{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-11-05_1_StR_254_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-11-05","aktenzeichen":"1 StR 254/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".legewerk |!\n\nnn du m an nn mn ana\n\n£\nne nn \"\n\n7 008\nGesetz: GVG 58 77, 48\n\nis #8\n\nRechtssai;zs Außerordentliche Sitzungen im Sinne des\n\n§ 48 GVG sind nur solche, die zusätzlich\n\nzu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer\nStelle abgehalten werden.\n\neil des BüH vom 5. November 1957 LG Mosbach/Baden .\n\nErem] Pa \\\n7 Str 254f:\n\nnat des Bundenger ichtshofs in der Sitzung\na\n\naıs Vorsitzender,\n Bundesr richter Mantel\nBunässerichter Ma:\n Bundesrichter Dr. Fübner\nBundesrichtsr Br. Hengsberger\nals beisitzenäe Richter,\n\nOberstente anwalt beim Bundesgerichtshof Berner\nBe ‘in der Verhandlung,\n\nBundesarwali Dr. nn bei. der Verkündung\n“als yerörster der Bundesanwalischaft,\nis ellter > |\n\nnäsbeanter der Geschäftsstelle, .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanögerichts Nosbach/Baden von 3. Dezember 1956\nnit den Feststellungen aufgehoben. _\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und üntscheidung,\nı über die Kosten des Rechtismitiels, an das Land-\n\nc\ngericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angel agte ist wegen fortgesetzier Untreue zu einen\n\nJahr Gefänanis und 1.000.- DE Geldstrais, ersatzweise zu\nweitereu 20 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Seine hsvision rügy dis Verleizung von Verfahrensvorschriften und\n\nunrich! sige Anwendung des sachlichen Rechts.\n\n1.) Die Rüge vorschriftiswidriger Besetzung des er-\n\n2\n\nkennenden Gerichts greift äurch.\n\nDie Strafkammer hat Tür dis Verhandlung der vorlie genden ätrafsache sine \"außerordentliche Sitzung\" auf Mittwoch,\nden 28. November 1955, anberaunt und für diese Sitzung besondere Schöffen ausgelost (§ 48 GVG), weil sie die un-Yangreiche Ösche wegen anderweitiger Inans pruchnahne der\n\nbeteiligten Richter bis zum Wochenende abschließen wollte,\nDafür entfiel die nach den Geschäftsverteilungspler auf .\nDonnerstag, den 29. November 1956, anstehende ordentliche\nSitzung: |\n\n‚Dei\nsich sich mehrtägige Dauer der Hauptverhand] ung unter den\n\nRevision ist darin beizutreten, da® die voraus-.\n\ndie Abhaltung einer außerordentlichen\n‚feriigte. Der Fall hätte in der auf.\nen ordentlichen Sitzung verhandelt\n\n&\ngegebenen Umständen\nSitzung nicht re cht\nDonnerstag austehend |\nwerden können, deren Beginn notfalls hätte vorverlegt werden\ndürfen. In Wirklichkeit handelte, es sich auch nur um eine\nsolche Naßnalme, wie sich eben daraus ergibt, daß wegen\n\nder \"außerorädenilichsn Sit zung\" die Sitzung vom 29. No-\n\n8\n\nricht stattfand (Sitzungsniederschrift 31. 712 ££\n\n° . Deshalb hätten an der am 22. November beginnenden\nichter mitwirken müssen, Gie für die\n\nenber vorgeschen waren. Das traf jeden-\n\n- Brr N\nT\n\nfen nicht zu; dern sie wurden Tür die\n\nÄ\n\nff\nu;\n\n/ ?\n\nvenber 1956 gemäß %) n 48 GVG besonders\n\nzung vom 20. Ho-\n\nfe) G f£ ahres nach\n5 45 GVG aungslost und bestimmt worden waren (§§ 77. 45\neve).\n\nnicht an ihrer Stelle ebechalten werden, ergibt sich aus\nfolgender fees | YBre eine als Ersatz für eine ordent-\n\nliche Sitzung auf einen anderen Tag anberaumte Sitzung\n\ne\n\nals außerordentliche. im Sinne des § 48 GVG anzusehen, dann\n\n|\n\nST Ka gurch ne\n\nen zu ercssizen und sie so vom Kichteranmte auszuschließen. Das widers spräche dem Sina und Zweck des $) 45\nGVG, der sicherstellen will, daß die Hauptschöffen für das\nganze Geschäftsjahr im voraus bestimmt und in der hierbei\n\"getroffenen Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen =\nwerden (vei: Hahn, die gesannten Haterialien zu den Reichsee l. Band [Hate erialien zuf Gerichisverfassungschen daher die für eine Strafkammer bei E\nlten ordentlichen Sitzungen (88 77,\ndigung ährer Geschäfte aus und 1äßt\nsich pur ein v \\ .