{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-11-12_1_StR_395_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-11-12","aktenzeichen":"1 StR 395/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nÄ 27:\nir das Nachscl:lagewerk! 07 URT:\nir die Amtliche Sammlung!\n\nm 0 m man ur: Gun ums An An Ans run Drum da irn ne Dame Fa Zn aha rn Dans Andere) Wer. Mürer Aare Dura maps Geb ähLn mnn ame, Naaser mrureE. mnc am man mn Ara Hermine han mn wur Alnmianın mwwrenn rc Bm dm mn mare Mmnner\n\nStGB §§ 243 Abs. INT. 7, 250 Abs. 1 Nr. 4\n\nLäßt der Gewahrsamsinhaber selbst, wenn auch auf\n\nGrund einer Täuschung, den Täter in das bewohnte Gebäude ein, so fehlt es an dem Merkmal des Einschleiehiene. on u\n\nUrt. des BGH vom 12. November 157° LG künchen II\n\nim Yamenı des Volkes\n\nIn ger Strafsache\ne\n\ndort gebcren\n[8\n\nden Bäcker fanfred How :.: TE,\nvB :2:6, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nber\n\nn\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n12. November 1957 auf die Verhandlung vom 1, Oktober 1957,\n\nen der teilgenchmen naben:\nsurdlesrichter Dr. Peetz\n\nBindseriehter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals. beisitzende Richter,\n\n‚Oberst vaatsanwalt 'bei dem Bundesgerichtshof m\n.. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustiza anges tellter WB in ser Verhandlung,\nustize angestellter Bei Ger Verkündung\n\nal ‚8 Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nı\n\nr Hecht ei kannt;\n\nBe\n&\n\nhuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLauögerichts (Jugenäkammer) München II vom 5, April 1957\n\nx\n\n&); im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ängeklazte des Raubes (§ 249 StGB) schuldig ist;\n\ndb) im Strafausspruch mit den Feststellungen. aufgehoben.\n\nhandlung u: 'ntscheiädung, auch über die Kosten des\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Vernd Er\nRechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nLy zw\n\nrn. mn as atigın mn N\" on a FE | z ee riesen ge?\n‚na MOATTETNONETN:.D I. Tal iom „ILPG VeiW!cr, x en\n\nIT DV ze\n\nGründe:\n\nun nn nn m nn nd ma man\n\nDie Jusnnäkeammer hat den Angeklagten des schweren Raubes\n(39 249, 250 abs. Nr.4 Sig schuldig gesprochen und ihn unter\nlelung einer rechtskräftig erkannten, aber nicht voll\nen Jugenäsirafe von sechs Konateı zu Jdugenästrafe von\nunbestinnmier Dauer, mindestens van zwei Jahren drei Honaten\nns von vier Jahren verurteilt. Die im früheren Ver-\n\ng 8\n\nfahren verbüßte und auf die Strafe angerechnete Untersuchungshaft er. Juni. bis 26. Novenber 1956) hat die Jugendkammer\n\"auf das Höchst- und Mindestmaß\" der neu erkannten Strafe angerechnet. Ver Angeklagte rügt mit seiner KRevision die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Das\n\nRechtsmittel hat zum Teil #rfolg.\n\nI. Die Verfahrens srüge stützt sich auf einen angeblichen\nVerstoß gegen § 223 StPO5 sie ist unbegründet. Der Tatrichter\nhat im Binverständnis mit den Verfahrensbeteiligten (vel. Bl.\n‚61 deck) die Vernehmung des Verletzten Zeuge en AB durch\nden beauft Pagsen Richter im Krankenhaus in Bad Tölz, wo sich der\nZweiundachtzigiährige zur Zeit des Beschlusses und zur Zeit\nder Vernehmung befand, angeordnet mit der Begründung, daß dem\nZeugen im Hinbiick auf sein Alter und seine Erkrankung das\nErscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden _\n\nkönne. Denit hey das Lenägericht ersichtlich den Fall des R 2235\nAbs. 1 StPO angenoumen, daß dem Erscheinen des Zeugen in der\nHau uptverhandlune zür ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder beides entgegenst ehts diese Annakme ist nach\nLage des Falles nicht zu beanstanden.