{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-11-26_1_StR_475_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-11-26","aktenzeichen":"1 StR 475/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ya\n\nrn\n\\er\n\nA7\n\n/\n\nx\n1\n\nrt\n\nHi\n\nm Nanen des Voixk\n\neb\n[6]\n\nIn der ötrafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Wilhelm slD sus nn\ngeboren am > - :903 in CD dei RE,\n\nwegen Beihilfe zum Totschiag\n\nhat der '. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Tr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\n3undesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Herigsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesge richtshof —\n\nin der Verhandlun\n\nBundesanwalt Dr: bei der. Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚des.\nSchwurgerichts beim Landgericht Trier vom. 20. Marz\n\"956 wird verworfen. on\nTer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtenittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\n[6 ss 3 a\n214208:\n\nter Angeklagte, den das Schwurgericht wegen Beihilfe zux\nTotschlag zu vier Jahren sechs llonaten Gefängnis verurteilt\nügt Cie Verletzung von Verfahrensvorschriften und Js\n\nDie Revision hat keinen Erfolg:\n\n1.) Die Rüge, § 338 Nr. 5 StPO sei verletzt, weil der 3Be--\nschwerdefükrer zeitweilig nicht- verhandlungsfähig gewesen\nsel, ist unbegründet»\n\nDer Angeklagte hat nicht ausgeführt, welchen Teils: Ger\nHauptverhandlung er infolge seiner Krankheit nicht habe Tolgen\nkönnen. Terner hat das Schwurgericht mit Rücksicht auf die\nErkrankung des Beschwerdeführers - er leidet an multipler\nSklerose — die Verhandiungsfähigkeit mit Unterstützung von\närztlichen Sachverständigen eingehend und während der gan.:en\nDauer der kauj;tverhandlung geprüft. Das Schwurgericht hat enisprechend den Vorschlägen Ger Sachverständigen im allgen.>ınen\nnach zweistündiger Verhandlung und stets dann, wenn der -in-\n\nen\n\ngruck aufkem, der Angeklagte sei infolge Ermüdung oder ärvegung nicht mehr voll aufnahmefähig, längere Ruhepausen einie Verhandlung erst dann fortgesetzt.\n\n; [61\n’\n& der ärztlichen Gutachten und der Bekundungen\n\nPe.\n\nwenn SUf uru:\nes Beschwerdeführers Teststand, daß er wieder verhandlu.'-\nfähig ist. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonzen, daß\nGer Angeklagte, wie sein singehen auf die ärgebnisse der 37-\nfrahne und seine Erklärungen hierzu bewiesen, fähig gesen ist. der Verhandlung zu folgen unä zu allen Vorgängen\n\nu nehmen.\n\n0?)\nce 0\nD\n! P\n- °\ng\nIS\n\nhZ\nMm\n\nBEBBREN SEN\n\nZu den Bedenken, die in der levisionsbegründungsschrifi\ngegen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Geyer und gegen\n\ntt Zu\n\nm\n\ndie \\iichtigksit seines Gutachtens vorgebracht sind, i\n\nbewerken, de5 nach den Teststellungen Dr, Ecyer, der Oberatrischen und üervenxlinik der Universität‘\n\n(0\n\nerzt an der Feyc\nA\n\nBoxn ist, den Ans eklagten schon aus der Zeit seines Aufenthalts in der Bonner Klinik Ende 95% kennt, Das Schwurgericht\n‚war von der Richtigkeit des Gutachtens des Dr- Meyer überzeug\ndas mit den Gutachten der Sachverständigen Hedizinalrat Dr,\nFaas und Dr. Schmitz, des behandelnden Arztes des Beschwerde-\n\nführers, übereinstimmt.