{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-10-22_1_StR_415_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-10-22","aktenzeichen":"1 StR 415/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bu:\n2\n\nIm Namen des Vorne 6837 073\nx\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Chefarzt Dr. ned. habil, Dr. phil. Franz X Em\naus KOEEED. zenoren am ED 191: 1: VD, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nn\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1957 auf die Verhandlung vom 15: Oktober 1957,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetiz\n\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nSundesrichter Kartin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil,\ndes Landgerichis in Karlsruhe von 14. Ba 11957.\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechismitiels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die U tersuchungshaft seit\ndem 15. Mai 1957, soweit sie drei Honate über-\n\n.\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechis wegen\n\nDie Strafkaumer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen (§ 174 Nr. 2 SiGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm für die Dauer von weiteren\nzwei Jahren untersagt, den Beruf als Arzt in einer Anstali für Kranke auszuüben. Er hat nach den Feststellungen -\nseine Stellung als Chefarzt der II, Medizinischen Klinik\n\n1)\n\nder Städtischen Krarkenanstalten in Karlsruhe dazu aus.\ngenutzt, die Ehefrau des Bundesbahnrats FW; die sich\ndort zur ärztlichen Behandlung aufhielt, zur Unzucht zu\nmißbrauchen. Seine Revision bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Das Landgericht, das den Angeklagten der Tat im -\nwesentlichen durch Frau Fl für überführt hält, legt\nüber deren Glaubwürdigkeit als Zeugin dar, daß - außer\nanderen behandelnden Ärzten - auch der Gastarzi Ke@pan\nihr keinerlei seelische Abart Bigkeiten während. des. Krankenhausaufenthaltes wahrgenommen hat. Die Revision \"behau -\neinen Verstoß gegen § 261 StPO. Der Gasiarzt Ke@ßhatte\nnämlich ‚seine Aussage über jenen Zeitraum in der Haupt-\n_ verhandlung vermeigert, weil er insoweit von seiner\n\"Schweigepflicht nicht enibunden var. Daraus folgert aie\nRevision, Gaß die Strafkammer bei dem Urteil unzulässig i\nden Inhalt früherer Vernehnungen dieses Arztes verwertet\n\n‚abe. Dabei übersieht sie jedoch die Unterredung, die\nmit dem Angeklagten nach der Entlassung der Yrav In\naus dem Krankenhaus über deren angebliche \"Leibhalluzinationen\" hatte. Darüber bezeugte Ke@ßp ach dem Urteil\nin der Hauptverhandlung, dem Angeklagten auf Befragen\ngeantwortet zu haben, daß er ein solches Leiden der Frau\n\nEEE ährend ihres Xrarkenhausaufentkaltes nicht beobachtet habe, In dieser Bekundung hat die von der Revision beanstandete Urteilsfeststellung eine genügende\nStütze, Ein Versioß gegen § 261 StPO ist daher nicht feststellbar. |\n\n2.) Die Revision rügt weiter, daß das Landgericht folgende Beweiserheburg als zum Zwecke „er Broseßveraehlepoung\nbeantragt abgelehnt hat: Auf den letzten Verhandlungstva\nnachdem die Bevieisaufnahne bereits geschlossen, die Keunsbelastungszeugin Frau FW vereiäigt und der Angeklagie\nin Untersuchungsha ft