{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-10-29_1_StR_442_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-10-29","aktenzeichen":"1 StR 442/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"den staatl. Angestellien Mugen Y ED :.: Ca.\nam\n\ndort geboren\nwegen lortgesstzter Ämtsunterschlagung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Oktober 1957, an der teilgenomaen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Martin\n\nSundesrichter Dr, Hübner\n\n Bundesrichter Dr. Hengsberger\n\n. „als beisitzende Richter,\n| Obers taatsanwalt beim Bundesgericht shof —\nals Vertreter der Bundesanwa ‚Ltschaft,\nTüst Hizangestellte r GE\n\nals Ur undsbeenter der Geschäftsst ‚selie,\n. für Recht erkannt: a\n\nDie Revision des Angeklagten gegen gas Urteil.\ndes Landgerichts in Tübingen von 16. Kai 1957\nwird verworfen,\n\ne\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtismittels.\nzu tragen.\n\nvon Rechis wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Amtsunterschlagung in zwei\nFällen zur Gesamtstrafe von 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis\nverurt2eili worden, weil er als Leiter dss Straßenverkekrsauts beim Landratsamt Calw in der Zeit von April 1954 bis\nJanuar 1957 insgesemt mindestens 7.710,- DM unterschlagen\n\nhat.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und\nsachlichrechtlicher Vorschriften. Sie erweist sich als\nunbegründet.\n\nI. Die Verfshrensrügen\n\n1. Soweit die Revision \"feststellt\", die Verhandlungsführung vor der Strafkanmer sei durch erhebliche Unsicher-\n\nheit und Mängel gekennzeichnet gewesen, der Vorsitzende sei\nwährend der ganzen Verkandlung voreingenomn ven ‚gewesen und\n\ndie Verteidigung sei \"auch\" dadurch erschwe et worden, d daß\n\n‚eine sachdienliche Frage an einen Zeugen zunächst zur\ngeniesen worden ei. ist nicht zu erkenne N; ob überhaupt\nförmliche Rügen e erhoben sein sollen. Eine Rüge des Inhalts, un\ndaß die Verhandlungsführung des Tatrichters durch erheb-\n‚liche \\ Unsicherheit und Mängel gekennzeichnet ‚gewesen. sei,\nentspräche überdies nicl ht dem Erfordernis substant siierter.\n\nBe gründung nach g 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die von der\nRevision für die Befangenheit des Vors itzenden vorgetwagenen und in ihrem äußeren Hergang durch die ‚dienstlichen |\nAußerungen der beteiligten Gerichtspersonen im wesentlichen\nbestätigten Vorgänge könnte äle Revision nicht genützt\nwerden, weil es Angeklaster und Verteidiger unvertansen\nhaben, sie zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuches zu\n\nmachen. Durch Öle behauptete unbegründeite urückweisung\n\neiner Trage an einen Zeugen kann die Verteidigung nicht in\neinen für die äntscheidung wesentlichen Punkt beschränkt\nworden sein (§ 338 Nr: 8 StPO), weil die Frage auf Vorstellungen des Verteidigers hin von dem Vorsitzenden der\n\nA\n\nStrafkammer schließlich doch zugelassen worden ist.\n\n‘2. Dis Revision beanstandet, daß die Beweisaufnahre\nnach erfolgter Urteilsberatung wieder aufgenommen, der Angeklagte auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in zwei Fällen statt rur in\neinem Falle hingevissen und im Anschluß hieran das Urteil\nohne weitere Beratung sofort verkündet worden ist. Sie bemängelt weiter, daß der Vorsitzende die Urteilsverkündung\nwährend der Bekanntgabe der Gründe unterbrochen, aie Kammer\nnochmals zur Berätung versammelt und sodann die Ver Kündung.