{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-10-29_1_StR_390_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-10-29","aktenzeichen":"1 StR 390/57","doktyp":null,"leitsatz":"Im Falle des § 51 Abs. 2 StGB kann die\naus § 20 a Äbs. i StGB zu entnehmende\nStrafe unter die Mindestsirafe von einen\nJakr Zuchthaus herabgesetzt werden. -\nIm Anschluß an RGSt 72, 326.\n\nAktenze ‚ichen: SIR 390/57 . i oo\n> Urteil des 3CH vom 29. Oktober 1957. 16 Weiden,’Opf.\n\nIon Nanen des Volkes\n\na\n[4]\n\nr\n\nnäwirischaltlichen Arbeiter Franz P un\nstoren an ED 1915 1: SC\n\n5°\nin Untersuchungsheft,\n\nDE 2\nar\n\n“-\n\nın m\n\nschweren Diebstahls i.R. u.a.\n\n1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nOktober 1957, an der teilgenommen haben n3\n\nver Mantel\nchter Martin\nte\n\nr Dr: Fü ibner\n\nEr >\n\nBundesrichter Dr. engeberger.\n\n\"als beisitzende Richter, .\nOBers teaisanmalt beim. Bundesgerichtshof mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizengestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\necht erkanns:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Lardgerichts Weiden (Opf.)- vom 14. Juni 1957\n\nwii den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Falle WW Hinsichtlich der dort festgesetzten Einzelstrafe,\n\nd) im Ausspruch über Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung.\n\nIm Umfarge der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhendl ung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittiels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nsirad die Revision verworfen.\n\nI.\n5\n-\n1997\n3\n+\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nchwerer und eines versuchten einfachen Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnhsitsverbrecher zur Gesirafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die\nSicherungsverwahrung angeoränet; die Untersuchungsha ft\ns auf die Strafe angerechnet; in einen weiteren An-\n\naut ng\nklagevunkt (Messerdiebstahl im Anwesen weg) nat es den\nAngeklagten Ireigesorochen. Die Revision des Angeklagten,\ndie ersichtlich nur Insowsit inaelest sein soll, als\n\n‚vr hat im Falle des versuchten einildienstahls des Angeklagten in der Gast-SB :ichi auszusc: hließen vermocht, daß\n\n1 Mikoholunverträglichkeit < erheblich\nkon, 2500). ‚Zwar. steht ;dies ‚einer\nlagven als gefähr]","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 5\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 2278 /j A\n\nG4\n“\n[e+]\n[05]\nct\n3}\n0\n[07\npen\n72\n93)\n1772)\n0%\nnD\n[@)\nHy}\n\\J\nr 1}\nB=\no'\nRn\nro\n\nRechtssatz: Im Falle des § 51 Abs. 2 StGB kann die\naus § 20 a Äbs. i StGB zu entnehmende\nStrafe unter die Mindestsirafe von einen\nJakr Zuchthaus herabgesetzt werden. -\nIm Anschluß an RGSt 72, 326.\n\nAktenze ‚ichen: SIR 390/57 . i oo\n> Urteil des 3CH vom 29. Oktober 1957. 16 Weiden,’Opf.\n\nIon Nanen des Volkes\n\na\n[4]\n\nr\n\nnäwirischaltlichen Arbeiter Franz P un\nstoren an ED 1915 1: SC\n\n5°\nin Untersuchungsheft,\n\nDE 2\nar\n\n“-\n\nın m\n\nschweren Diebstahls i.R. u.a.\n\n1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nOktober 1957, an der teilgenommen haben n3\n\nver Mantel\nchter Martin\nte\n\nr Dr: Fü ibner\n\nEr >\n\nBundesrichter Dr. engeberger.\n\n\"als beisitzende Richter, .\nOBers teaisanmalt beim. Bundesgerichtshof mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizengestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\necht erkanns:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Lardgerichts Weiden (Opf.)