\n\nsuchungshkaft, soweit sie drei konate übersteigt, auf die Straf\nangerechnet.\n\nII\n\nDie Revision des Angeklagten KR:\n\n1. Lie wendet sich in der Hauptsache gegen die tatein-.\nheitliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässig\nTötung. Insoweit kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.\n\nUnbegründet sind allerdings die gegen das ‚Vorliegen des\näußere en Ta atbestandes des § 222 StGB von der Revision erhobene\nEinwendungen. Die Rechtspflicht zum Zingreifen ergab sich\nfür den Ängeklagten zwar nicht ohne weiteres, wie won Schwurgericht angenommen, aus der Beobachtung der. Folgen der\n\n“ Chininbehanälung bei der I 'GD (vgl. § 330 c StGB); wohl\naber daraus, daß er s Mädchen Bes schwängert. hatte, insbes sonde.\naber, daraus, daß er den Mit tange klagten Tu zur Vornaline.\ndes Abtreibungsversuchs angestif tet und ihn die EB 2uge führt: hatte. Da gegen gen rügen die Ausführungen des Schwurgerid\nzur inne ren Natseite nicht den an die Feststellung fahrlänsige\nHandelns zu stellenden Anforderun.en.. Das pflichtwid drige Unte\nlassen von helfenden Maßnahmen — Verbot der Verabreichung.\nweiterer Chinintable ten, Herbeiholung eines Arztes - kann Be\ndem ÄAngehlagten zus Gem Gesichtspunkt äcs § 222 Ste nur dann\nzur Last & ge. -egt werden, wenn er nicht nur veirid Rechtapflicht\n\nzum Eingreifen erkonnensondern auch den Tod der ie 1]\n4 erletzung dieser Pflicht voraussehen konnte und\nmußte. Das Schwurger!\n\ner!\n1.4\no\n5\ncr\n=\n\nhat die Yorausschbearkeit damit begründet, daß nach der Arfehrung des täglichen Lebens jede\n\nZuscher vorgenommene Abtreibung die Gefahr\ntödlichen Ausganszs in sich be rge und daß der Angeklagte\n\nbeobachtet habe, wie rasch sich der Zustand seiner \"Yreundin'\ninfolge der Chininpbekandlung verschlechterte.\n\na) Die erste Erwägung trilit jedoch in dieser Allgemeinheit nur bei Abtreibungsversuchen zu, die unter Anwendung von\nbitteln vor allem mechanischer Art vorgenommen werden, die ihrer\nNat ur nach geeignet sind, lebenswrichtige Orga ane des Körp: Es zu.\nverletzen, Im voriiegenden falle aber handelt es sich um die\n\nEingabe einer nicht rezeptpflichtigen \"Arznei\", über deren mög-.\nAsche. genundhestesehäätichen Wir rkungen in weiten Kreisen keine\n\narheit hesteht. Das Schwurge ericht weist bei ‚der Erörterung\ndes: 5 223 StGB selbst darauf hin, daß nicht: 'änmal die als Zeugen.\n\nni Viktoria Tan die Grenze der\n\n\"giftig wirkenden Chinin-Dosis\" hätten angeben können und daß selbst\n\nEN\n\nvernoliner en Apotheker\n\nr\n\ndie Sachverständige Frau Prof. Dr. Schmidtmann, die die Öffnung .\nder Leiche > durchgeführt hatte, keine eigene Meinung :\nin dieser Richtung geäußert, sondern sich darauf beschränkt habe,\n‚die Ansicht des auf dem Gebiet der Toxikologie führenden Prof.\nDr. Kaiser wiederzugeben. ? M it. ‚Rücksicht darauf hat der Fatrichter\n508 ser dem Angeklagten\n\n7\n\ndie Revis ‚ion eb venfails hinweist,\nBB cuschinn: igt, er habe mögli icherweise die g genaue: Mengenen gesunäheitzerstörenden Wirkung | von. Chinin nicht gekannt;\nich h atte di ieser kngeklagte vor dem hier infrage stehende\nsuch schon \"mehr ‚ere Frauen mit Chini in behandelt,\nche dab = sie starben. Unter siesen Uns tänden ist ( der vom £ Schwurgericht angeführte allgemeine Brealrungs satz'n icht: geeignet,\neinen zuverläs sigen Schluß. auf die Vor ugehba: rkeit des Todes\nder. E _] @urch den Beschwerdefül rer zuzulassen. Der Tatrichte er mußte vielmehr prüfen, .ob d der besondere Ursachenverlauf,\n\nwie er sich hier abgespielt hat, so im Rahmen der Lebenserfahrung\niag, daß er für den Angeklagten bei Anwendung der ihm nach seinen\npersönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt\n\n5\n\nerkenhbar unä in seinem tödlichen Ausgang voraussehbar war\nvgl. BGH 1 StR 799/52 vom 16, Juli 1953). Da\n\ns gilt umso mehr;\n2i\\3 die turiebaus nach der im angefochtenen Urteil getroffenen\nFeststellung nicht an der durch die übernäßige Einnabne von Chinin\n\n-]\n\n1@E Yoeigeführten Vergiftung, ‘sondern \"vor dem sicheren Tode sure\nChininvergiftung\" an Broti ckung gestorben irt. Infolge der dure\nden Chiningenus eingetretenen Nervenschädigung und der dadurch\n\nbedingten Bewußtlosigkeit war nämlich der dem Mädchen eingegeben.\n\nkalım in die jLuftrölre eingedrungen.