{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-24_1_StR_532_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-24","aktenzeichen":"1 StR 532/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ischlagewerki 2 2 3 4 00 1\n\ntliche Sanmlung!\n\nWerk. Lane! Mran man Wen amasr Nan.AnE Eee ans werenteeh ren (rn. Sahk Memn.rands Mahımmaan appanpn Mast Mr Neo arcı han autmı man MENn iu worin Aden Tue Ben Dean Tun Imae ara aba en Nor aut\n\nGesetz: § 49 Abs. 1, § 77 Abs. 1 GVG\n\nRechtssatzs Fällt ein Hauptschöffe für eine einzelne Sitzung\naus, so wird er stets durch einen Hilfsschöffen\nersetzt; die Auslosung eines anderen Hauptschöffen\n\nan seiner Stelle ist unzulässig.\n\nAktenzeichens 1 StR 53/56. | .\nrt. des BGH vom 24. September 1957 16 Kartsrühe\n\nR\n\nIn der Strafsache\n\n[a\n\n1 &\n\nı Lands Dichisrat und en Reck vsanva U Theodor\n\nRB ; |\nden Zrüheren Gerichtsrelerendar Dieter U Rus\n\nvVeH Untreue u. 3-\n\n6)\n“+\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 24. September 1957, an der teilgenommen habens\nf\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. hengsberger\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanu valt beim Bundesge: »ichtshof —\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\nJustiz zangestel lter ED\nals Ür kundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 1956\nwird je mit den Feststellungen aufgehoben\n. 1: auf die Revisionen der Angeklagten DEE >: Sn\na) im Falle Unterhaltsbeihilfe im Strafausspruch;\nb) soweit die Angeklagten im übrigen verurteilt sind,\nin vollem Unfange;\n\n2; auf die Revision Ges Angeklagten TB ferner,\nscveit der Hitangeklagte Kr pwegen Beihilfe zur\nUntreue in zwei Fällen, davon ir einen Falle in Tatein-\n\n1*3\n\nbeit mit Unterschlagung verurteilt worden ist und\n\nin Ausenruch Uher die ihn betreffende Gesamtstrafe.\n\nE%\n\nIn Umfnnge der Aufhebung wird dis Sache zu neuer Ver-\n\ndie\nRechtsmittel, an das Lendgericht üickverwiesen.\n\nIm übrigen (zum Pall Unterhaltsbeihilfe) wird die Revision\nGes Angeklagten Pfr verworfen.\n\n‚Von Rechts wegen\n\nDer Angeklagte CD ist wegen drei Vergehen der\nUntreue, in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung,\nsowie wegen Gebührenüberhebung und Beihilfe zum Betrug, der\nAngeklagte KW ist wegen Untreue, Betrugs und Hehlerei,\nferner wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen und wegen\n\nBeihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Unter--\nschlagung verurteilt worden. Im übrigen sind beide Beschwerdeführer sreiconprochen. worden.\n\nDie Angeklagten fechten mit der Revision ihre Verurteilang an, der Ängeklagte KB lie wegen Betruges jedoch nur\nzum Strafmaß. Das ist in der Revisionsrechtfertigungsschrift\nausdrücklich erkiärt. Die gegenteilige Ausführung des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat am 12. Juli 1957\nkaun daher nicht beachtet werden.\n\nVerfehrensrünen:\n\nI. 28x A ‚ngeklagte ER:\n\n) Keine der zahlreichen Aufklärungsrügen ist vor-\n\nensitkanitie ausgeführt (Beast 2, 168).