- vom 14. Juni 1957\n\nwii den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Falle WW Hinsichtlich der dort festgesetzten Einzelstrafe,\n\nd) im Ausspruch über Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung.\n\nIm Umfarge der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhendl ung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittiels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nsirad die Revision verworfen.\n\nI.\n5\n-\n1997\n3\n+\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nchwerer und eines versuchten einfachen Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnhsitsverbrecher zur Gesirafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die\nSicherungsverwahrung angeoränet; die Untersuchungsha ft\ns auf die Strafe angerechnet; in einen weiteren An-\n\naut ng\nklagevunkt (Messerdiebstahl im Anwesen weg) nat es den\nAngeklagten Ireigesorochen. Die Revision des Angeklagten,\ndie ersichtlich nur Insowsit inaelest sein soll, als\n\n‚vr hat im Falle des versuchten einildienstahls des Angeklagten in der Gast-SB :ichi auszusc: hließen vermocht, daß\n\n1 Mikoholunverträglichkeit < erheblich\nkon, 2500). ‚Zwar. steht ;dies ‚einer\nlagven als gefähr] lichen Gewohnke tsver\n\nbrechers nicht entgegen; denn auch vermindert Ferechenues‘,\nenschen können gefährliche Gewohnheitsverbrecher. De\n. sein (vE Rest 72, ‚259, 2605. BGH 3 StR 156/51 vom 19. kpril-1951, angeführt D bei Dalli ‚nger in! WDR 1951, 403, Leits atz =\nnei Im Nr, I zu § 51 Abe. 2 SteB). Allein die aus ‘$.20 a\n\nAbs. 1 eh en entzehne nde Be kann - anders als beim\nü Falle des § 51 Abs. StGB genäß 8 44 Abe: 3\nStGB unter Gas Hindesimaß von einen Jahr Zucht ihaus herabgesetzt werden; gene hier bi ldet die besondere geistige:\n| rs, nicht die E genartı der\nfe\n\ni\n'elbst, den Srurä für die ürmässigung de Stra\n\n/\nmn 24. april 19352; vel. Ba I Sit 59/55\nsn\n\no\nvom 17. Hai 1956 bei Läü Wr, 6 zu § 44 StG®). Das gefochtene Urteil 1ä2t nicht eindeutig erkennen, daß sich\n\nc & R)\n\n@\nt davon, daß \"die Strafe für alle drei Taten in\nhmen des § 20 a StGB, der eine Höchststrafe von 15 Jahr\n(TA 15) urd gelangt\n\n[69]\nje\ner)\nfar\n[e)\n=\ncr\n\nen\n\nna\ng 8.\nie)\n=\neat\nFe\n[2\nFer\nzı\nI\nlo}\nja\nin\nM\nfe\nhy\nch\nich\nin\nca\nN\nS\nun\n{D\nei\nS\n[O0\n=\n=\ner]\nmn 4\n\n! on einem Jahr\nuchthaus. Die Möglichkeit, daß das Landgericht andernils eine Bkinzelsvwrafe von weriger als einen Jahr\n‚chthaus verhängt hätte, kann troiz der Ausführung,\nvainische Angeklagie von Natur aus zur\nBegehungs krimineller Handlungen neigt und der Alkokoleinflus dabei nur sekundäre Bedeutung hat\" (VA 15),\nnicht mit Ser erforäsrlichen Bestimtheit a usgeschlossen.\n\nwerden.\n\n‚Im Kbrigen 136% das Urteil keinen, Rechtsfehler erkennen, Bin Hintieß der Festsetzung der Strafe in a\n. Falle VB 2. äie Höhe der Binzel strafen in den BE\nbeiden anderen Bu ist. nit Sicherheit aus zuschließen.\nDanach ist das Urteil je mit den Yeststellungen aufzu .\n\nx,\n\nheben im kusepruch über die Binzelstrafe im Falle B;\nüber die Gesamtstrafe und über die vernängung der Sicherungsverwahrung. Die weitergehende Revision ist zu ver- ._\n\nwerfen,\n\nN Yan man my Pre y s\nDass Larägericht wird bs]\n\n| seiner erneuten bntscheing Auch Über dis Änrechnung\n\n2\n-\nYe)\n\nder weiteren Untersuchunes-\n\ner\n[6]\n\nI,\nci\n\nzu nefinden haben.\n\nDr. Peeiz Mantel Martin\n\nYühner Dr. Hengsberger\n\n.:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-29/1-str-390-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-29/1-str-390-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.532926+00:00"}}