{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-11-12_1_StR_452_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-11-12","aktenzeichen":"1 StR 452/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\nIn Adanen des Volkes 837 Ügg\n\nIna der Stiraflseche\ngegen\n\ngeboren an 1014 in3B\n\n2) den Versicherungsvertreter Ludwig f aus u ,\ngeboren an 1918 int Landkiseis\nR\n\n3) san ersicherun;s skaufmann Rudolf BEE\n\nwegen Abtreibung u.a:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. November 1957, an der te] nee nomnen haben\n\nBundesrichtier Dr. Pseiz\nsis Vorsitzender.\n\nBundesrichtsr Werner\n\nBundesrichter Martin\nBundasrichter Dr. küb\n\nBündesrichter v Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter, .\n'Oberstaatsammalt beim Bundesgerichtsuot uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zn\n\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Dr. SEE: gen das.\nUrteil Ges Landgericht s Aussburg von 12. Juni 1957:\nwird verworien. Er hat die Kosien seines Rechts- '\nmittels zu tragen. ! =\n\nAuf die Revision der Staatsanwalts haft wird das\nUrteil insoweit nit den Feststellungen aufgehoben, .\nals gegen den Angeklagten Dr. mn kein Berufsverbot ausgesprochen worden is Zu\n\nIn dles ‚em Vnfa\nlung und Entso\n\nec!\nET _\nBechtemivtels, an das Land\n\nng® wird die Sache zu neuer. Verhandheidung. auch Über üle Kosten dieses\nsoricht zurückvervwiesen.\n\nim übriger wirä die Revision der Staatisanwa ‚ltschaft\n\nach PUOTY, Ten\n\nVon Rechts wegen\n\n[AP\n\nwegen Beirugs sowie wegen Beihilfe zar Abtreibung verurisilt und die Angeklagten Top uni SEE von der Anklage\n\n<\n\nder Beihilfe zur Abtreibung frsigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Freispruch und den Strafausspruch\ngegen Dr. SEE. Der Angeklagte greift des Urveil in\n\nvollen Umfange an. Beide Rechtsmittel sind nur zum Teil begründet.\n\nTe Die Verurteilung des Angeklagten Dr. SCEEEED wegen\nBetruges in Falle ScHBB is: in Uegebnis rechtlich nicht\n\nzu beanstanden. Er hat der Schwangeren Sammy or<oop\" egelt,\ner unterbrsche ihre Schwangerschaft, und sie kierdurck veranes an einer Stells des Ur teils, der spätere Besuch des Angeklagten bei Fräulein Sc» spräche \"gegen eine be trügerische\nche einabireibungshahdlungen\" ; es lie Be si ch je-\n\nN)\n\nn ihn ein Honorar von 20,-- DH zu zahlen. Zwar heißt\n\nVornahme von 5\ndoch dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er nur in ‚solcher =.\n\nScheinabsicht gehande 1t habe. Wäre nur dies der. Tall, so\nhätte die Strafkemmer den Angeklagten alle erdings E w\ngen Beiruges verurteilen dürfen; denn. dies se eizt\nzeugung. des Tatirichters. voraus, daß der Angeklag\n\"male des § 263 SiCB verwirklicht hat. Den Zusammen Johan äes\nUrteils ist jedoch. zu entnehmen, daß ‚die Strafkamner diese.\nÜberzeugung gewon en hai; denn ‚sie stellt fest, der Ange:\nklagte habs der Wahrheit, Zanıd jer zu erkennen. gegeben, daß.\ner dem Wunsche der Patientin auf Unterbrec hung. ‚der: Schwanger\nschaft nachkommen wolle. An ande erer Stelle hebt die Sirafer hervor, der Angeklagte habe in Wirklichk seit gar ı\n\nvaran gelacht. hertsizuführen:\n\nSchli23lich\n\nder Angeklagte. habe bei einen späteren\nwlederholt.