genommen worden war, hatte der Verteidiger die Eheleute Kr als Zeugen unmittelbar geladen, Beide waren erschienen: Sie sollten Über folgende\nBehauptungen verrommen werdens\n\nEines Abends, etwa zu Anfang üäes Jahres 1952, habe\nder ühemann en teruces eine Prau, die etwas\nhinkte und die er später als die in seiner Nachbarschaft wohnende Travu FW erkannie, auf sein Kotorrad aufsitzen heißen und heimgelahren. Tags darauf\nhabe ihn seine frau Vorhaltungen gemacht, weil die\nSchwägerin der Frau BO] ihr von der Fahrt ‚berichtet\nund dabei bemerkt habe: \\ienn er mit Trau HD anerait nach Hause dem vor dem Dorfe liegenden Walde\nzu 'geföhren wäre, so hätie sie um Hilfe gerufen.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag nit der. Begründung\nals zun Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt angesehen,\n‚daß die Eheleute KrlilWi: Halle inrer Verneimung der |\n- an diesem Tage nicht mehr an Gerichisstelle anwesenden - we\nau HER geserübergestellt werden müßten und der Angeklagte mit dem Antrag nur keabsichti ige, die Urteil sfällung\nhirzubalien. Er sei sich der Unmöglichkeit bewußt, dadur ch u\nirgendeine Wendung des kurz vor dem Abschluß stehenden |\n\nVerfahrens herbeizuführen. Auch die Verteiä zung nehme\nnicht ernsilich an, daß das Beweisverlangen der wWahr-\n\nEr ‚Hörensagen waren, hätte sich die Vernehmung der, Fre u HM 7\n\nheitseflindung diene und das Verfahren fördere. Sie habe sich\ndeutlich von dem nur auf wunsch des Angeklagten gestellten\nAntrage \"distanziert und gleichsam entschuldigend\" erklärt.\n\nsr sei nicht auf sie zurücksuführen.\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung\nStand. Zu Unrecht bezweifelt äie Revision, daß der Beweisamtrag geeignet war, den Abschluß des Verfahrens zu .\nverzögern. Die Trage ist in dem hier gegebenen Falle des\n5 245 StPO anders zu beurteilen als bei § 244 Abs. 3 StPO.\nBeide Vorschriften gehen von verschiedenen Verfahrenslagen aus, Im Falle des S§ 2aA StPO müssen die Beweismittel\nerst herbeigeschafft werden; im Falle des § 245 StPO stehen\nsie bereit. Da es das Gesetz aber auch dann zuläßt, einen\nSeweisamtrag als zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt abzulehnen, kann ein solcher Antrag nicht - wie\nim Taille des § 244 Abs. 3 StPO - schon deswegen zur Prozeßverschleppung ungeeignet sein, weil das Beweismittel Bon\n. Fort zur Terfügung - ‚steht, Vielmehr genügt es, daß der An-,\ntrag das Verfahren oder die Entscheidung überhaupt hinzu-.\nhalten geeignet wäre, venn das Gericht auf ihn > eingi ginge.\nSo liegt es hier. Schon weil die Eheleute Kr in dem\n‚wesentlichen Punkt des Beveisgegenstandes nur Zeugen vom.\n\nund wohl auch ihrer Schwägerin nicht umgehen lassen. Daß\nbeide. sofort oder wenigstens‘ noch an demselben Tage \"nätien.\nbei Gericht erscheirien können, ist nicht da rgetan: ‚Über- m\ndies wäre, wie le Revision selbst anführt, unter. Umständen.