\nunter. Yitteilung einer Berichtigung des Urteils satzes kort-\n\nesetzt hat Bu |\na) Fa keakti zu, daß bei Wiederaufnahme der Verhandlung\nnach. äurchgaführter Beratung das beschlossene Urteil nicht\n\nverkündet werden darf ‚ohne daß eine neue Beratung und Ab-\n\nstimmung stattgefunden hat. Das ergibt sich ausdrücklich\naus der Vorschrift des § 260 Abs. I Satz 1 StPO und der Sache\nnach auch aus den §§ 261, 264 Abs. 1 StPO, wonach das Ur-\n\nteil des Ergebnis des Inbegr riffs der Ve; handlung. darstellt;\n\n' Das Urteil beruht jedoch nicht wi nem Verstoß gegen diese\nBestimmungen, wenn die weitere Verh andlung keine neuen tat-\n\nsächlichen oder recht] lichen Kesichtssunkts. ergeben hat und\n\njieshalb eine Abänderung des beschlossenen Urteils in einer\n\n2\n\nnochnsligen Beratung miv Gewi3 heit nicht zu erwarten ist,\ndie Wiederholung der Beratung also lediglich eine Formsache\nwäre (vgl. BEN If Nr. 1 zu § 260 StPO; BGH 2 StR 245/51 von\n.10. Juli 1951). So liegt der Fall tier, weil sich aus den\n\ni\n\ndienstlichen Äußerungen der betoiligten Gerichtspersonen\n\nergibt, da3 nach den Hinweis auf dis Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes keine weiteren Erklärungen abgegeber und keine neuen Arträge gestellt worden sinä-\n\nb) Die Urteilsverkindung ist\n\n[4]\n1\n[67]\n\nt mit der vollständigen Bekanntgabe der Urteilsgründe beendet, 2is dahin kann\nsie abgebrochen und eine Änderung der Urteils: Formel bechlossen werden (R@St 61, 388, 390; vgl. auch BGH 4- StR\n424,53 von 8. Oktober 195%). Im vorliegenden Falle handelte es sich Überdies nur um eine Berichtigung des hortlauts des Urteilssatzes, wie der dienstlichen Erklärung\ndes Vorsitzenden zu entnehmen ist, daß schon in der vorhergegangenen Beratung zwei Einzels trafen ausge sprochen\nworden seien und: aus ihnen eine Gesa mtstrafe gebildet,\niese aber versehentlich im Urteilssatz nur als \"Strafe\"\n143\n\nIT. Die Sacı hrüge.\n\n. 3. Die rechtliche Beurteilung, der Verfehlungen des Angeklagten als Amtsunters chlagung (8. 350° StEB), 1ä Bt keinen\nRechtsirrtum erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision\ndaß die Strafkamnmer\nfortgesetzte Ver-\n\nkeine Einwenüungen. Sie bemängelt nu\n\nabweichend vom Eröffuungsbeschluß zwei\ngehen der Amtsunterschlagung - stett nur ein solches Ver-\n\ngehen — angenommen hat. In dem angefochtenen Urteil ist\ndies mit der sschlichen unä zeitlichen Verschieäds nheit\n\nup. -\n\nder Handlungsketten begründet. Was das zeitliche Ausein-\n\naunderfallen der Fallgruppen angeht, so hat das Landgericht\nFestigestellt, daß der Angeklagte mit der Unterschlagung\nvon Sebühren für Ausnahmegeneimigungen bei Ladungen mit\n\nUbariängen erst im Hai 1056, also ein halbes Jahr nach der.