{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-24_1_StR_573_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-24","aktenzeichen":"1 StR 573/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"den Melker\ngeboren em\n\na \\\n% Tora, .\nE .\n\n- 2237 Q7e\n\nTm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nKerı DEE aus EEE. Tccis SEE:\nGENE 190: :0 SEHE. <coi: SEE,\n\nRW: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\n‚hat der i.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10. Dezember i957, an der teilgenommen habens.\n\nBundesrichter Dr. Hübher\n\nals. Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\n\"al 5 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht er wkannt:\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil“\ndes Lanägerichis Ravensburg vom 24. September 1957 mit,\n\nSn, Le\n\nund im\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantei\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin.\n\nals beisitzende, ‚Richter, ..\nBundesanwalt Dr. win der Verhandlung,\n\n Obersta satsanwalt beim Bundesgerichtshof .\nbei der Verkündung\n\n Justizangestellter GERD\n\nEB in den Fällen 1 (Friedrich S\n9 bis !4 iR Cu. D „ H\n6 (Wilhelm Sc ) und 8 (Gef\n\ngesamten Syrafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nniitel\n\ns, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrändes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwe-\n\nver Unzucht zwischen Männern nach $ i75 a Nr. 3 StGB\n\n22\n\nin sechzehn Fällen und wegen Unzucht unter Männern nach\n§ 175 StGB in zwei Tällen zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist zum Teil\nbegründen.\n\nI. Zum Schuldspruch macht die Revision ausdrücklich\nnur geltend, der Angeklagte habe das Alter der Jugendlichen nicht gekannt. Sie hält nähere Feststellungen hierzu für erforderlich, zumal RO. cs N — | zur\n\n. Tatzeit schon zwanzig Jahre alt geviesen seien. Das Urteil\ne\n\nMinderjähr »igen gekannt hat: Er ist seit dem Jahre 1947\n\nvnunterbrochen bei ‚den Bauern Ki in DEREN , einem oo\n\nOrt von 350 Einvohnern, als Melker tätig und hält sich zum\n\nWochenende dort mit der Dorfjugend in. der Gastwirtschaft\nauf: Es liegt deshalb auf der Hand, daß er ‚das Alter, der.\nJugendlichen aus EEE 2 cann hat. Die Hinderjän-\n\nrigen aus dem lachbardorf. vıaren sechzehn bis ächtzehn. ‚Jah- nn\n\nre alt. Auch hier liegt die Annahme, der Angeklagte könne .\n\nsie für einunäzwanzig Jahre alt gehalten haben, sehr fern.\n\n‚Die an sich etwas knappe Feststellung der Strafkammer zur\n\nKenntnis des Alters der Jugendlichen. durch den Angeklagten\n\nist deshalb nach Lage der Sache nicht zu beanstanden.\n\n‘Der Senat hat das Urteil auf die Sachbeschwerde in\nvollem Unfange nachgeprüft und Zolgende Rechtsfehler gefundenz\n\nb% ausdrücklich hervor, daß der Angeklagte das Alter der\n\nann,\n\nm\n\nvn\n\nP2\n\n‘. Im Falle i {Friedrich SD stellt das\nUrteil fest, daß der Angeklagte diesen Jugendlichen \"im\nJehre :948% und \"ein Jahr sräter\" je einmal zur Unzucht\nverführt hat. Die Strafkammer nimmt Forisetzungszusammenhang an, Die erkannte Strafe ist sechs Monate Gefängnis.\nWenn Ger zweite Zinzelakt vor dem i5. September 949\nliegt, konmö die Anwendung des Strüir@ 1949 in Betracht,\nDas ist ungeprüft geblieben, Schon aus diesem Grunde ist\ndas Urteil im Falle ! aufzuheben.\n\n2. Nas Urteil nimmt, soweit der Angeklagte sich an\nMinderjährigen mehrfach vergangen hat, Portsetzungszusemmenhang an, weil er die Absicht gehabt habe, \"den gewonnenen Partner bei jeder sich bietenden Gelegenheit für\n\nin unsitiliches Treiben zu benützen\". Das ist rechtsnie Eine Forigesetzte Handlung ist nur gegeben, wenn\n\nch der Vorsatz von vornherein auf einen gegenständlich .\nund zeitlich. in den wesentlichen Grundzügen künftiger Ge-\n‚staltung vorgeste] lien Gesamterfolg richtet (BEHSt. 1, 313,\n315). Wer ‚nur entschlossen ist, seine Straftat zu wiederholen, sofern sich hierzu eine günstige Gelegenheit bietet, _ dem fehlt gerade ein solcher Gesamtvorsatz. Überdies\nsetzt die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei .\nSittlichkeitsverbrechen eine besonders sorgfältige Prüfung und Begründung voraus, weil eine auf eigener sinneniust beruhende unzlichtige Handlung regelmäßig einer\nplötzlichen Regung des Geschlechtstriebs und nicht: einem\nfrüher einmal gefaßten Ent sschluß entspringt (Benist 25 163,\n\nr\nE)e\n\nDurch Sile Annahme eines Fort setzungszusammenhangs\nkann der \\rgehlagte in den Fällen 1 (Triedrich Sci\n\nmi\nÄ\n\nund 2 /CUWB: peschwert sein. Im Falle * folgt dies\n\nbereits aus den Ausführungen unter I :.. Mindestens der\nersie Vorfall hat sich vor dem 5. September ;i949 abgespielt. Im Falle 2 kann ebenfalls eine Einzelhandlung\n\ni\nor dem Stichtag des StrfrG i949 liegen. Sofern sich\nder Angeklagte in mehreren Fällen vor dem *5, Sepivember\n949 schuldig gemacht hat, hängt die Anwendung des\nStraffreiheitsgesetzes von der Höhe der Gesamtstrafe ab,\ndie die Strafkammer für angemessen hält.\n\n'3, Die Strafkammer wendet den § 175 a Nr. 3 StB\n\nin den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Fällen.\n\nauf alle Einzelakte der. jeweils von ihr angenommenen.\nfortgeseizien Handlungen an. Sie stellt zwar einwandfrei fest, daß der Angeklagte di e Minderjährigen bei dem\nersten Zusa nnwentreffen verführt hat, mit ihm Unzucht zu\ntreiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, Bei den späteren Begegnungen habe es nal turgemäß, .\nso heißt es im Urteil, nur noch eines wesentlich geringe-\n. ren Anstoßes seitens des. Angeklagten bedurft; doch sei\nauch hier, von wenigen Ausnahnen abgesehen, die \"Initie-\n\ntive\" stets bei ihm. ‚gelegen. Tamit ist das Merkmal der\n\nVerführung, nicht nachgewiesen. Es setzt die Feststellung\nvoraus; daß der Angeklagte in jedem einzelnen. Falle bewußt auf den willen der Minderjährigen einwirkte, vum sie\nzur Unzucht, die sie nicht wollten, unter | Ausnutzung N\n. ihrer geschlechtlichen. Unerfahrenheit oder Widerstands-\n| fähigkeit geneigt zu machen (Rest Ti, 111). Das läßt\nsich dem Urteil nicht entnehmen, Insbesondere. fehlt jem\nde Feststellung zur inneren Tatseite B Von EN jerE8 .\n14) sagt die Sirafkammer, er habe sehr rasch an \"dem unsititlichen Treiben Gefallen gefunden. ) (Fall |\n16) hat bei einer Gelegenheit (im Falle i7 geschildert)\n\nun\n\nselbst den Angeklagten zum Unzuchtireiden aufgefordert.\nDas alles schließt eine Verführung aus.\n\nDas Urteil ist deshalb, soweit die Strafkammer\nden Angeklagten wegen Tortgesetzter Verbrechen nach\n§ 175 a Nr. 3 StEB verurteilt hat, aufzuheben,\n\nIf. Bei der Strafzumessung schildert das Urteil\nzunächst die Persönlichkeit des Angeklagten und die Umstände, die für alle seine Straftaten bedeuisam sind.\nSodann teilt sie diese in leichtere, mittlere und schwerere Fälle. ein, ohne im Einzelfalle hierfür irgendeine\nBegrünäaung zu geben, und verhängt in den ersten Je vier;\nin den zweiten je sechs und in den letzten je acht Monate Gefängnis. Eine Nachprüfung ergibt, ‚daß die Strafkammer in die erste Gruppe die Fälle einordnet, in denen\nsich der Angeklagte nur einmal gegenüber einem Minderjäh-\n: rigen vergangen ! at. Die zweite Gruppe betrifft fortgesetzte Handlungen mit zwei bis vier, die äritte mit. vier\nbis sechs Fällen. Diese schematische Einordnung ‘ohne\nRücksicht auf die verschiedene Gestaltung und. Schwere. .\ndes Binzelfalles beanstandet mit Recht die Revision unter,\nHinweis auf BGH NW 1951, 610 Nr. 18. Daß dieses Verfahren zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlagen. sein kann,\nergibt sich insbesondere daraus, daß er wegen der beiden\nVergehen nach § 175 StGB ebenso hoch bestraft worden. ist\nwie wegen der Verbrechen nach $ i5.a SteB in der ersten\nGruppe. u\n\nIII.Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hin-\n\nZUWEISEN:\n\n62)\n1\n\nSoweit bei den späteren Verfehlungen des Angeklagten gegenüber einem Winderjährigen das Merkmal der Verführung nicht feststellbar ist, trifft nur $ :75 StGB zu.\nIn den Fällen {1 und 2 ist dann das Strafklagerecht verjährt. Im übrigen kann ein Vergehen nach § 75 StGB mit.\n\neinem Verbrechen nach § 175 a Wr. 3 StGB in Fortsetzungs-\n\nzusammenhang stehen. Der Angeklagte wäre dann zwar allein\nwegen eines fortgesetzten Verbrechens nach 8:75 aNr. 3\nStGB zu verurteilen. Im Strafmaß müßte jedoch berücksichtigt werden, daß nicht sämtliche Einzelhandlungen diesen\n\nTavbesvand erflülien {BGH 2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951;\n\n4 SER 108/51 vom 4. Oktober 1951; 1 StR 350/57 vom 1. 0k- >.\n\ntober 1957),\n\nDr.Peetz Mantel Werner\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/1-str-573-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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