\nsogar eine nochmalige Anhörung des Sachvers ständigen Professo\nDr. Rauch notwendig gevo worden. Seine Vernehmung war jedoch\nglei ichfalis abgeschlossen. Er war nicht mehr gerichtsan-\n\nwesend,\n\nWeiter ist nicht zu beanstanden. daß die Strafkammer\nbei ihrer Entscheidung über den Beweisamtrag nicht für maßgeblich erachtet hat, welche Absicht der Verteidiger, sondern\nwelche Absicht der Angeklagte damit verfolgte. Denn der\n\n&\n\nVerteidiger hat den Antrag nach der Beschlußbegründung nur\n\ngar\n\näußerlich selbst gestellt, in Wahrheit aber die Verantwortung dafür nicht übernommen (BSH Li Nr. 8 zu § 244\n\nAbs. 3 31PO5 BGH 5 StR 136/56 v. 12. Juni 1956). Mit der\nneuen Behauptung, das Landgericht habe ihn miöverstangen,\nkenn die Revision nicht gehört werden. Bei der Nachprüfung,\nob ein Antrag zu Recht als in Verschlepnungsabsicht gesiellt abgelehnt ist, muß das Revisionsgericht von dem\nSachverhalt ausgehen, wie er sich dem Tatrichter darbot\n\n(RG GA 69, 182). Der Verteidiger ersah auch das behauptese\nüißverständnis nicht erst, wie er Jetizi erklärt, aus der\nSitzungsniederschrift, sondern schon aus der Verkündung\ndes Beschlusses. £r hatte die Pflicht, ein etwaiges KIB-\nverständnis alsbald in der Hau ptverhandlung aufzuklären.\nIst das unterolieben, sy kann nicht beanstandet werden,\ndaß die Strafkammer sein Verhalten nit für ihre Überzeugung\nheranzog, der Angeklagte habe sich in Wahrheit von dem\n: Beweisamtrag keinen sachlichen Erfolg versprochen und. sei...\nsich darüber klar gewesen, daß er mit ihm dem Verfahren\n\nkeine günsti ige Wendung mehr geben könne, Die Re vision.\nselbst zweifeli diese Fe ststellung des Beschlusses nicht.\nan.'Sie wendet sich somit gar nicht gegen die ‚darauf Pr\ngründete (RG HRR 1934, 1426) Beschlußannehme, daß der Angeklagte in der Absicht der Prozeßverschleppung gehandelt.\nhat. Da diese Annahme somit der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist, kann die Verfahrensrüge einer Ver-\n}\n\n>\n\nleizung des § 245 StPO nicht durchdringen.\n\n..\n\n| Profensor Dr. ‚Flügel von der Psychiatrischen Universitäts-\n\nBJ\n\nKi\n\nDer \"undesamwalt hat die Ansicht vertreten. daß das\n\na\n\nUrteil auf dem nekaupteten Verfahrensverstoß nicht beruhen\nkönne, weil der Beweisgegensiand für die Äntschei hun bedeutungsios sei. Ob für eine derartige Erwägung des Revisionsgerichis Raum wäre, obwonl es dem Tatrichter in\nRahmen des 5§ 245 StPO - anders als nach § 244 Abs. 3 SiPO -\n\nverwehrt ist, einen B isamtrag mit solcher Begründung\n\neu\nabzulehnen, karn a sich beruhen. Nach dem vorher. Ausgeführten tritt die Trage hier nicht auf (vgl. dazu R6St 45,\n138, 1453; 68, 304, 308\n\nision weiter behauntete Verstoß gegen\n\nd i\n; eis Abs. 2 StPO liegt aus Rechtsgründen nicht vor. Die\n\nzZ ic e schon oben bemerkt) nicht auf\n\"herbeige schaffte Bevreisthitte 1\", Für diese gilt § 245 St7O. n\n\nde ) Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung,\n\nklin ik Erlangen und Professor Dr. Habs, Direktor. der Hedi- u\n\nu chen Klinik des Städtischen Krankenhauses in Frank-. Ä\nfürt/i.-Höchst, als weitere Sachversiändige darüber.zu vernehmen, | | RT\n\n‚daß die Behandlung ‚mit. Atosil, Streptomycin und, Blutazolidin bei Frau a Zus tände hervorgerufen häben .