{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-11-26_1_StR_227_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-11-26","aktenzeichen":"1 StR 227/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"den Arzt und Loimetscher Dr. Helmut HD :u: uni:\ngeboren or 920 in : SR,\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. November 1957, an der teilgenommen habens\n\n[2\n®\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\na Bündesamalt Dr. nt\nm ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Auntäsgnegssatter\nEuues als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angel ilagten gegen das Urteil des Landgerichtg Regensburg vom 24. Februar 1956 wird verworfen.\när ist jedoch wegen 3 ereiterklärung zu’ einem Verbrechen der |\nAbtreii bung verurteilt. |\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnmittels zu\ntragen. |\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkspmmer hat den Angeklagten \"wegen eines\nVerbrechens der Dereiterklärung zur Begehung eines Verbrechens\" zu fünf Konsten Gefängnis verurteilt: Seine\nRevision ist bis auf die erforderliche Ürgänzung des Ur-\n\nteilstenors offensichtlich unbegründet.\n\n1.) Die Revision behauptet, der Eröffnungsbeschluß\nsei mangelhaft, Das trifft nicht zu. Die Anklageschrift\nenthält die kerkmale des § 207 StRO.\nvollen Umfange Inhalt des Eröffnungsbeschlusses und die-\n\n.n\n\ne ist in ihren\n\n[ed\nPr\n\nser ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. § 207 StPO\nist deshalb nicht verletzt (vgl. BGH 4 StR 394/55 vom 1. Dezember 1955 S, 4 u, 1 StR 446/54 v. 8. Februar 1955),\n\nBedenken xönnten gegen den üröffnungsbeschluß nur\ninsoweit bestehen, als die Strafkammer das vorläufige ürgebnis der Ermittlungen und die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft mit aufgenommen hat (BCHSt 5, 26i ff): Diesen Mangel\nrügt die Revision jedoch nicht. |\n\n2,) Die Ansicht der Revision, die Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes in 8-74 Abs. i\nSatz 2 verstoße gegen Art. 101 GrundG, entspricht nicht der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGESt 9, 367 ff).\n\n3,) Die Revision bemängelt es, daß das Urteil. den\nvom Angeklagten in der Hauptverhandlung Üüberreichten - im\nübrigen auch verlesenen -— \"Schuläschein\" nicht berücksichtige. § 26i StPO schreibt jedoch nicht vor, daß es\nT\n\nsäntliche Tatsachen, die in der Hauptverhandlung erörtert\n\nworden sind\n\ndie\n\n©\n\ndeutung haben können.\n\n4.) Die Rüge. Dr. IUEEEEEED sei zu Unrecht nach § 6:\nür: 5 StPO unvereidigt geblieben, geht schon deshalb fehl.\nweil sich Cie Aussage dieses Zeugen nicht auf die dem\nAngeklagten zur Last gelegte Tat bezieht.\n\nII. Sachbeschwerdes\nDie Revision wendet sich gegen die kutscheidungen\nJocı\nDE:\n\nsho or in BGHSt 1, 249, 251: 3, 228 f, Der\nSenat hält an dieser Rechtsprechung fest. Die im Schrift-\n\ndes Bundesgeric ch\n\nn\n\ntum vereinzelt erhobenen Bedenken sind seit der Heufassung\ndes § 49 a Stüh durch das Dritte Strafrechtsänderungs-\n\ntz vom 4. August 1953 (BGBi I S. 735) gegenstandslos,\nweil die erfolglose Beihilfe nicht mehr mit ‚Strafe be-\n\ngese\n\nAuch sonst bestehen gegen den Schulä- und Strafausspruch keine sachlichen Bedenken.\n\nDer Schuldspr \"uch ist nur insoweit unvollständig,\nals er das Verbrechen nicht angibt, zu dem sich der\nAngeklagte bereit erklärt hat. Das ist erforderlich,\nweil 849 a StGB keine selbständige Strafvorschrift enthält (BGH 3 StR 78/53 vom 9, Juli 1953; 3 StR 814/53 |\n\nGB\nr j u N b) moQ A ‚En + Ben T an\nvom 18. Fehruer 19545 5 StR 444/55 von 26. Januar :956)\n\n3 1\nler Senat hat den Urteilstenor deshalb ergänzt\nTr. reetz Mantel Werner\n\nWHartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/1-str-227-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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