\n\n2.) Ferner hat das Sckwurgericht nicht dadurch gegen § 60\nNr. 3 StPO verstoßen, daß es den Zeugen SW ver:siiiste.\n\nOb der Verdacht einer Beteiligung im Sinne des S 60\nNr. 5 StPO gegeben ist, hat der TQatrichter zu entscheiden.\nDas Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter\nhierbei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.\n\nU\n\nGEB =25 zur Tatzeit als Häftling incem Konzentrationslager Zwickau, einem Zweiglager des Konzentrationslagers\n\nFlossenbürg, ein. Der Angeklagte wer Kommandoführer des Zweiglagerge, das in der Eauptsache mit russischen Häftlingen belegt\n\n‘war, Neben SS-jEönnern wurden auch deutsche Häftlinge zur Beau:\nsichtigung usw. herangezogen. Im Februar 1945 bereitete eine\ngrößere Zahl russischer Häftlinge einen Ausbruch vor. Nindestens sechs Häftlinge wurden eines Abends bei Aushruchsarbeiten unter einer Baracke gestellt und auf Befehl des Angeklag-\n\nten sofort erschossen: SB . ienm der Lagerältests. dor\n\nEartling KW. ebenso wie sirem weiteren Häftling.n itgeteilt\nhatte. CaS sich am Abend noch etwas Besonderes ereignen werde,\n\nEinige Verdächtige\n\nwurden von ihren Arie taplät\n\nder Angeklagte auch ihre\n\nr\n\nTötung verschuldet. hat.\n\nAnka Itspunkt e dafür, ‚daß das Schwurgericht ‚die Hechtabegriffe\nBeteiligung\" und \"Verdacht\". verkannt Kö itte,. sin ai er\n\n\" Sehmungerdcht d seinen Antrag, die. Deugen Dr.\nund. On vorzuladen und unter Gegenüberstoll ng‘ m\nZeugen 5\n\nter in Zwickau verlesen hat.\n\nDie behauptete Verletzung des § 244 Abe. 2 und 3% sowie des\n$. 251 Abs. I ir. 2 StPO liegt nicht vor:\n\nDas Landgericht hatte vor und während Ger Hauptverhandlung\nwiederholt versucht, die Zeugen zum äörscheinen in der Verhandlung zu veranlassen. äs hst insbesondere Dr. TEE: ser es\n‘schon abgelehnt hatte, zu der ersten Hauptverhandlung zu kommen\n(Bd: I; 143, 147 d.A:),, in der neuen Ladung darauf hingewiesen,\ndaß sein Erscheinen wegen der Gegenüberstellung mit einem Zeugen\nerforderlich sei. Die Zeugen haben den Ladungen keine Folge gekeistet. Zwangsmittel standen den Schwurgericht nicht zur Verfügung. Die Zeugen waren daher unerreichber und die Verlesung\nihrer Aussagen zulässig.\n\nTber on Beheimmert der Niederschriften hatte der\nTatrichter nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (3 26°\ntPO). Daß ein \"Protokoll über eine kommissarische Vernehnung\nder Zeugen in der Ostzone kein geeignetes Beweismittel ist\",\nhat der Zundesgerichtshof\n\nPr\n\nn der vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidung LEDR 1955, 692 Ür. 529 nicht ausgesprochen.\n\n4.) Die. Zeugen Tr: Le (oder zen) uni Cu ;eren\nfür das Schwurgaricht unerreichbar, da es ihre Anschriften\nnicht ermitteln konnie\n\n5.) Auch die Sachrüge greift nicht durch,\nDas Schwurgericht hat insbesondere § 47 MStGB beachtet;\n\nes hat jedoch ohne Rechtsirrtum flestgestelit, daß der Angeklagte\ndie Rechtswidrigkeit des ihm erteilten Befehls erkannt hat: Das\n\n>\nmt a fe) arm! - 34 Ind 2 a EUR BEER DE Pan, vun sah\nirteil 1361 auch In Übrigen keinen Nechtisfehler erschen\n\nIr. Peeiz Mantel nerner\n\nKWertin Dr, Hergsbergrer\n\n..\nD\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/1-str-475-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/1-str-475-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.383862+00:00"}}