{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-10-22_1_StR_313_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-10-22","aktenzeichen":"1 StR 313/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1cn\nlc\nIk\nNo}\nvo.\n18\nU\n\"I\nIQ\nI\n&\n\nia Nanen dez=: Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Näherin Lydia Pr ÜB zeborene ve aus\nKB dort zeboren am m 906;\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n22. Oktober 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf äie Revision der Angeklagten PB vi. rü das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnD\n\n3\n\nGr ä,\n\nnenn nn\n\n3}\n\n+\n\nTas Landgericht hat die Angeklagte Tu = ;ea\nfahrlässigen Falscheiös zu drei lionaten Gefängnis verurteilt;\nGie Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt\nworden.\n\nDie Angeklagte nacht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechts-\n\nDer rechtskräftig freigesprochene Mitangeklagte Sg»\nder die Reschwerdeführerin durch ihre gemeinschaftliche\nTätigkeit in einer Textilfabrik kennen lernte, betrieb im\nSeptember 1955 erueut die Scheidung seiner Ehe. Am 21. Oktober 1955 erging Beweisbeschluß, wonach Frau Bine\nüber die Behauptung der Ehefrau SE vernommen werden sollte,\nihr Ehemann unterhalte seit Herbst 1951 ein intimes Verhältnis\nmit der Zeugin. Trau Din erlärte an 5. Januar 1956 =\nals Zeugin vor dem Hinzelrichter des Lanägerichts Konstanz .\nnach den Feststellungen der Strafkammer folgendes:\n\n\"Nor Kläger ».... hat bei mir täglich abends die Mahl-\n\nzeiten eingenommen und ist auch bis heute sonnabends und -\n‚sonntags zum Mittagessen bei mir gewesen. Zu irgendwelchen\n intimen Beziehungen ist es zwischen uns niemals gekommen. Wir.\npflegen nur häufig das Kino zu besuchen, gehen aber anschlie-Zend jeder nach Hause. Ich habe mit dem Kläger niemals Zärtlichkeiten getauscht, wir haben uns auch nie geküßt. Zum _ .\nGeschlechtsverkehr zwischen uns ist es niemals gekommen FE\nDie Angeklagte beschwor ihre Aussage. |\n\nnie Strafkamner hat festgestellt, das die Sekundung\n\nder Beschwerteführerins \"Wir pflegen wi haufig des zino zu besüchen, geLen aber anschliekend jeder nach Eause\" unrichtig ist, da beide \"nach ihren Filmbesuchen entweder ins Gasthaus \"Zun Deutschen HEeer\" oder inder Wohnung der Angeklagten\nDO roch zemeinsem Abendessen gegangen sind\". Die\nBeschwerdeführerin hat keine Angaben über die Zeit der gemeinsamen Kinobesuche gemacht. Die Strafkamier folgert aus\nder Tatsache, daß die 3eschwerdeführerin in ihrer Aussage\nzunächst von dem gemeinschaftlichen Abendessen und erst\n\nspäter von den Kinobesuchen gesprochen und im Zusammenhang\ndamit betont hat, daß nach Schluß des Films jeder nach Hause\ngehe, der Sinn der Bekundung sei gewesen, beide hätten nach\neinem gemeinsamen Abendessen noch Abendvorstellungen bssucht. '\"So gesehen besagt dies nichts anderes\", führt das\nLandgericht aus, \"als daß sich auch ein derartiger abenälicher\n\nAusgang lediglich im Rahmen der von den Angeklagten immer\nwieder betonten kameradschaftlichen Beziehungen gehalten\nhabe.\" Intime Beziehungen, die von der Beschwerdeführerin\n\nin dem der Bekundung über die Filmbesuche vorhergehenden Satz\nbestritten wurden, hat aber die Strafkammer im Zusammenhang.