{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-10-01_1_StR_382_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-10-01","aktenzeichen":"1 StR 382/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"o7\nIm Namen des Volkes 04x\n\nden Koch Sandor V EEE, one Zesten \\ounsitz;,\ngeboren erı EB 1219 in EEE Uncar, in äieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. ü. &.\n\nnat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1957, an der teilgenoinmen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshot BD\nin der Verhanälung,\nOberstastsanwalt bei dem Bundesgerichtshot EB\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\ng us stizanges tellter U 3\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n„für Recht erkannte:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kempten vom 11. Jvni 1957 mit Gen\nFeststellungen aufgehoben, soweit über die Anrechnung\nder Untersuchungshaft entschieden ist. Im Umfange Cder\nAufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nt nn tn rn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\n\nfortgesctztern und zweier weiterer schwerer Diebstähle\n\nim Rückfalle zur Gesamtsirafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von ärei Jahren aberkannt. Von der\nvom 22. August 1956 bis 11. Juni 1957 erlittenen Untersuchungshaft hat es dem Angeklagten drei Monate auf die\nStrafe angerechnet, die weitere Anrechnung aber abgelehnt mit der Begründung, der Angel:lagte habe \"den zunächst bestimmten Hauptverhandlungstermin vom 29% November\n1956 durch seine unbegründeten Anträge auf fTachärztliche\nUntersuchung und Begutachtung vereitelt und damit die\nweiterhin erlittene Untersuchungshaft sich selbst zuzuschreiben\" (UA 12). Mit seiner uneingeschränkt eingelegten Revision rügt der Angel <lagte die Verletzung sachu Hehen Rechte, Das Rechtanittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\ner? fensichtlich unbegründet sind die von dem Beschwerdeführer zur Schuldfrage erhobenen Beanstandungen. Der.\n\n. -Matri chter hat äie in der Nacht vom 16./17. August 1956\nbegangenen I Diebs ;tähle des Angeklagten zu einer fortgesetzten Tat zusammengef faßt, ihn aber wegen der in der\n\nNacht vom 8./9. August 1956 und in der Nacht vom 21./22.August\n\n1956 ausgefül ırten Diebstähle wegen je einer weiteren selbständigen Tat verurteilt. Das ist nach Lage der Sache\nnicht zu beanstanden.\n\n... Auch die Erwägungen zum Strafmaß, insbesondere die\n„Feststellung ger keriimale des strafschärfenden Rückfalis\nund die Versagung mildernder Umstände, lassen keinen\nRechtsfehler erkennen,\n\nDagegen entspricht die Nichlanvrechnung des überwiegenden Teils der Untersuchungshaft aus den oben wieder-\n\ngegebenen Gründen des Landgerichts nicht der Recht-\n\n3\n\nsprechung des Bunälesgerichtshofs (vgi. insbesondere\nECHSt 1, 1053 BCH NW 1956, 1164 Nr, 19). Die im Er-\n\nebnis unbegründeten Änträge des Angeklagten auf fach-8 &\n\nFF ärztliche Untersuchung und Begutachtung vermögen eins\nPa # solche Maßnahme nicht obne weiteres zu rechtfertigen.\n.f ZLußerdem muß, falls die Strafkammer abermals zu dem Er-\n\ngebnis kommt, einen Teil der Untersuchungshaft nicht\nanzurechnen, genau geprüft werden, inwieweit die Länge\nder Untersuchungshaft auf das schuldhafte Verhalten des\nAngeklagten zurückzuführen war und inwieweit sie etwa\nGurch vom Angeklagten nicht zu vertretende Umstände\n\nherbeigeführt wurde,\n\nDie Aufhebung des angefochtenen Urteils kann unbedenklich auf die Frage der Anrechnung der Untersu-\n\n‚chüngshaft mit den dazu getroffenen Feststellungen beaehränkt werden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist. zu\nverwerten.\n\nDr: Peetö Mantel Werner.\n\nHübner Dr.Hengsberger.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-01/1-str-382-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-01/1-str-382-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:55.230610+00:00"}}