\n\naß der in Untersuchungshaft befin che Angeklagte\nkeinen Anspruch auf Teilnshne en den Buouketigen Vernehmungs-\n\ntermin heat, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 224 Ahs. 2 StRO):\n\nBe EZ\n\neines Diebstahls unter bewußter Anwendung von Gewalt hat der\n\nkuch die Nichtvereidigung des Zeugen ais Verletzien entsprichs\nden Voreshriitca der Strafprozeßordnung (38 223 Abs: 3, 61 Nr. 2\n2\n\nDaß äle berclifiesielle Ale Reisekosten für einen Versreter\ndes verhinderten Pflichtverteidigers im Vernehmungstermin abgelehnt haben scll, stünds ebenfalls nit dem Gesetz in Einklang\n\n(8 150 StrO)-\n\nDer Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des\nzeusen AU Haven in der Hauptverhandlung laut Sitzungsniederschrift weder der Verteidiger noch der Angeklagte selhst\nwidersprochen (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO und IGHSt 1, 284,\n2865 9, 24, 26 f)5; auch haben sie eine ergänzende Vernehmung\ndes Zeugen ID oöer seine Gegenüberstellung mit dem An-\n\nne}\n&\n=\n_\nXS)\n©\nch\n(D\nr3\nPe}\nHe\n[®)\nhu\nem\nch\n[ey\n[0]\n®\nin\ner\n\ntragt, Ein Aniaß für das Gericht, dies von\nist nicht dargetan.\n\nNach alledem sind keine Bedenken gegen das vom Tatrichter\nen zu erheben.\n\nle yı Die Herkmale des taubes nach § 219 $ StGB in der Form\n\nTatrichter eimwendfrei dargelegt. Da auch § 51 Abs. 1 StGB\nbedenk en? Frei ausgeschlossen ist, besteht der Schuldspruch wegen\nRaubes nach 5 249 StGB zu Recht, 2 .\n\n2.) Ficht beizutreten ist der Jugendkarmer jedoch, soweit.\nsie den Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nre4\nStGB verurteilt hat.\n\nDer Angeklagte ist gegen 2.15 Uhr nachts in die Wohnung\ndes Beraubten AB hineingelangt, inden er diesen unter\ndem Vorwand, er wolle Bäckerhefe holen, veranlaßte, die Wohnung?“\n\ntür zu öffnen. Nech kurzer Unverhaltung hat er dann Geid ver-\n\nlangt und unter Gewaltanwendung gegen Albrecht entwendet,\nVon den verschiedenen Besehungsarien des § 250 Ks. 1 Er. 4 Ste},\nkommt Sanacı nur Clejenige des Einschleichen\n\n“\n\ns in Frage. Das\n\nSS.\n\nReichsgericht unä ikm folgend der Bundesgerichtsncof haten äas\n\nFargl\npa‘\n\nin Fällen bejaht, in denen sich\n\ntierkmai des binschleiahens auc\nder Täter Ääurch Teuschung eines anderen Hausbewohners oder\ndes Wächters (Rast 73, 9; BGH 4 StR 501/52 vom 13. Hai 195%)oder\ndurch Hithilfe eines ungetreuen Wächters (RG DR 1942, 1646\n\nzu den Reumlichkeiten des Bestohlene\nraubten verschafft hatte. Der erkennende Senat hat in seinem\nUrteil I§ 4St ni 155, 157 offen gelassen; ob er sich dieser\näleser Frage nicht grundsätzlich Stellung zu nehmen. Der vorliegende Fal\ndadurch, daß hier der Gewahrsamsinhaber selbst es war, der von\n\nl unterscheidet sich nämlich von den oben genannten\n\nden Täter getäuscht den Zugang zu seinen Räumen öffnete, aus\nGenen jener dann das Geld entwendete. Der 4. Strafsenat des\nnn hat in seiner späteren Entscheidung 4 SiR\n489/56 vom 13. Dezember 1956 bereits darauf ! hingewiesen, daß\nes zweifelhaft 0i, on auch ein solcher Sachverhalt das Nerkmal des BEinschleichens erfülle; er hat. die Frage offen gelassen,\nda er sie im Ergebnis nicht zu entscheiden brauchte. Der erkennende Senat ist der Neinung, daß ein Fall nach Art des\nvorliegenden nicht mehr äle Voraussetzungen erfüllt, unter