\nmit den Besuchen der Filmtheater nicht festgestellt; ebensowenig Besuche von Vorstellungen nach dem Abendessen, Bei\n\nGer inhaltlich unklaren Aussage hätte es einer bes sonders\neingehenden Begründung beäurft, was die Angeklagte mit ihrer\nBekundung wirklich sagen wollte und inwiefern sie fahrlässig\nihre Eidespflicht verletzte. Hieran fehlt es in “en Detail\n\nDas Landgericht nält Cie Aussage der Beschwerdeführerin\nDB zuch insoweit für unrichtig x, als sie angegeben nat, .\ndaß sie mit dem Mitangeklagten Sp niemals Zärtlichkeiten getauscht habe und sie sich auch niemals geküßt hätten.\n\n[ef\n\nno 1. Ham m De Peru 55 Ta m ri ji : “ Son Kurs, ” SERKG =i\nSach den Feststellungen besuchten die Schneiderssheleuts\n\nHB eines Abenäs im Frühjshr 1954 die Angeklagte in\n\nihrer Wohnung, wo auch Ernst SB anwesend war, der sich\n\nim allgemeinen nicht am Gespräch beteiligte, sondern auf\neinem Stuhle sitzend in einer Illustrierten las. Im Laufe\n\nder Unterhaltung legte die Angeklagte ihre Hände auf sw»:\nSchultern und blickte über diese in die Zeitschrift. Nach\nciniger zeit zog ü@ die rechte Hand der Beschwerdeführerin\nan seinen Mund und küßte sie. Frau DB 205; sich\n\nIn dem Auflegen der Hände sieht die Strafkamner keine\nZärtlichkeit. Der Handkuß sei, so führt der Matrichter aus,\nnur eine Zärtlichkeit von Seiten des Sp gewesen; da Zärtlichkeiten der Frau FW nicht bekannt seien, könne auch\nvon einem \"Austausch\" nicht die Rede sein; die Aussage sei\njeäoch wegen Unvollständiskeit falsch, da die Angeklagte\na den Vorfall mit dem Handkuß bei ihrer Vernehmung. Ä\nnicht erwähnt habe, obwohl sie die Pflicht. gehabt habe, ickenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Sachzu-.\nsamnenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist,\n\nAuch. hier tragen die Fests stellungen die Verurteilung.\nwegen ? ahrlässigen Falscheides nicht.\n\nDie Strafkammer hält die Einlassung der Angeklagten\nhinsichtlich des Vorfalls mit dem \"Handkuß\". für glaubhaft,\ndaß sie auch dieses Ereignis von sich aus freiwillig den ge\nricht bei ihrer Vernehmung geschildert hätte, wenn ihr der\nVorfall damals in Erinnerung gekommen wäre, sie habe aber\nbei ihrer Vernehmung einfack nicht mehr daran gedacht.\n\nTaß die Angeklagte auch heute noch den Vorfall im Gedächtnis\n\nnt Ei . uns Rn antny In Y. .\nhat. besast nicht, daß sie sich schon bei der Zeugenverneimung\nh S ? § 1\nBann ‚Ritto am: an rnfienrer - non an}\ndaran hätte erinnern müssen. Freu EB =: n:ch Ger\n\n.. “\n\nllungen gewillt, über ihre üeziehungen zu SE die\n\nMD\n\nWahrheit zu sagen. Es hätte daher einer eingehenden Begründung\nbedurft, weshalb der Beschwerdeführer\\n der Vorfall bei gehöriger Aufmerksamkeit und Nachdenken ins Gedächtnis hätte\nko:men müssen. Daß ihr Vorhalte gemacht wurden, ergibt das\nUrteil nicht; ihre ängaben wurden ihr vor ihrer Beeidigung\n\nnicht vorgelesen.\n\nHinsichtlich der Strafzumessung hat das Landgericht\nstrafschärfend gewürdigt, daß die Angeklagte ihre Aussage\n\"srob\" fahrlässig falsch beschworen habe, Eine grobe Fahrlässigkeit ist aus den Feststellungen bisher noch weniger\n\nersichtlick:\n\nDa Gie Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt,\nerübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Verfahrensrügen.\nDr. Pestz -. ° Mantel Werner\n0. Mübner ‚Dr. Hengaberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-22/1-str-313-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-22/1-str-313-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.276151+00:00"}}