\n\n. könne, die möglicherweise ihre Glaubwürdigkeit. beeinträchtigen könnten. nn\n\n‚Das Landgericht lehnte den Antrag. ab mit der Begründung,\ndurch den bereits vernommenen Sachv verständigen Professor\nDr. Rauch, Oberarzi der Psychiatrischen und Neurologischen\nUniversitätsklinik in Heidelberg, sei berei is das Gegenteil:\nerwiesen. Seine Sachkunde sei unzueif felhaft, \"sein Gutachten\ngehe von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus,\nenthalte auch keine Widersprüche. Dic neuen Sachverständigen\nverfügten nicht über Yorschungsmittel, die den seinen über- _\n\nl2gen seien.\n\nDie niergegen gerichteten Revisiousangriffe sind un-\n\nbesründei.\n\na) wie nach der Sitzungsniederschrift unä den dienstiichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatter:\nvon 7, und 8. Oktober 1957 feststeht, war der gesamte In-\n\ne d. I Bl, 51 d.&.) Gegenstand\n\nLI\nhalt des geiben ee\nvon Vorhaltungen an den klagten, demnach nicht nur\ndie vier Urschriften der Fieberkurvenblätter, wie die Revision behaupte sondern auch deren Photokovien, (die\n\nübrigens die Verteidigung selbst mit den Schriftsatz von\n10. Hai 1957 dom Gericht überreicht hat). Die darauf be-\n\nZindlichen - in den Urschriften fehlenden - hsndschrift-\n\nlichen Zusätze über weitere Verabreichungen von Arzneimitteln waren dem Sachverständigen also jedenfalls bei\nseinem Schöuägutachten bekannt. Somit trifft äie Beschlußbegründung zu, daß Professor. Dr. Rauch von richtigen tat\nsächlichen Voraussetzungen ausging» BR\n\n‚Damit erledigt sich zugleich die auf denselben Sachn 14. ges tützte Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte.\ntür Erörterung der aus den Photokopien ersichtlichen kandschriftlichen 7 Zusätze sorgen müssen.\n\nb) Die Revision hält das Gutacht ‚en des. Professors\nDr..Rauch für widerspruchsvoll. Obwohl de r Sachverständige\ndavon ausgehe, daß die Zeugin Oo 5) \"als erwachsene und\nverheiratete “rau onaniere und daß sie sowohl körperlich\n‚Wie geistig infantii\" geblieben sei, glaube er dennoch,\nbei Frau HER \"ieine abnormen Persönlichkeitszüge\" fest-.\nstellen zu können. Indes enthält das Gutschten des Sachverständigen Professor Dr. Rauch nach seinem in Urteil\nzitgeteilten Inhalt keine dieser Kußerungen in. der behauptete:\n\nform. Vielmehr hat der Sachverständige dem Gutachten richtig\n\ndaß die neuen Sachverständigen äber keine über rlegenen\n\ndie Urteilsfeststellung zugrunde gelegt, da? Trau I\n\nvei längerer ÄAbweserheit ihres Mannes \"geiegentlich\" onaniert\nhabe. Er hat weiter bei ikr nur gewisse \"infantile Züge\"\nfestgestellt, diese im Gutachten näher eriäutert, auf ihre\n3edeutung Zür aas Persönlichkeitsbild der Zeugin untersucht\nund abschließend erklärt, Frau Eli weise keine solchen\n\nabnormen Persönlichkeitszüge auf, die ihre Glaubwürdigkeit\nund Zeugentüchiigkeit beeinträchtigien. Hiernach versucht\ndie Revision nur, den behaupteten Widerspruch durch Ver-\n\nallgemeinerungen und Vergröberungen ZU bilden.\n\nc) Tatsächlich unrichtig ist ihre Behauptung, das\nLandgericht habe nicht geprüft, ob den vom Angeklagten benannien Sachverständigen Professor Dr; Flügel und Professor\nDr. Habs überlegene Torschungsmittel zur Verfügung ‚standen.\nDie Strafkammer hat eigens zur Vorbereitung der Beschlußfassung über den Beweisamtrag Prof essor Dr. Rauch gehört.\nDas war bei dessen wissenschaftlichem I Range als Universitäts\nprofessor nicht t Unsachgenäß. Die danach erlangte Überzeugung,\n\nFoi Pschungsmittel verfügen, brauchte. das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht im einzelnen nit Tat.