\n\n2.) Die Rüge einer Verletzung des § 19 StPO äurch Nichtvereidigung des Sach verständigen Feißkohl betrifft nicht. den\nFall Ger Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug, in dem\nallein der Schuldspruch aufrechterhalten wird; sie kann daher\nauf sich beruhen. | |\n\nüsgen, daß die Zeugin illWicht vereidigt\nsen der äurch den beauftragten Richter ver-\n\nDD und SB nicht Hätien in.cer Haust-\n\ne\n\n[091\n\nx verlesen werden dürfen, hat der Verteidiger\n\nä\nSB :: üer Verhandiung vor dem Senat am 12. Juli\n\nn\n4\n\n%\n\n7 “4 5}\n\n2.) Unbegründet ist äie Rüge der Unzuständigkeit der\n\n=L\n\nStrefkammer. Die Vorschriften des § 24 Ats. i Er. 2 GVG\nund des § 74 Abs. 41 GVG sind nicht verfassungswidrig, soweit\nsie es der Staxtsanwaltschaft überlassen, nach ihrem Er-\n\nwessen wegen der Bedeutung des Einzelfalles Anklage zum\nLandgericht zu erheben (BGHSt 9, 367).\n\n5-.! Dagezen greift die Rüge durch, daß das Gericht\nin der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt war.\n\n8) Zwar geht die Meinung der Revision fehl, \"nach dem\nGeschäftsverteilungsplan\" des Jandgerichts Karlsruhe für\ndas Jahr 1956 seien Landgerichtsrat Erg und Gerichts-Sp@Wvor Gerichtsassessor SCHE Verufen\nran der Hauptverhanälung mitgewirkt hat. ‚Die\n\n{6%}\n2}\n2]\n©\na\nou.\nje}\nI\n3\nh\n\na\n[p)\n\nGeschäfte innerhalb der Kammer zu ver teilen, ist Sache des\nVorsitze enden, nicht des. vom Präsidium aufgestellten Ge-.,\n\nn\n\nschä art sverieilungsplanes (§ 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, § 69\n\n| b) Tatsächli ch wärichtig ist die Behauptung, es sei\nnicat geprüft worden, ob die (für frühere Sitzungstage anerkannte) Verhinderung der für den 15. Hai 1956 und die fol-.\nsenden Tage der Hauptverhandlung ursprünglich berufenen Hauptschöffen Ludwig NE uni ?ius Ko Tortnestanden\nhabe; sie sei inzwis schen weggefallen. Der Vorsitzende der\nStrafkammer hat nach seiner dienstlichen Äußerung, als\nsich FE auf die Ladung zum 15. Mai 1956 hin mit fortcanernder dienstlicher Verhinderuns entschuldigte, den Hinderungssrund \"anerkannt\" (§ 54 Abs: 1, § 77 Abs. 3 GVG).\n\nBi — — jake krankheitshalber von der Schöffenliste\n\nüberhaupt gestrichen worden. Daß dies durch gemeinsamen\nBeschluß der beteiligten Strafkasmervorsitzenden anstatt\n\nen n Sandgorlehbeprl. sidenten geschah, rügt die Revision\n\n=:\n\nii BydW 1957, 1118 Nr. 17, zum Abdruck ferner vorge-\n\nsehen in EGHST 19, 252),\n\nc) Zweifelhaft ist aber schon, ob der Betriebsschlosser\nJosef DB (Nr. 3 der Hilfsschöffenliste) oder ob nicht vielmehr der Buchprüfer Eril gm (ir. 50 dieser Liste) an\nStelle des verhindierten Hauptschöffen Dr A) zur Mitwirkung\nin der liauptverhandlung berufen war. Allerdings hatte auch\nEmil VB sich mit Gienstlicher Unabkömmlichkeit entschuldigt, wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dienstlich erklärt hat. Weder seiner noch der Äußerung des Vorsitzenden ist jedoch zu entnehmen, ob dieser den Intschuldigungsgrunä geprüft, für stichhaltig befunden und daraufhin die Ladung des Betriebsschlossers BfffBenseoränet, oder\nob der Geschäftsstellenbeante vorschriftswi ärig (§ 54 Abs. 1;\n8 77 Abs. 3 GVE) aus eigener Entschließung und selbständig\nsehandelt hat. Der Vorgang ist nicht aktenkundig (§ 54 Abs. 3\nGYG).