denen\nvon einem. Rinschleichen gesprochen werden kann. Dieser Begriff setst schon nach dem sprachlichen Sinn, ‚Aber auch nach\ndem Zweck des Gesetzes voraus, daß der Täter n indestens im Verhöltnis zum Gevahrsamsinhaber heimlich in das ihm sonst verschlossene \"bewohnte Gebäude\" gelangt. Der Angeklagte ist von\nGem Beraubten AB aber selpst in dessen Wohnung hereingelassen worden und hat fast unmittelbar anschließend seinen\nPlan der Geldentwendung durchgeführt. Heimlich war also nur\nder Grund, aus dem er sich von Albracht öffnen ließ, alles\nandere geschah vor dessen Augen. Insbesondere betrat er\nnit dessen Wissen und - freilich auf Täuschung beruhenden -\nWillen die onnene und nielt sich darin auf. Er heat sich bei\n\nPenn lliß- Da weitere tatsächliche äröriennzen iieiT in Trage\n\nder Benat kein Bedenken, in entsprechender\n\nkawsnsone des § 35a übe. I StPO den Schuläspruch selbst\n\n5.} Dagexen muß der Strafausspruch aufgehoben werden;\nweil die Nöglichkeit besteht, deß die Jugendkammer mit Rücksicht auf den von ihr zugrundegelegten schwereren Schuldvor-\n\nHF\n\nwurf sine nöhere Strafe ausgesprochen hat, Der Beschwerdeführer hat dexit Suglelch Gelegenheit, seine Bedenken gegen\nie Strafzuneseung {(§ 51 Abs. 2 StGB; § 105 Abs. 1 Nr. 1 IGG)\n\nnoch einmal den Tzvrichter vorzutragen. Es sei aber darauf\n\nhingewiesen, daß die Tusendkauner. (0A 7) die Yoraunsehzungen\n\ngenuß bei dem kopfverletzten Angeklagten. das Hemmungsver-\n\nmögen erheblich vermindert haben könne. Richtig ist allerdings, ‚de der Tasrichter es abgelehnt. hat, diese verminderte\nVurechnungsfähigl reit des Bese hweräeführers strafmi ildernd zu\nberücksichtigen, da, wie es im Urteil (UA 11) heißt, \"dem Angeklagten, der seit Jahren nach seinen eigenen Angaben Alkoholmißbrauch treibt, dessen Folgen bekannt waren\", Zu dieser etwas.\nknappen Begründung ı wird die Jugendkamner noch genauere Peststellungen zu treffen haben, aus denen sich ergibt, daß der\nAngeklaxte mit solchen oder ähnlichen Folgen des Alkoholge-\n\n>s,, wie sie hier ein ngetreten sind, gerechnet hat,\n\n4.) Der Ausspruch über die Anrechnung der im rechts\n\nkräfsig abgeschiossenen früheren Verfahren erlittenen Unter-\n\nsuchunzsh:\n\nshaft Neuf das Iöchst-— und lindestmaß\" der jetzt er-\n\nkannten nicht dem Urteil des Bundesgerichts-\n\nhofs EGHSt 10, 21. Jedoch vird äle Jugenäkammer bei ihrer neusk\nEntscheidung 3.3 Verbot chlechterstellung ges Angeklagten\n\n[e}\nnach y 355 Ala. 2 Satz 1 SO z sächten haben. Sie wird\n\nklarstellen müssen, was sle unter\n\nauf Höchst- und Dinicosiwnaß, vor\n§ 89 Abs: 5 JGG. verstanden wiss\n\n{alle von ler den ıngek! lagen Jeveiis günstig\nm\n\ndes Beschwerdeführers zu vermeider\n\nFalls der Tatrichter in der\nnach § 52 Abs. 2 JGG für geboten\nVerfahren ve\n\nneurechnon, wirä\n\na\nEr\n{\n\ner D\n\n10,\n\nsätze der Entscheidung ECHSt 10,\n\nhaben.\n\nDr. kant\n\n\"Jg\n&\n[9)\ncr\n[ü)\n\nHübner Dr\n\nüßte Untersüuchungsi\n\nHöchst- und Iindestmaß (§ 52 £bs.\n\nder ausgesprochenen Anrechnung\n\nallem auch im Einblick auf\nen woilte, and im Zwveilels-\n\n‚sten Berecilinung\n\neiner \"Schlechterstellung\"\n\nneuen Verhandlung es\nerachtet, die im jetzigen\n\n‚alt dem Angeklagten ganz oder\nei der Festlegung der Aus-5 JGG) die Grundin vollem Umfange zu beachten\n\nei Werner\n\n‚iengssberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-12/1-str-395-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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