\n\nFon\n5e\nDaraus geht nervor, daß le Sirafkerner gen anfänglichen\n\n7}\n=\n\nsuch seine Scheinmmanipulationen nochnrel\n\nbetrügen oder abüreiben wollt\n\nEo3\n\ne\nüberwand und sich davon überzeugte, daß sr es auf einen\ne\n\nBctrug abgaseken hatt\nDie Revision beanstandet es mur., daß die Strafkammer\ndas Verfahren im Falle on richt nach § 5 SITE 1954 einestellt hat. Die Strafksimner verneint jedoch rechtlich.\nnwandfrei eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung. In\nden Strafzumessungsgründen wird zwar auf die durch die |\n\n\\achkwisesverbäten isse eingetreijene Verarmung der Familie\ndes Angeklagten h ngewiesen. Die Schilderung seiner üin-\n\nkonmensverhöltnisse ergibt jedoch, daß er sich erst in gen\nJahren nach 1952 in einer eigenen und eigentlichen Notlage\nbefand, als er infolge der Verurteilung wegen Betruges die\nZulassung zu den Ersatzkassen verloren und sich seine wirt\n\nschaf liche ae nunmehr. zusehends verschlechtert hatte.\n\nDiese N iotlags war verschuldet. Die: Straftat Fällt überdies\nin den Tabrıaar 1952. 5 | | \\ |\n\nII. Der Verurteilung des Angeklagten Dr. Se wegen.\nBeihilfe zur Abtreibung liegen folgende Feststellungen zu\n\nDer Bauer RB ha ite seine 3ase Erna Sch zeschvängert. Sie beschlossen, die Frucht abtreiben zu lassen.\nRB a: sich an den Angel\n\nzwar kein Abtireibungsrittel\n\n8\n2,\n»\nis!\nct\n<b\n6}\njew)\n5\n6)\n70\nI\nEn\nPR\n[0\nfe}\nbet\nOD\nD&D\nY\n\neinem Arzt unzusehen veren\nbrechen würde. Fo >=i\n\n.\n\neinon soichen Arzt zu bemünen. Er gab Ss > sinen Zettel,\nsit den Namen und der Fernsprechnumer des Te. :: EEE\nteilte Dr. SW ser Wunsch Ger Erna Sch und des\nROM ::::. D:. Ken iet Ti: ars bestellte ihn\nund Erna SCHEEEB zu sich. Er untersuchte sie und erklärte\nihr dantı, vr müsse am nächsten Morgen dle Untersuchung\n\nyule\n\nEn\n\nwiederholen. Dies gescheh, nachdem Fräulein Sch in\nseinen Wohnzimmer Ünernachist hatis. Er verabreichte ihr\neine Spritze Buskopan und sagte ihr, er brauche noch Instrumenrte. Die Putzfrau schlo2 Fräulein m Vor ncRendlich ein, sodaß äiese nochmals bei dem Angeklagten übernachtete. An nächsten Morgen ließ der ! Ingeklagte seine\nsteumente ı sich noch einiges Zeit hinziehen werde. Er versprach, von sich hören zu la Nach einigen Tagen bestellte der Angeklagte Bi und Erna Schu telerafisch zu sich. Er teilte RED ©: daß er wegen de\nZortge: schrittenen Zustandes der Schwangerscha Ft und infolge Fehlens beson derer Ins trumente die Abtreibung selbst u.\nu nicht: durchführen. könne ,.und riet ihm, unverzügli ch‘ die,\nÄrztin Dr. Ha _E ufzusuchen, deren Anschrift: er ihn be-\n\nkannt gab. I 5 und Erna Ser wandten sich. an Fräulein.\n\nee\n\n4\nf\n\nran.\n\nDr. u die die Schwar nge: rechaft unterbrach. Dr. —— Z.\n\nerhielt an ersten nage der B ehandlung 50, DM. .\n\n.. Die Strafkammer Zindet Gi .e Beihl ilfe des Ai naörtäpten\n\nDr. SEE <= >in, 'daß er Ei PER Erna u\n\nan Fräulein Dr u verviies. Sie nimmt an, der Ingeklagie.