\nTag nicht o chgerecht durchfü Ihren, so 0 ist der\ner Sitzung zu ‚ählen.: Hierdurch wird\nls bei der unzulässigen Anberaumung\nAbs, 1 Saiz 2 66, § 16 Satz 2.\nSesetzung des erkennenden Gerichts bleibt\n\nsiner außeroräienilichen Sitzung -— nicht seinen gesetzlichen\n12\n\nN\n\nin diesen Falie grundsätzlich unvsräniert,. Die Frage, ob\nilt, wenn infolge der Verlegung ein Üaustien der Kitwirkung verhindert ist und ein Hills-\n\ne\nffe sinzutreten nat (§ 49 GVE), braucht nicht ent-\n\nrden. weil der vorliegende Sachverhalt keinen\n\n€\nfür eine solci\n\nbs\n\ne Fallgestaltung gibt.\n\nDa demnach in der Verhandlung gegen den Angeklagten\nSchöffen mitgewirkt haben, die nicht hätten nitwirken\nüürfen, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig\nbesetzi. Das zwingt nach 9 338 Nr, 1 StPO zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an des Lendzericht.\n\n2.) Die übrigen Verf ahrensangriffe der Revision könnten\nnicht durchgreiien. Das gilt sowohl hinsichtlich der weiteren\nGesichtspunkte, die zur Begründung der unver 1.» ) erörterie\nRüge vorgetragen worden sind — überplanmäßige Besetzung der.\nStrafkammer und nes mins der richterlichen Beisitzer, nach.\n\nTerminsansetzung - is auch bezüglich der Rüge, das. Ver-\n\n\"fahren sei ‚ohne ordnnngeußigen Eröffnungsbeschluß durchge\n\nführt worden. Es trifft zwar zu, daß in der Sachverkal S-\n schilderung des Eröffnungsbeächlusses ausgeführt ist, der,\n\nAngeklagte. habe auf Grund seiner Vorbildung und ‚seiner. ständi-.\n\n. gen ‚Besuche in der Kühle \"erkennen können und müssen\", daß\nder } kühlenbeirieb seit 1953 nicht mehr krediifähig. und kreditwürdig war. Die Meinung der Revision, die Strefkoemmer.\n\nhabe damit das \"Verfahren nur wegen einer im Geset 74 nicht\nunter Strafe ges stellten fahrlässigen Untreue eröffnen wollen,\n\nwird jedoch dadurch widerlegt, daß im Brößfnungsbeschluß\ndie Strafivorschriftt des § 266 StGB aus drücklich an £ührt\n\nrır\n\nist und bei der He\n\nrvorhebung der gesetzlichen Horkmale der\n\n„ißbrauch der Verfügungsberugnie bzw. von\n\n-\n\nante\n\nji\n\nF\n!\n\nird. Nach alledem handelt es sich bei der von\n\nder Revision aufgagriffienen Stelle nur um eine ungenaue\n\närucksweiss; ersichtlich sollte es heißen,\nst\n\nze auf Gruns der vor an-\n\nF\n\nkeführten Unstände aie Kreditunwürdigkeit des Mühlenbeen\n\ntriebes habe erkenn\nlich erkanut habe. In übrigen ist Gegenstand der Urteils-\n\nn können und müssen und auch tatsäch-\n\nfindung die im Eröffmungsbeschluß dargestellte Tat, nicht\ndie dort angeführte rechtliche Beurteilung (88 264, 265\n\nStPO).\n3.} Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\na) Zu Urrecht macht die Revision geltend, der Anget gelegten übermäßigen\n\nKrediigewährungen seine Befugnis zur. Verfügung Über das\nVernögen der Syparkasss nichb misbraneat et weil er\nKredite in der festgestellten HShe Überhaupt nicht, habe,\n\ngewähren dürfen, Die. in dieser Kinsicht” für den Angekl legten\nbestshende en Schranken waren innerdienstlicher I fatur und\nhatten, wie die Strafkammer in den Gründen dee: angefochte-\n\"nen Urteils rechtsirrtunsfrei darge] .egt hat, keinen Binfluß auf seine: Vertz etungsmacht nach aussen (BCH 1 StR-\n\n310/ /57 vom 8. Oktober 1957).\n\nb) Fehl geht auch der Einwand, in der den S Schuläspruch\nzugrunde liegenden Zeit ab September 1954 seien. der Kühle\nKredite nur gegen Sich herheitsleistung gewährt worden, der\nBezirkssparkasse Vin sei daher insoweit kein oder\nı kein wesentlicher Schaden zugefügt worden. Nach den\n\n1 gen des Landgerichts sind die nach Septenber.