\nsachen zu belegen. Diese tatrichterliche ! Entscheidung. unter\nliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichte nur auf Rechtsfehler (BGHSt 10, 116, 117; BGH 1 SiR 674/53 % vs 23, Februar\n1954; 4 StR 146/55 v, 12. Mai 155; 5 StR 136/56. v.'12, gu i\n1956).. Solche sind nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht aufgezeigt. Diese führt dafür nur die argebi lich\nbes ssere Sachkunde der von dem Angeklagten benannten Sach- |\nverständig zen ins Feld. Persönliche Kenntnisse und Erfahrun-.\ngen eines Sachverständigen sind jedoch nicht Forschungs- |\nmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 vorletzter Halbs. StPO\n\nständigen ais Le e\nDr. Rauch hätten Treier verfügen können\n\n4,) Die Verteidigung wiederholte sinngemäß den zu\nI, 3 bezeichneten Bevieisamtrag in ihren Schlußausführungen als Hilfsamtrag und benannte dabei außer Professor\nDr. Flügel und Professor Dr. Habs noch andere Sachver-\n‚ständige der Psychiatrie, der inneren Medizin und außerdem der Pharmakologie. Das Landgericht hat den Antrag in\nsen Urteilsgründen nit gleicher Besrändun ıE wie den Haup\n\nantrag abgelehnt: Die von der Revision dagegen gericht\nAngriffe haben im wesentlichen denselben Inhalt wie dien:\nunter I, 3 behandelten. Daher kann auf die Ausführungen.\n\n. zu diesem Abschnitt verwiesen werden. Danach verstößt. die\nAblehnung des Hilfsamtrages gleichfalls nicht gegen\nAbs. 4 StPO. u\n\nAuch > a4 Äbs, 2 St?0 ist nient verletzt. Rei\n\nSachve ständigen außer den. Aufsatz des Professors Dr.\nüber das NAngstsyndrom bei Antihistaninkörper-Therapki\n. Dieser ergibü nichts | über die Forschungsmittel, deren\nProfessor Dr. Habs sich bedient. Weiter ist nicht ersichtlich, daß des Lehrbuch des Professors Eoff über die \"Bahandlung innerer Krankheiten\" dem Landgericht vorgelegen , u\nhätte. Soweit die Strafkamier ihrer Erkundigu ingspflicht 5\n3a chverständigen\n\nnicht Überhaupt schon durch Befragung des\n\nx\nu\n\ngewisseruden Rückfra\n\nDas um so weniger. als der Bewsisamtrag selbst na\n\nAusführungen Ger Revision einen Gegenrtand\n\n‚seine m Wesen nach ersichtlich\nP\n\na\nFsychiaters unü Neurologen fällt:\n\n“er\n\n} Der Verie iciger stellte ferner den ä\ni\n\n[o]\nu\noO\n\n‚ein psychia strisches und nsyen\n\nfolgende Fragen zu erheben:\n\n\"Ist eine Trau von 31 Jahren, die. 11 Jahre verheiratet\nist und sich laufend der Onanie hingibt, dies ihrem\nMann erzählt und auch Ärzten anvertraut hat, die gleichzeitig andersgläubige Schwestern ablehnt und offen ihre.\nreligiöse Haltung demonstrieri, ferner einen Selbsi-.\n\nmordversuch mit absolut untauglichen Kitteln könstruiert hat, in sexuellen Fragen. zuverlässig und\nglaubwürdig?\" N\n\nDas Landgericht hat dazu festgestellt ‚ daß der Antrag\nin melireren Punkten von unzutreffenden tats ächlichen Voraus-\n\netzungen ausgeht, hat äiese berichtigt. und auf dieser\nGrundlage den Antra 28 wie in. den Falle Is 4 gemäß g 244\n| 4 Satz 2 StPO im Urteil eblehnend beschieden, Die\n\n| wendet ich äägegen teils mit der zu I, 3 a und\nbWiederge enen Begründung teils mit der Behauptung,\n\ndaB ein Bsychologisel rer Sachvorständ diger \"auf dem Gebiet u\n\"sexueller Schwierigkeiten. und kbart 'igkeiten bei verheirateven Frauen über größere Erfa ahrungen und weitergs hende\nVorschungsmittel\" ve ‚füge als der Psychiater, der sich in\nerster Dbinie mit Ge! steskrankheiten zu befassen pflege.