{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-10-22_1_StR_435_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-10-22","aktenzeichen":"1 StR 435/57","doktyp":null,"leitsatz":"Aus Habgier handelt auch, wer tötet, um\nsich einer Unterhaltspflicht zu entziehen.\n\n\"Aktenzeichens 1 StR 435/57\nUrteil des BGH vom 22. Oktober 1957 SchwG Landshut","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! r\nFür die Amtliche Samlung! 2237 02€\n\nGesetzes SteB § 2*1\n\nRechtssatz: Aus Habgier handelt auch, wer tötet, um\nsich einer Unterhaltspflicht zu entziehen.\n\n\"Aktenzeichens 1 StR 435/57\nUrteil des BGH vom 22. Oktober 1957 SchwG Landshut\n\nim Namen des volkese\n\nIn der S.rafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Erich ı ED aus ze,\nKreis Ti, zenoren 2m EEE 1955 ir\nWEB. Kreis EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Hordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1957, an der teilgenoumen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nObersetaatsanwalt beim Bundesgerichtahof u\nals Vertreter der Sundesanwaltscha\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Lanägericht Lanäshut vom 27. Juni\n1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des’ Rechtemittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 28. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft\nwird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu,\n\n:® sein könne, so stelle dies ihre Glaubwürdigkeit. in Prage,.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagteü wegen versuclirten\nwordes verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die\nVerletzung des § 244 Abs. 3 StPO, Der Verteidiger hat in der\nHauptverhanälung beantragt, ein Blutgruppengutachten darüber\neinzukolen, obder Angeklagte der Vater des Kindes der Therese\nGEB :ei: könne. Darauf ist der Beschluß ergangen.\n\n\"Der Beweisamtrag der Verteiäigung, durch Blutgruppenuntersuchung festzusteilen, daß der Angeklagte als Vater\ndes Kindes Erich CB auszuschließen sei, wird abgelehnt.\nGründes Das Beweisthema ist für die Entscheidung unerheblich. Von Bedeutung hierfür ist nur, daß der Ange-.\nklagte sich für den Vater des Kindes hielt und da3 er’\nwußte, daß ihn die Kindemutter dafür hielt. Beiden. ish\nbereits erwiesen\". u Eu\n\nDer Beschluß entspricht dem Geset3. Die Revision int.\nwenn der Angeklagte nicht der Schwängerer der, Therese Gauck :\n\neil sie einen Mehrverkehr abgestritten habe. indessen ‚geht.\n\n‚das Schwurgericht, i indem es auch in ‚den Entscheidungsgründen .\noffen 1äßt, ob der Angeklagte wirklich der Schwängerer der as $\nTherese GEB var, notwendigerweise davon aus, daß deren : Sat\nAussäge in diesem Punkte falsch sein könne. Die Richtigkeit ..\nihrer Angaben zum Tathergang folgert es aus ihren Persönlichkeitspilde und aus einer so großen Zahl von bBeweistatsachen, daß ein Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht\n\navfkonken Kari, L1s0 nuck vor Irsendsunhts der Ievision aus\n\nerweist sich die unter seweis gervellte Tatsuch> als uner-\n\nheblich.\n\n2% Der Angeklagte het There:e CB zu töten versucht,\num von der Unterhaltslast Tür das von ihr erwartete Kind\nfreizukommen. Hierin findet das Schwurgericht ein Handeln\naus Habgier. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nHabgier bedeutet nach allgemeinen Sprachgebrauch ein\nübertrienenes Streber nach wirtschaftlichen Vorteilen. Wer\nnicht einnal davor zurückschrecekt, ein Menschenleben aus\ndiesen Beweggrunde zu töten, der zeigt ein Gewinnstreben,\ndas in seiner Rücksichtslosigkeit das gewöhnliche Haß weit\nübersteigt. 50 hat der Oberste Gerichtshof !.d.Brit. Zone\nmit Recht die Habgier als das \"Streben nach Geld um jeden |\n?reis - auch um den Preis eines Henschenlebens\" gekennzeichnet,\nocHst 1, 365 £. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob\nder Täter einen tatsächlichen Gewinn erzielen oder nur Aufwendungen vermeiden will (OGH 892 1949,. 54). Denn in beiden . ff\nFällen geht er in gleich rücksichts- und gewiesenloser Weise if\ndarauf sus, seine Vermögen ıalage zu kehren. Das Schwurgericht En |\nhat deshalb mit Recht ein Handeln aus Habgier angenommen.\n\n.. 0b eine Woilage unter Umständen eine Habgier ausschließen‘.\nkann (vgl. oGiIst 1, 87, 905 1, 133, 136), braucht der Senat nio\nzu entscheiden, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist-\n\nSoweit die Kevision meint, der Angeklagte sei freiwillig\nvon Tötungsversuch zurückgetreten, geht sie nicht von dem\nfestgestellten Sachverhalt aus,\n\nan\nu\n\nAuch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen,\n\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nHübner . Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-22/1-str-435-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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