\n\n>\n\nBeenäizung der Unterschlagungen von Gebühren Tür Genelmi-\n\ner\n\ngungen von Omnibusgelegenheits- und -linienverkehr bexonren\n[2\n\nnat. Die Kevision greift diese Fortetellung an; eis De-Rauptet unser Bezugnalıme auf eine Auskunft des\nants Calw, daß der Angeklagte schon an 1. Septenber 1955\neiner Firua BEP eine Ausnahmiegenehmigung für eine Ladu\nmit überlängen erteilt und die hierfür vereinpakmte Ge-\n\nbühr für sich behalten hahe. Sie folgert hieraus, daß die\n\nStrafkammer zu Unrecht angevommen hat, der Angeklagte habe\n\nerst nach Beendigung der Nöglichkeit, Gebühre nn Zür Ge-\n\nehmigurgen von Omnibusgelegerheits- und -linienverkehr\nfür sich zu verbrauchen, den Entschluß zur Unterschla gung\nvon Gebührengeldern für Ausnahmegenehmigungen bei Ladungen mit Überlängea gefaßt. a\n\nDie von der Revision behauptete andere Zeitfolge stünde\n\nindes, auch wenn sie nicht als feststellungswidrig in diesen\nRechiszug unberticksi chrigt bleiben süßte, der Ansichi de:\nLandgerichts, es handle sich um zwei Handlungsketten, sie\n\nnıcht zu einer Fortsetzungstat zusammengefaßt weı rien könnten,\nnicht en\n\ntgegen. Ss verbleibt nänlich immex noch die Ta &-\n\nß der ä ngeklagte zunächst. nur Gebüh ıren der einen\n\nen und“ erst Li 1/2 Jahre rach den Begiun dieser:\n\nmit der Unterschlagung von Gebühren ‚der anderen. 5\n\n% nd saß er s ich hierz zu nach den ganzen Be\nautgeund eines neuen Willensaktes ent- a\n\nsache, üa\n‚Art unterse hlag\n\nch\n\nFE\nmo:\n&\n\nId\n\n2..'Zum Strafmeß rügi Revision, daß das Lanägericht\n\nz\nzu Unrecht zwei Tatumstäng\n\ne nicht als strafmildernd ververtet habe. Dae Urteil 188t jedoch insoweit keinen Bechts-\n\nn üÜrtTelLls-\n\n5\n6)\nirvtum erkennen. Der Tatrichrer brauc e\nefzumessungserwäg ungen.\ne\nr\n\nzründen nur die besiimmenden Stra\n2\n\nZ\nführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 3470); weichen Umständen\ne\n\n[673\nr 4\nN}\nOo’\n[0]\nY\n©’\nn\n€\n=\n1\n6)\n[02\nıD\n2\nte\nFe\n=\nPur\nHer!\nS\nKr»)\nvi\ngi\n+4\nHer\nr\n&D\nte}\nDat\nQ:\nH\n“b\nSur\n\nwem\n\nKechtlichennedenken könnte alleniali\n\nht ausdrücklich gerügte Erwägung der ü\n\n&\ngegen eine \"nildere Bestrafung\" des Angeklagten | spre\neine Sicherung des öffentlichen 3ediensteten anvertr\n\n‚as der Allgemeinheit entweder durch ein vor Biirse\n\nabsr durch bedingurgslose Reinhaltung des Ööffentlic\nn nge, abschreckende Ahndung von Verferlungen\n\n.. 2\n\n>\ngendes, kostsepieliges und entwüäräigendes Kontrollsys\n\ni. Diese Ausführungen kömien den Bindruck erwecken,\ndie Strafkammer den gesetzgeberischenGrund für die Schaffung eines\ns mit strengerer Strafe beärohten Unterschlagun:stat-\n\nY\nsei, und daß der Geseizgeber durch die Schaffung besonderer Strafri’ten für Beamte den zweiten, der besonderen Vertrauungs-\n\nr öffentlichen Bediensteten angemessenen Weg gegangen\nals habe\n\n:ür Beamte im Rahmen der Strafzumessung nochmals zum\nVerschärfung der Strafe angenommen. Das wäre recht-\n\nlich unzulässig. Nach Lage der Dinge handelt es sich jedoch bei\n\nder wiedergegeberen Erwägung. gur um einen allgemeinen Einweis\nden kriminslsol 3t3 ischen Zweck der § 8 350, ‚351 StGB, ‚dem sachlichen\n\nGewicht bei der Bemessung der Strafe nicht zukan:\n\nIII. Konisn# § 473 Abs. 1 Bud: EEE\n\n. Mantel en Mert\n5 Dr. Hengsherger |\n\nsuf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-29/1-str-442-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-29/1-str-442-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.565350+00:00"}}