\nch beru Puhen, ob diese Ausl führung stichhaltig\ndenn der Bewveisamtrag war ohne Bedeutung, weil ihm\nein unrichtiiger Sıchverhalt zugrun ıde gelegt war {8 244\na\n\n5. Die Rügn. Güle Straflkamner habe die \"Beweisamträge\"\nzu. Abschritt IV. 1 - 6 des 5chriltsatzes von 10. Mai 1957\nnicht beschieäien, ist nicht vorschriftmmäßig ausgeführt\n(& S. 35 t sich auch\n\n‚ der Anlage IV zur Sitzungsniedertie „erRONRE des Professors\n\nSachverständige\nbeschrärkt worden, wie die Sitzungsniederschrift einwandfrei ergibt.\n\n7.) Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der\nGlaubwürdigkeit der Frau Ev: a. darauf, daß andere\nZeugen ihre und nicht des Angeklagte n Angaben bestätigt\n\ne c\nhaben, soweit es möglich war, Widersprüche zwischen diesen\n\nou\n\neiden Aussagen zu klären. Die Revision vermißt die Anführung von Tatsachen in den Urteil, auf die sich diese\n\nJberzeugung gründet. Der Ür teilszusanm mnenhang 1885 jedoch\n_ darüber keinen Zweifel. Die Rüge eines Verstoßes gegen 0\n8.267 Abs. 1 Satz 2 StPO müßte auch, falls eine solche er-\n\nhoben ist, erfolglos bleiben, weil jene Vorschrift eine\n\nbloße Oränungsvorsckrift ist.\n\nII: Sa ‚chrüg ©:\n\nIn dem festgestellten Sachverhalt ist der äußere und.\nende ten Stratı\n2SenH, insbesonde re.\n\ninnere Tatbestand des vom Landge richt a\n\n5 &\n\ngesetzes rechtlich bedenkenTrei nachgeni,\nauch das > Horknal © der ” Susnnazung der Stellung des Ang geklagien\n% (RGSt 72, 296, 299; 76,\n13). Fit Recht hat die\ndeuvungslos erachtet, daß\nt\n\na\na\nm\n>\nmn\n\n149 f5 vgl. BG Er\n\nStraikamner als stralrechülich be:\nFrau TB, Curch sen Angeklagte\n\nregang versetzs, den Geschlachtsverkehr schlie! 3lich duldete.\n\narke sinnliche Nr-\n\nSelbst eine klare Eimellligung nimmt der Tnruchtahendlung ment\n\ndie Taibestandsmäfigkeit in Sinne des S 174 Ür 2 SeaB, wenn\n\nder Süter eis - wis hier festgestellt ist -— durch die Ausnutsang\nx U 22; 4 SuR\n\nseiner besonderen Stellung ermirkt hat {BGilst 1, 1\n)\n\nI Ta>S 3 [eg\n145/58 v. 12. Lsi 1055),\n\nDie behaupteten - in der schrifülichen kevisionsbegründung\nirrtümlich als Verfahrensfehler gerigien - Begrirfsverkennungen\ne n\n\nund Verstöße gegen Denkregeln oder allgemeine Erfahrung ssätze\nsind der Siralkammer ht unterlaufen. In Wirklichkeit greift\ndie Revision mit dissem Vorbringen nur die Beweiswürdigung des\n\nE 4 .n x n. 2 rumaa \\Inıoao .\nTatrichters in unzulässiger Welse an.\n\nafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\ni in\n\nra\nStand, Zine Ürceiheitssirafe und ein Berufsverboü zieht notwendig\n\ntiefgreiflende Folgen für das spätere Forikommen des Täters nach,\nsich.\nEiernrach ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Peetz verner Martin\n\n&\n\nHübner .. Dr. Kengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-22/1-str-415-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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