\n\na) Ke inesfalls ent spricht jedoch dem Gesetz die Einberufung des Angestellten Dietrich Erg, eines Hauptschöffen,\nzu der Si itzung. Wie Pius Ro var auch der an seiner\nStelle auf die Hauptschöffenliste gesetzte erste Hilfsschöffe\nArmand An krankheitshalber von dieser wieder gestrichen\nworden. Für ihn trat der zweite Hilfsschöffe Kari a 3 —\nEB :1: tzupischöfte ein (RGSt 65, 3195 ECHSt 6, 117):\nDieser entschuldigte sich von der Sitzung mit beruflicher\nUnabkönmlichkeit. Der Vorsitzende erkannte den Hinderungssgrund an. Weil er befürchtete, es werde für die auf nahezu\nvier Wochen Dauer berechnete Sitzung \"nicht leicht ein Hilfsschöfte gefunden werden\" können, beaufiragte er den Geschäfts-\n\nstellehbcamten. le - sämtlich am Sitz des Landgerichts\nwohnenden - Eillsschöffen \"der Reihe nach persönlich oder\nwonözlich I rıysündlich zu beflragen, ob sie an dieser Sitzung\n\nteilnehmen könnten\". Der Beante entledigte sich des Auftrags nit dem Erfolg, daß ihm nach seiner dienstl\n\nje\n\nSo\nAußerung \"alle noch auf der Liste stehenden Hilfaschöffen\n\nzubkaft versicherten\", sie seien \"unmöglich für fast vier\nWochen abkönmmlich\". Er meldete dieses Ergebnis den Vorsitzen-\n\nden und wies ihm eine Liste darüber vor. Der Vorsitzende\nloste nunmehr, weil nach seiner lHeinung - außer dem schon\nfür den Hauptischöffen „Dam © \"ner \"Senen Betriebsschlosser\nJosef EP - Hilfsschöffen nicht mehr zur Verfügung stan-\n\nden, aus den Hauptschöffen den kngestellten Dietrich Er»\n\n“A\n\nF\n\n2\n\nPe\nBr [=\n\nwer unzulässig. Außer in den Fällen der $$. 45, 48 und\n\n2\n\nDe\n77 GVYG Zindet keine Auslosung von Hauptschöffen statt. Vielmehr ist, wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung an-.\nderer als der zunächst berufenen Schöf ffen erforderlich wird,\n\ntige Ergänzung ausnahmslos und in jeden Falle\n\nder Zahl der Kilfsschöffen zu entnehmen (RG JW 1933, 1599\nWr, 21). Hierbei ist derjenige Hilfsschöffe, der nach der\nHilfsschöffenliste an der Reihe ist, in gehöriger Form\nzur Sitzung einzuberufen (§§ 77, 49 Abs. 1, § 46 Abs. 1\nGVE; RGS+ 63, 5309; BGES+ 5, 73). Daran fehlt es hier.\n\nDie formlose allgemeine Erkundigung, welcher der\n\nüberhaupt auf der Liste stehenden Hilfsschöffen an der\n\nSitzung \"ieilneimen könne\", vermag sie nicht zu ersetzen;\n\ndenn damit war kein gesetzmäßiges Verfehr geübt. Es gibt\nauch den Zweifel Raum, ob öle ns1foschölten der bloßen\n\n#rage des Geschäöftsstellenbeanten, \"ob sie an der Sitzung\nveilneimen könnten\", ve vpflichtende Bedeutung beilegten oder\nob sie sie etwa Gdahin mißverstandsen, als stünde die Mitwirkung\n\nin der Sitzung in ihren Frnuessen. Erst die fürmliche Ladung\n\n»flichtung in ihrer vollen Tragweite erke\nNicht selten verflüchtigen sich unter ihrem\n\n1äßt den einberufenen Tilfsschöffen seine gesetzliche Verine\n\nen (§ 56 GVG).\nEindruck vorher\nfür gewichtig gehaltene Hinderungsgründe. Erst recht vermag\nGer Vorsitzende nur bei einer derart bestinnten Ladung\nsachgemäß zu beurteilen, ob etwa vorgebrachte Hinderungsgründe so triftig sind, daß der einberufene Schöffe von\nder Dienstleistung zu befreien ist (§ 54 GVG). Bei solcher\nGesstzeshandhebung hätte der Vorsitzende -da keine l!iöglichkeit\nmehr bestand, den ursprünglich berufenen Hauptschöffen\nKorl Au auf den \\eg des Tausches zu verweisen (§ 47\nGV&E) - doch durch eine Maßnahme nach § 54 Abs. 2 GVG die\nordnunzsmäßige Besetzung der Strafkammer sichern können:\n\nDas Urteil muß demnach schon wegen nicht vorschrifts-\n\nnäißiger Besetzung der Strafkanmer aufgehoben werden (§ 338\nKr. 1 8tP0). Die Aufhebung bleibt aber auf den Angekl agten\nKB in Rakmen seines Kevisi onsamtrags beschrä init, weil\n\nnur er jene Verfahrensrüge ‚erhoben hats\n\nBachrüges 8\n\nRo Eremägeld.