{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-10-28_1_StR_27_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-08-15","aktenzeichen":"1 StR 27/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nIm Jan\n\nen des\n\n3316 037\n\nVolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngesen\n\nden Lehrer Arthur I MD zus SCHE, zeboren\nam MED 1903 ir. CME, xr:. (CE.\n\nwegen Unzucht mit einen Kirde\n\nhet der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsl.ofs in der Sitzung\nvou 15. April 1958, an der teilgenoumen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBurdesrichter\nBundesrichter\nBund»srichter\n\nDr. Peetz\nMantel\nWerner\n\nDr. Eübner\n\nala beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesiellter >\n\nals Urkunisbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatranwalischaft gegen\ndas Urteil des Landgerichte Zweibrücken vom\n28. Oktober 1957 wird verworfen:\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\n-2_\n\nGrüäüniäies\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß ser angeklagte\nanfarg August 1953 an seiner früheren, am 15. August 1959\ngeborenen Schülerin Heidelore SCEEEEp in vollüstiger\nAbsicht eine unzüchtige Handlung vorgenomnen hat. Die Strafkammer hzt den Angeklasten jedoch freigesprochen, weil sie\nsich trotz erhetlicher Verdachtegründe nicht überzeugen\nkonnte, daß er das Alter des Liädchens kannte oder mit der\nköglichkeit rechnste, die Verletzte werde noch keine 14 Jahre\nalt sein, und die Tat trotzdem beging.\n\nDie ttaatsanwaltschaft hat die Freisprechung ange-Tochten; sie rügt die Verleizung der Aufklärungspflicht\n(5 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, dus der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat,\n\nkann keinen Zrfolg haben.\n\nDem Angeklagten legt der lröffnungsbeschluß noch Verfehlungen an seiner früheren Schülerin imma RE, nunmehr\n\nverehelichte ı (ED: zur last. Die Staatsanwaltschaft\nbeanstandet, daß die Strafkammer die hiurzu geladenen Zeugen\n\nnicht gehört hat. Nach der Revisionsbeg:lindung solllen die\nnicht vernonmenen Zeugen im wesentlichen bekunden, daß der\nAngeklagte in einigen Fällen, früheren Schülerinnen unsittliche Anträge gestellt habe und ein Nensch sei, dem jede\nAchtung roralischer und gesetzlicher Schranken fehle.\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, daß üle Rüge den Erforderninsen\ndes § 344 Abs. 2 StPO entspricht, so kann eie doch nicht\n\näurchgreifen.\n\nNachden sich in der Hauptverhandlung ergeben hatte, daß\n\nFrau EEE een. einer Devorsiohenden äntbindung\nnicht vor Gericht erscheinen konnte, wurden die Zeugen, die\n\n'J\n\nUNE EEE EEE MEET TEL - m [er\n\n-i-\n\nzu den Treu AED v<ireifenden Vor_&ll.n erschicasn\nwaren, in Einverständnis aller Verfahrenusbelelligten entlessen und das Verfehren insoweit abgetrernt. Da dis Stasutnanwalischaft danit einverstanden war, daß die Zeugen nicht\nvernommen wurden, urd im Verlauf der Verhandlung auf eine\nweitere Beveiserhebung verzichtete, ist nicht ersichtlich,\naus welchen Erwägungen sich dem Gericht die Lotwendigkeit\nsvfäringen mußte, zur Erforschung der Wahrheit die Zeugen\nanzuhören. Es lagen ksine Anzeichen dafür vor, daß aus\n\nihren Aussag>n bestinnte Arhaltspunkte für die Vorstellungen\ndes Angıklagien von den Alter der Heidelove ScEEENEND\n\nzu gewinnen viaren.\n\nauck die Suchrüge nat keinen Erfolg. Das Ruvisionsgericht darf das Ergebnis der Zeweisaufnahme nur insoweit\nberücksichtigen, als sa in den Urteilestlnden niedergelegt\nist»\n\nSoweit das Landgericht von einem verlängerten Schuljahr spricht, steht das entgegen der Aufliassung der Revisionsführerin nicht in Widerspruch zu den Denkgesetzen.\n\nNach den Feststellungen war Haidelore Schsidhauer bis zum\nönde dea Schuljahres 1952/1953 schulpflichtig. Im Jahre 1953\nwurden die Volkeschüler der letztun Schulstufo oret im\n\nJuli 1953 entiassen, während das normale Schuljahr zu Ostern\nenäete.\n\nvY\n\n-4-\n\nDie Urteilrgrinds lassen euch roxet keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz kantel\n\nVerner Yıibner |\n\n} ‘\nR\n\n!\n\ni\n\nF","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-15/1-str-27-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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