{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-10-29_1_StR_403_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-10-29","aktenzeichen":"1 StR 403/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ın Nanen des Volkes\n\nHi\n\nIn Ger 5 >tL rafsache\n\ndie Hausgehilfin Therese VB 2.5 Tg zencren am\n\n[0]\n68}\n(D\nje\n2033\n©\nFer)\nH3\nkei\ng\ne\n|.\nje)\ndd\n2\nra\n[eR\nBa\n15\nog\n\nL trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Oktober 1957, an der teilgenommen häben:\n\nRundesrichter Dr. Peetz\n. als Vor rsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundes srichter Dr. Hengsberger\n.als beisit ;zende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in Ger Verhandtun\nOberstaatsanwäalt beim Bundesgerichtshof\nbei der. Verkündung g\n\n‚eis Vertreter der Bundesar altschat ;\n\nJust tizengestellter Bu\n\neis Urkundsbeamter der de Brtsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nKi\n\nion der Staatsanwaltschaft wird das Urtei\ndes Landgerichts Tri er vom 21. Juni 1957 miü den Fest-Ssem ungen sufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechts-\n\nwiiteis, an das Landgericht .zurückverwiesen:\n\nna\n\nDer Saskverhait ergibt sich aus dem Urtei. des Benats\nStR 447/56 von 1: Wirz 105”.\nIntscheldung des Landgerichts Trier, durch die die Angeklagte von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung freiesprarhen worden ist, aufgehoben und die Sache an das\nLandgericht zurückverwiesen. Die Strafkammer hat in der\nneuen Haupt‘ re die Angeklagte erneut freigesprochen.\nDie kevisicn der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des\nsachlichen kechts rügt, hat wiederum Erfoig.\n\n) enat hatte in dem Urteil von 1: März 1957\ndaran? hingewiesen, es sei der Angeklagten möglicherweise\na ässigkeit vorzuwerfen, daß sie die Schaffnerin,\nSchwester Sm. nicht auf das Fehlen vorschriftsmäßiger\nmerksan machte, Dieser Prüfung hat.\n\nB\n\nu\nsich das Leuägericht mit der Ausführung. entledigt, es habe\nN t mehr mit Si cherheit feststellen lassen, ‚ob bet\neinem solchen Hinweis der Ang eklagten vor Pschrifismäßig\ne\n\nralles hätten beschafft we rden können. Das’ steht nicht\n\nim Einklang mit ler anderen Urteii sstelle, wonach neue\nBalzsäureflaschen deswegen nicht beschafft wur den, weil die\nade es vergaß, jene Mitteilung zu machen. Überäies\nwiderspricht es jeder Er£ ahrung; daß es einem Krankenhaus\nin einer größeren Stadt binnen mehreren Wochen (äie bis zu\nden Unglücksfall vergangen waren) nicht hätte möglich sein\nlien, eine vorschriftsmäßige Ersatsfisasche zu beschaffen:\nüle in dem früheren Urteil hat die Strafkaumer\njetzt nicht für nachweisbar gehalten, daß die Ange-\n\nTon ie. NSIich le _ 24 = Fu\nALEBGE Näive erkennen müsser ), Cie von ihr vElio: aswidr] .& Ri\n\n#1 aschen ‚sofort und noch vor Eintritt des Un Lüc ko\n\nRE SRRSENE 2 in. Je 11 nd\n\"yedikamentenflasche\" kKömntrs Bis TaT-Lu ” A u\nenthaltenä enden\n\nnn\n\nzum keinigen der Klosette verwendet wur\n\n0)\np-3\n\ns Pflegepersonals gelange.\n\nB\nu\n\nhefend. Weiter Tehlt es\ngitvel zur Reinigung allein Ge\ne\n\nr\nt das Urteil von einer früheren Ü\n\nhaus, wonach gewöhnlich die Statio\n\nSalzsäure. \"in das zu reinigende Geläß\" schüttete. Schließ\n\nlich ist nicht Tesigestelliü, wie die Verhältnisse damals\n\nWSohnerinnenabtsilung lagen: ob sie von einer Stationesch\n\ngeleitet war, ob die, Verwechslung gerade dieser ınterlauf\nsan die damaligen Personalverhältn;\n\nDas Urteil kann daher nicht bestehen bieiben.. Vi ‚elme\n\nmuß nach Seh schon in der En ntscheidung des Senats von I:\ne eprüft werden, ob die Angeklas\n\ner Y öchnerin Prau ul tri:\n\nanneimen dürfen. daß es überhaupt nicht\n\nauf de\nweestei\nen\nss®e\n\nhr\n\nya Mi R an. NYVr u A} zei ar - re ash a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-29/1-str-403-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-29/1-str-403-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.551362+00:00"}}