\n\n& c\n1254 bestellten Sicherheiten nicht zweckgebunden für die\nneuen Kredite, Sondern zur Erhöhung der für die alten Kre-\n\nZ\n!ite in völlig ungenügerden Maß bestellten Sicherheiten: hinges ge\n\nen\n\nben warden. Bei Ger Prüfung, ob die Sparkasse durch Gie in\nder Zeit von Seatenber 1954 bis Dezember 1955 weiter gewährten Eredive geschädigt worden ist, dürfen daher diese\n\nir\nx\n\n”\n\ndite nicht Jen im fraglichen Zeitraum bestellten Sicher-\n\nÜ\n\nt\n14\n\nheiten gegeulhergestellt werden; die Strafkammer ist viei-\n\nmehr ohne Rechteirrtum davon ausgegangen, daß äurch die\n\n2\n\n‚neuen Kreädiig\n\ndarlehensachulä der Mühle wieder erhöht worden ist und da-\n\nrungen der ungesicherte Teil der Gesamt-\n\nre ame\n\nnit die neven im Ergebnis ohne Sicherheit hingege-\n\nben worden si: & wirtschaftliche Betrachtungsweise,\n\näie insbesondere den Ausführungen’der Strafkammer $. 17/18\n\nUVA zu entnehmen ist, ist allein angebracht. Da3 die zusätz-\n\nlichen Sicherheiten, Worauf die Revision hinw eist, in der\n\nErwägung bestellt worden sein mögen, den Angeklagten für\nzu mächen, rechtfertigt\n\nneus Kreditgewährung en gelügig\nkeine andere Beurteilung.\n\nE ee die in diesen Zusammenhang erhobene Rüge; das Landgericht habe unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. angenommen; ‚die.der: ezirkssparkasse im April 1954 sicherungsüberei ‚gneten, ws renbart ‚ände im Anschlag von 30, 000, DM. hätten.\nstetig abgeno mmer und seien daher im Werts gesunken, braucht\n\nnicht eingeg ‚engen zu we erden, weil der Tatrichter in der.\n\nneuen Verhandlung Gelegenheit hat, zu dem von der Revision 2\n\nals. eufklär ongsbeäürftig bezeichneten Punkt Stellung zu\n\nor\n\nc) Die Ausfüh rungen des Landgerichts zum inneren 1 Dat . Bere\n\nUntreue halten enigegen der Meinung der. ‚Revision\n\nbestand der\nder rechilichen Nachpri Zung ebenfalls stand. Die Strafkamer\nhat insbesondere nicht verkannt, daß dem Angeklagten Handeln\n\nnit beiinsten Vorsatz nur zur Last gelegt werden kann,\nwenn er den VYermögensnachteils für die\n\nBezirkesspankass als möglich erkannt, sondern\n\nc\n‚ich zebilligt hat. Auch widerspricht es\n\nud\n\nauch irner!\nweder der Lebenserfahrung, daß der Leiter einer Sparkasse, der in dieser Tätigkeit seine Lebensstellung\nsieht, \"auch nur bedingt bereit sein kann, diese schädigen zu wollen\", noch schlie3t die “Sartehkeih; Gaß der\nAngeklagte — schon im eigenen Interesse - die Sparkasse\nrgebnis nicht schädigen wollte, äenkgesetzlich aus,\ner die üsefahr des Verlustes der seit September 1054\nreditwz erkannte und den Verlust als unvere\n\nmeidbare Fo seines H\n\nandelns billigend in Kauf nahn.\n\nh lassen auch die rafz AUMESSUNgS-\n\ngründe des angelcchienen Urteils Keinen Recht sfehler\nerkennen. Der Umstand, daß der Tatrichter in den Schuldspruch nur die eoastrendbruunen e seit September. 1954\ninbezogen hat, schloß nicht aus, daß er im Rahaen\n\nder Strafzunessung die Gesamtverluste berücksicktigte,\n\nGurch seine Hachenschaften der.\n\nhat, Auch die Tatsache daß die.\n\n&\nSparkasse Zasi TE wurde, durfte er Sirat-\n\nwre\n\nerschviereni werten, weil gerade die der Kühle seit,\n\n{47}\n[0}\n%5\nDay\n.©\nm}\noz\np)\n\n3\n4\n|\nA\nN\nun\n@\n\nswährten Kredite in Höhe von rund\n\ne n3erovrdentlich erhöht\n\n170.000,- Di dis Verschuldung a\n\nDr, Pesetz Zantel Kkartin\n\np,\na\n\ny\n\nHübne: Dr. Hengsberger\n\n+","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-05/1-str-254-57","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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