{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-11-19_1_StR_445_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-11-19","aktenzeichen":"1 StR 445/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"mr hen\n\n{16}\nin\nee\nOo\n+!\n=\nZU\n2\n\nI® Samen dd\n\n23\n\nden kaufmännischen Angestellten Beinrich Ü am» aus\n\nTB, zehoren an > 1913 in Cap Schlesien,\n\nwegen gemei.nschaftlichen Betrugs 1.«R. U.\nhat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in ders\nvom 19. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Mantel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\n\n[= chter Martin\nesrichter Dr. Hübner\nchier Dr. Eengsberger\n\nE\nisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwali beim Bundesgerichtshof a\n\ns18s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten C wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnperg-Fürth vom 22.Mai\n\n1957 mit den Fesistellungen aufgehoben:\n\n1, soweit es ihn betrifft,\n\nEf\n2\nFe\n\n2. soweit der Mitangeklagte & im Falle\nIII 2) der Urteilsgründe (Mi -— fingierte ..\n\nAufträge) verurteilt worden Ist und im Ausspruch über die ihn beireffende Gesamtsirafe;\njedoch bleibt die Finziehung des Führerscheins.\n\nbestehen.\n\nIm Umfangs der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und intscheidung, auch über die Kosten.\ndes Rechtsnittels, an das Landgericht zurückver-...\n\nwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nPEERFOrrEEEEe\n\nen dessen: Forderung. in ihren wirklich ıen Bestände\n\na ne\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf seine Verurteilung.\n\nwegen Betrugs in Rückfall beschränkt. Sie ergreifüi aber\nauch den Schuldsenruch wegen der tateinheitlich begangenen\n\nUrkundenfälschung. Das Rechtemittel ist hegrüändet.\n\n1. Da nicht geklärt ist, ob der Generalvertreier 3\ndem Htangeklagten ca e Provision für Ale erdachten -\nsa\n\n4\n\nAufiräge ausbezahlt oder mit dessen Verbindlichkeiten verrechnete, ist von dieser letztgenannten n Höglichkkeit als\n\nder dem Angeklagten günstigeren auszugehen. Dann fehlt\n\nes jedoch an der zureichenden Feststellung eines Vernögensschadens. Denn durch eine bloße Verrechnung mit. Schulden\nces CB .röe BEER oder die von ihm vertretene Firma\na ic ohne weiteres geschädigt. Ein Schaden\n\nköunte etwa angerommen werden, wenn die Verrechnung ein\nGuthaben für ) SrEad das er nun jederzeit abheben\n‚konnte, oder wenn sie wenigstens seine Schuld ganz oder\n\ndoch soweit tilgte, daß Ate. nächöte Provisionsgutschrift\nihm ein jederzeit verfügbares Guthaben verschaffte. Verblieb er aber in einer. Schuld, so könnte eine Schädigung\nseines Gläubigers allenfalls darin lisgen, daß die Gut-\n\nm Nachweis nötigte,\n\nefährdete, etwa ‚weil sie ihn ® ‘a\ndaß er sie ohn 10 rechi ‚lichen Grund gewährt hatte. ‚Auck:\n‚dann. wäre aber, Voraussetzung, „gaß di ie Forderü Bere ‚des. Gläubi-\n\nüberhaupt..\n\nsinen.Yor wgehemer“ Hesse, ala = ‚gekenenen\n\nsich in schlechten Vernögensverhältnissen, war schon früher\nAi\n\nAl\nin Konkurs geraten und hatte im Sommer 1954 kurz vor der\nv\n\nat den Offenbarungseid geleistet. Auch Jetzt Ist er ver-Nögenslos und schwer verschuldet,\nWöglicherweise ist sber der Angeklagte, der Cgun\nauren Gie er zäge zu Provision verbeller wollte\n\nOb und in welchen Uafange gegen ihn ein Berufsverbot\nauszusprächen ist, wird die ©\nRechtsprechung dafür entwicke\n\n442/55 von I. November 1955 bei Dellines »v KDR 1956, 145\nzu 5 42 4) neu zu prüfen haben. Dabei Ist zu berücksichtigen, daß nach’ § 42 1 StGB die Ausübung nur desjenigen\n\nBerufes. Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt werden\ne 8 8\n\n22\nkann, in dem sich. der Täter des fläbrauchs oder einer i\ngroben Pfiichtverletzung schuldig gemacht hat, und zwar\ngerade. durch die abzuurteilende Tai (RGSt 58, 3975 BGE 1 SUR\n420/55 vom 6. Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956, 144\n\nzu. 42 ı 59:03).\n\nBu IT. Die Aufhebung. des Urteils erstreckt sich auf den\ninsoweit. als Mittäter verurteilten Mitangeklagten ]\n\n(8.357 StPO), somi\n‚sirafe. Dagezen bleibt der Ausspruch Über die kinziehung\n\nc auch auf äile diesen betreffende Gesamt-\n\nües “rerscheinse unber!\nStraftat des Angeklagten Gaudlitiz\n\nYerner\n\nDr.\n\ner ze\n\nkai\nKa\n\neine andere\n\nen\nMEAPELN\n\n7\n\nIEHRSNETEET","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-19/1-str-445-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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