\n\nDie Strafkamner hat Tandgerichteret an und seinen\nfrüheren litarbeiter Kb wegen Lortgesstzter. Untreue,\nden ehemaligen Bürovorsteher Zr ;egen Beihilfe dazu\n\n1\n\nn\nverurteilt. Das Urteil hat insoweit keinen Bestand,\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt zwar\ndung des § 266 StGB. Sowohl der Ver-\n\nan sich dle Anwen\nb ägen, die der Angeklagte in seiner\nt\n\nbrauon von Geld!\n215 Rechtsanwalt für seine Auftraggeber\n\natte. wie das Verschweigen oder Ableugnen\nsaeiten els auch dıe Puldung einer überaus mangelrlsi Überblick über den jeweiligen Tremdgeliwöhrenden Buchführung enthält einwandfrei die\nnfalls des Treubruchststbestandes (RESt 75,\n\n33 Vergeblich wendet die Revision ein, es\nsei für üle verbrauchten Beträge stets \"Deckung\" vorhanden\ngewesen, beils durch Wieseinnahmen und Bankguthaben in\nBerlin, teils durch Köglichkeiten der Darlehens aufnahme,\nDas eine ist neu und daher im Revisionsrechtszug unbeacht-\n\n;\nich (§ 337 StPO), das andere strafrechtlich überhaupt unerbeblich, Nur bei stetem Fereithalten zur Auszahlung sofort\n\nx\n\nverfügbarer Bevräge enthält die Verfügung über ? Tremies Geld\nkeinen Nachteil im si inne des § 266 StGB (RES 5373, 283, 285 f}.\n\nIm einzelnen ergeben sich jedoch fol gende Beanstani Schuldumfang, die zur ‚Aufhebung\n\nI\n\ner 3.) Soneie dns. Tandger richt die Untr euchanälung. des.\nauc von F Fromdgeld sieht, führt\nve Hsbe das Gelä \"verhittels der von ibm\n\nes aus, der A\n\nunterzeichneten Bankschecksn verkreu ht. Vamit steht nicht\n\nim Einklang, daß na ch einer anderen Urteilsst elle uch Kon\n:&urch Unte: rzeichnung von Schecks an der Aus Schöpfung und\n\nden Überziehungen des Benkkontos bese eiligtt war.\n\nAllerdings hat das Landgericht a — | und zu\nals Hittäter verurteilt.Mess Annahme begegnet &ber rechtlichen Bedenken islehe unter & Ii}, Daher kenn der Verbrauch\nEB: : Ser üner das Bankkonto auch \"Ein- und Auszahlungen\nZwecke laufen ließ\", FEW nicht onne weiteres\n\nzangs und die Hitteilung späterer als Ger zuireflTen-\n\nli\n\n2. Den Verbrauch der Fremdgelder hat die Strafkeımer in den der Verurteilung zugrunde liegenden 4i Fällen\nallgemein dadurch für erwiesen gehalten, deß TB -wischen\ngem Bingang und der Weiterleitung der kinzelbeträge sein\nBankkonto überzog. Das ist nicht schlüssig. Es ist nicht\nberücksichtigt, cb das Postscheckkonto unä die Barkasse\nverfügbare Bestände aufwies; jedenfalls für die Fälle,\nin denen es sich um verhältnismäßig Zeringe Fremdbeträge\nhandelt, kann das von Bedeutung sein. Der Angeklagte durfte\n\nsußerdem sein Bankkonto \"stillschweigend un etwa 1000.- DM\nüberziehen\". Es ist nicht festgestellt, daß auch diese,\nwie es scheint, jederzeit anstandslos zu verwirklichende\nKreditmöglickhkeit in jedem der 41 Fälle erschöpft war.\n\nMa\n\n3.) In den Pällen C II 4, 24, 25 und 39 fällt Ger Geldeingang mindestens zum Teil in die Zeit, bevor Kr seinen\nDienst &ls Bürovorsteher beim Angeklagten PB antrat:\nBis dahin war aber die Buchführung nach der Urteilsannahne\nin Ordnungs. insbesondere wurden die Fremdgelder in einer\nbesondere en Spalte des Kassenbuchs geführt und auf dem Bankkonto verwahrt. ‚Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, worin\n\ndas Landgei icht in diesen Fällen das ungetreue Verhalten. des\n\n. Angeklagten und den Nachteil sieht, den er dadurch seinen\n\nAuftraggebern zufügte,. Daraus allein, daß mehr als 14 7 Tage\nzwischen den Eingang und der Weiterleitung des Fremdgeläes®\nliegen, ergibt sich -— bei sonst oränungsmäßiger Buch- und.