\n\n| Nkeit gerechnet, daß die Bez sin Dr. Pen\n%\n\ncher und rechiiicher Hindenn es ist denkgese‘zlich mög\n\nklagte aas eine Mal durch Beirug\n\nbe)\npet\nper]\n3\nD\nin\nin\nPar\n5\no\nHz\n§ 23\nu\nD\n=\n©\nft\nD\n(\nper]\nEx:\n[n)\nO\n-\nBr\nB\nEr\na)\n\"&\nie\n\nraf\nn\n\nReyision zu verweri\n\n‚IIT. Die Revision der Staatisenwalts schaft wendet sich im\n\nFalle Schu gegen den Freispruch der Angeklagten Tg\nund Se. oo |\n\nDem Generalbundesanwa\n Geschehensablauf. mit der S\nAusch räulein Dr. aD Kurge durch den Angeklagten\nDe SB ©: einen x Deisien bei natürlicher Betrachtungs-Meise als eine einhkeit] P ers int (Rest 58 |\n113, 116). Daraus ergibt sich der äußere Tatbestand einer\n\nzuzugeben, da 8 der gesamte\nS unbe srbrechung.\n\n[o}\nmy\nf3\nBE\ner\na\n\n68 -\nscheidung and Tötigkeit sollte die Angelegsnheit Überlassen\nnleiben; die Abvwreibung durch einen audersa Arzt habe er\nnicht gewollt-Diese Begründung trägt den Freisprach. Allerdings braucht\nsich der Vorsatz des Gehilfen nicht auf die Einzelheiten\nund die besonderen Umstände der Haupttat. zu. be ziehen. Diese\n\nWillens liegen, wenn sie ihm zu\nvel: RGSt 67, 343 {f). Das war hi\n\nin Dr. TB ausführte,\n\nstellungen der Strafkammer\n\nED sind auch äure\nschv\n\nim sechs ten Honate ? veniger. T\n\nhaus sin:\n\näie Unterbrechung siner Schwe nge\nhrung, wehn sie oh\nEs ist deshalb\nein Gehilfes. seinen Be itrag auf\n\nbestimmten ArzUÜ besc chrä ukü wiss\n\n„Der Angeklagte CD hai\n\nBeihilf? e zu der Schwanger scha?t\nseit der Neuf\n\nKunst und Erfal\nverlaufen soll,\n\n‚begangen; sie ist\ndas Dritte Stra\nSs“\n\n5 u\n\nfrechtsänderungsg\nBar\n\n.n\n= e\n\nva\n\ncr\n\nni chi mehr\n\nDen Angeklagten wi un\n\nweil sein Bestreben nur da auf\n\nals Genilfen zu gewinnen. Das i\nstanden; dem die Pätigkeit des\nstiftung zur erfo 1810 sen Beihil\nebenfalls nicht st ibar (B6} 18T\nIV. Ein Berulsverbot gegen Dr.\n\nRicht ausge »eprochen, weil er ks\nbetreibe, Scndern für eire Vers\n\nin dem Rahren seiner Vor\n\nlung und seines\ngerec ‚bet werden sollen\n‚da die Abtreibung\ngerade nichi d der Fall. Die\nzum Vorsatz des Angeklagten\nvoll. Erna: Schü war .\nn diesen Zeitpunkt erfordsrti\nrschäft besondere ich\nıne Tefahr zür die chwa ngere\ndurchaus. verständlich, caß\nai\n\nen\n\ns-Abtreibung durch einen\nwills 2\nerfolglose,\n\ni deshalb nur eine\n\nsunterbrechung der Erna Schu\n\nassung des s 49 a StGB dur\neseiz von 4 August 1953.\n\ndie mer £r ei.gesproche »\nging, den Areoklagten U 5)\nSt zechtlich nicht zu bean- .\n\nArseklag ten em ist als Ane. .\n\nine eigentliche Praxis mehr.\nicherungsgesellschaft tätig\n\nSana Ders Nehnasın re En Lo aA and\nGER SYONTISAUSUDUNE STENT 5 nıcht\n\nBeruf aufgegeben hat oder daß er einen\naus dem er durch ein ehrengerichtliches\n\nsen werden kann {BCH EDR 1952, 5305 RG DR\nein Zuwiderhandela gegen ein gerichtliche\n\n:GB strafbar ist. Es kormti vielmehr daraus\nheit von einer weiteren Berufsausübung na\nfehr erneuter strafbarer Verfehlungen\n‚ 221; BGH MDR 1956, 143; GA\nrafkammer prüfen ı und hierbei das\n\nbe Ä\n\nsonders seine fri ühe ren Vors\n\nder Sirafeusspruch rsen den Anaektast\nı Rechisirrtun erkennen.\n\nWerner 000. Martin\nDr. Hengsberger ! -..\n\nwe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-12/1-str-452-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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