\n\nb) Die zweite vom Schwurgericht für die Voraussehbarkeit|\ndes Todeserfolges durch gen Angeklagten angestellte Erwägung\nder Beschwerde: führer habe den infolge der ‚Chininbehandlung.\neintretenden gesundheitlichen Verfall der U) persönlic\nmitangesehen, ist ebenfalls nicht frei von rechtl ichen Bedenken. Denn einmal fehlt es an einer Feststellung darüber, wann\nder Angeklagte nach der Ansicht des Tatrichters aus den von.\nihm beobachteten Krankheitserscheinungen die Gefahr des:\nwödlichen Ausgangs des Abtreibungsversuchs frühestens erkenne\nkonnte und musste und ob in diesem Zeitpunkt noch Eilfe möglic}\nwar, Sodann Zällt auf, daß das Schwurgericht w eder. bei- ‚dem. di«\nTat unmittelbar ausführenden a 3) noch bei dem der ‚Be if.\nFür schuldig ef fundenen Mi tangeklagten Georg Sch _\n\nden Vorwurf der E 'ahrlänsigkeit darauf gestützt hat: daß, s ©\naus dem Ver lauf aer bei der Huriebaus auf getretenen Kränkheitserscheinungen &ie tödliche Wirkung der ihr eingegebenen cı hinin“\nmenge voraussehen konnten. Eei diesen beiden Angeklagt ten hat äer\nTatrichter die Voraussehbarkeit des tödlichen Erf Polges aus den |\n\nbei Zrüheren Abirei bungen ervior \"benen Erfabrungen von der, gesund\nheit Ts5 schädigenden ı Wi rkung. des in größer: en He ngen verabreichten\n\nChinins gefolgert. Über solche Erfahrungen verfügte der B\nAngeklagte MO ) aber nicht. Er wußte nach den Feststel lungen >\ndes Schwurgerichts lediglich, daß eo |) die Schwangere chaft /\nder Ehefrau MD \"mit Erfolg\" und ersichtlich ohne\nnachhaltigen Gesundleitsschaden beseitigt hatte. Die von dem:\nAngeklagten Johmeckenberger gegenüber IB ausgesprochene\nWarnung, er - IB - <ci unter Unständen der Lage nicht mehr\ngewachsen, mocnaie allerdings geeignet Ka dem Bes hwerdeführer\n\n[eo\nMiBtreusn Soxen das \"Können! &\n\ne\nes ij eurlößen und ihm aie\n\nEr”\n- 8 - , j\nBedrohlichkeit des Zustandes der AB vor Augen zu führen.\nDem steht jedoch andrerseits die Antwort des IB sezenüber,\ner wisse schon, was Freia (WE aushalten könne, sie sei\nzäh wie cin Skorpion.\n2. Die erörterten Mängel bei der Feststellung der Toransn 12.2\"\n\nsehbarkeit des Todeserfol Iges für den Angeklagten und. der...\nrsächlichkeit seiner Untätigkeit für den Tod der ! Hurlebaus.\n\nzwingen zur Aufhobung des angefochtenen Urteils hinsichtlich\ndes Beschwerdeführers, obne daß es noch eines Eingehens auf\ngas weitere Vorbringen der Revision bedarf. Die Aufhebung\nrstreckt sich, unb schadet der Erklürung der Revis ion, die\nvom Angeklagten selbst an der EEE vor zcnomnenen \"drei\n\nremdahtreibungen\" nicht anfechten zu wollen, notw endig auf\n\ndie an sich vechteirztungfreie Verunteilung wegen Prenda abtrei-\n\nbung, weil der Angeklagte wegen derselben Tat nicht zugleich\nschuldig und £r eigeoprochen werden kann. .\n\n| Gemäß § 354 Abs. 3 StPO, N 108 Aus. 1, 40, 4. 206 ist\n\ndie Sache an das für den Wohnort des Angeklägten zuständige\n. Jugendschöffengericht : zurückzuverweisen, weil. ‚das. Verfat\nnur noch gegen den Beschwerdeführer anhängig ist und weil\n\n‚di ‚e nach der rechteirrtumsfreien Verneinung des 7 'atbestandes\n‚der Vergiftung n it, Todesfolge 123 229 StGB) noch vorbleiben-Gen $ Straftaten der Fremdabtreibung und fa ahrlässigen Tötung\nnach den : allgeı inen Vorschri ften nicht zur Zuständigkeit\n\"des Schwur rgeric his gehören, (wel. s 80 GV 'G, EZ 40 4 Abs. I: ‚Nr.: -\nTee). nn on 2\n\n5, Für die neue Hauptver rhandlu ne wird darauf hingewi even,\ner Batrichter entgegen der Keinung d6 r Revision. im Pal le\nder Verneinung des ; Tatbontandon der fahr!ä ssigen Tötung weder\neine \"wesentlich edere Strafe\" auszusprec chen braucht noch\ngie Vollstreckung \"Ber Strafe zur Bewährung aussetzen muß,\n\n£ en Urteil enthaltenen Darlegungen über die\nlotwendigkeit der Ahndung der Tat mit Jugenästrafe, die Höhe\n\n&leser Strafe und die Ablehnung von Btrafleussetzung lassen\n\n- 9 -\n\nKeinen Rechtslehler erkennen. Der tödliche Ausgang des von\n]\n\ndem Angeklagten veranlaßten Abireibungsversuchs darf nach den\n[6\n\nvom Großen Senat f\nstellten Grundsätzen auch\nwegen Tahriässiger Tötung\n\nHartin\n\nür Strafsachen in E@ESt 10, 259 ff aufge-\n\nbei einem Wegfall des Schuldspruchs\n\nstraferschwerend beriicksichtigt werden,\n\nMantel Werner\n\nDr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/1-str-476-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/1-str-476-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.403667+00:00"}}