{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-10-01_1_StR_419_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-10-01","aktenzeichen":"1 StR 419/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\ ur N\n\n1 StR 419/57\n\nIm Bauen dse Volkes\nIn der Btrafsache\n\ngsuogen\n\nden Filmgießer Wilhelm GC EEE aus 2\ngeboren om WEEEmmmm 1915 in Kamm Tui, zur Zeit in\nUntersuchungshsftt,\n\nwegen Unsucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1957, an der teilgenomsen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peets\nals Voraitsender,\n\nBundesrichter Hantel\nBundeerichter Ferner\nBundesrichter Dr. Bübner\n\nBundesrichter Dr. Bengsberger\nnis beisitzende Richter\n\nOberstastsanwalt beim BundesgerichtahoT kn\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbsauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 16. Mai 1957 mit\ngen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch liber die\nKosten des Hechtsnittels, an das ägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\nGründe:\n\nDie Strafkammer bat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht wit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zit\neinen Kinde und Blutschande zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ärei Jahre\neberkannt .\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Bechtemittel hat\nErfolg.\n\n1.) Nicht durchgreifen kann allerdings die Rüge der\nVerletzung des § 243 Abe. 4 StPO (R6Bt 40, 158). Daß die zunächst nicht als Zeugin benannte Pürsorgerin Lamm am\nersten Sitzungstag der Verhandlung beiwohnte, hinderte nicht,\nsie im weiteren Verlauf der Beweilssufnahne als Zeugin zu\nhören (R6Bt 1, 366).\n\n. 2.) Die Strafkamner hat nach Sachlage weder gegen 5 244\nAbs. 4 noch gegen 5 244 Abs. 2 StPO üadurch verstoßen, daß\nsie den Antrag, \"ein Obergutachten besüglich der Glaubwürdigkeit der Brigitte GEM einzuholen“, abgelehnt hat.\n\nDer Tatrichter hielt auf Grund des bereits erhobenen Gutachtens der psychologischen Sachverständigen Frau Dr. DEZE -\nZug Qu Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache für\nbewiesen. Daß dieses Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen susgeht oder Widersprüche enthält,\nist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht\nbehauptet. Ebensowenig hat der Angeklagte dargetan, dad\n\nder neue Sachverständige, den er namentlich nicht bessichnet hat, über Forschungsmittel verfüge, üle denen des\nfrüheren Gutachters überlegen erscheinen. Die Sachverständige hat \"Kache- oder Angriffstendensen\" der Brigitte\nGEEREn kegen ihren Vater, den Angeklagten, verneint.\n\n3 u\n\nDaß die Zeugin ihm, als er ihre Bekundungen als Lügs bezelchnste, zurief: \"Du gemeiner Kerl”, drängte die Etrafkammer\nnicht dazu, einen sweiten Sachverständigen su hören. Das\nLandgericht hat dieses Verhalten des Mädchens als \"die natürliche Reaktion eines Kinder auf unberechtigte Vorwürfe\ndes Vaters, der eich an ihr vergangen hat\", angesehen.\n\n3.) Dagegen führt die Rüge, die Strafkammer habe sich an\neine zsugesagte Yahrunterstellung nicht gehalten, zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung, Frau\nSchuemn, Nan-Isiilkn, ale Zeugin u. a. darüber zu vernehmen,\ndaß eich Brigitte \"nit Jugene herungetrieben hat\". Das Landgericht hat Frau Sche als Zaugin geladen und, als eis\nnicht erschien, den Beweisamtrag abgelehnt, da davon ausgegangen werden könne, daß düle unter Beweis gesteilten Tatsachen autreffen. | |\n\nIm Widerspruch hierzu führt die Strafkammer in den Ürteilsgründen aus, sie habe auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür feststellen können, daß Brigitte unsaubere\nBesiehungen zu anderen Jugendlichen unterhielt oder unterhält. Das wollte der Angeklagte aber gerade durch Frau Schi\n\nbeweisen. Wenn sich das 12 - 13jährige Mädchen tatsächlich\nwit Jugens herumgetrieben haben sollte, so wäre das ein be-\n\ndenkliches Verhalten, das unter Umständen zu einer dem An-\n‚geklagten günstigeren Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner\nTochter hätte führen können. Es kann daher nicht ausgeachlossen werden, daß die Entscheidung auf dem Verstoß beruht.\n\n4.) Da das Urteil schon aus dem vorstehend angeführten\nGrunde »ufgehoben werden muß, erübrigt es sich, auf die Sachrüge näher einzugehen. Der Beschwerdeführer wird in der neuen\n\nHauptverhandlung Gelsgenheit haben, seine in der Kevisionsschrift geltend gemachten Bedenken vorzubriagen.\n\nIr. Peetz Mantel ferner\nHübner Dr .Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-01/1-str-419-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-01/1-str-419-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:55.249002+00:00"}}