\nKassenführung - nicht ohne weiteres der Vorsatz des Angeklagten zur Untreue (RGSt 77, 228, 229). Ss wird auch zu\nvrüfen sein, ob die verspäteten Überweisungen im Jahre 1951.\nsich 2US einen Versehen und in dem Falie C II 5,möglicherwei--\nse auch in anderen Fällen daraus erklären, daß Kr seinen\nDienst beim Angeklagten erst Kurze Zeit zuvor angetreten\nhatte und sich noch einarbeiten mußte\n\n4.) In den Angaben über den Zeitpunkt, von dem ab Fremdsondern zur Befriedigung des\n\nzalder nicht wmeir verwahrt,\n\ns in der Praxis des Angeklagten verwen-\n\n> 1. Lat ad. -_ un ne Kup f [ A 2 r 3\nsurlen, bestellt eine Unstimmizkeıt {VA 6, 10: Ausschei-\n\nUnklar ist auch, von wenn aD gas Lanügericht\ni2gten als zußerstande angesehen hat, Tür die\nrderungen seiner Auftraggeber jederzeit Ersatz-FZügber zu halten unä von welchen Zeitpunkt ab\nrderungen aus Giesem Grunde für gefährdet h&Elt,\nvon Aue en, seit Überziehung des Bankkontos oder seit\n\nÜberschuldung der Praxis (VA 7, 10 u. 22).\n\nII 5 kat das Lanigericht zwar ausgeschlosagte mit einer Gegenforderung aufge-\n\nZi\n\naber nicht geprüft, ob er berechtigt\n\n5“\n\nai\n\ncherung dieser Gegenforderung den\n\nor\n\n21\n\noder zum Teil als Vorschuß zu behal-\n\nGeld im Betrage von 1600.- DM für\nrbraucht. Später überwies der Angeklagte seinem Aufe\n\nDen Fall 0. II 6 liegt die Annahme zugrunde, der Angeltlagte habe Tremdes\n\ngeber i Insgesamt nur 1150.- Dü. Das 1&ßt den Zweifel entstehen, ob er den Unterschiedsheira g von #50.- DE zu Recht\nauf einen eim Ligen Gebührensnspruch oder zu Unrecht über-.\n\nai\nhaupt noch nie}\n\n4\nL\n\nıt verrechnet hat,\n\n6.) Bei der Erörterung des inneren Tatbestandes hat\ndas Landgericht den Aufbau der Anklage unä des ihr darin\n?\n\nen Urteils nicht genügend im Auge behalten. Danach\n\nder Vorwurf gegen den Ängsklagten dahin, daß er\n\n4\n\ngeraäfls Cielenizen Fremübeträge veruntreus habe, die er in\n\nGC\nKon Im Urteil einzeln aufgeführten Fällen für seine Auftrag-\n\nzsenoex vrereinnaimte. Daher ließ sich scin hierauf gerichteter\nYoursatz ulchd Schon duraus erweisen, daß er sich \"täglich\nus len Kontoansrügen\"” Über die Gslfeingänge unterrichte\n\nm\n\nund daß er die Geldausgänge kannte, \"weil er die Schecks\n\nunterschrieb\": denn angesehen davon, dak dabei die baren\nEin- und Ausgönge nicht berücksichtigt sind, außer Füge\n\nauch KB Sankschecks unterschrieb und Krp ?Postscheckvollmacht hatle, gewann er auf jene Weise allenfalls ein\nallgseneines Bild über die geldliche Lage seiner Praxis. Für\nwen die eingehenden Beträge bestimmt waren, wen sie gebührten,\nihm oder den Auftraggeber und in welchem Umfange das eine\n\noder das andere zutraf, konnte er bei der großen Zahl der\nlaufenden Aufträge, außer in einprägsamen Fällen, nicht aus\ndem Gedächtnis wissen, sondern in der Kegel nur aus den\neinzelnen Bank-, Postscheck- oder Barzahlungs sbelegen, vor\nallem aber erst nach Prüfung der Handakten und der Kontokarten erkennen - soweit dlese unzuverlässig geführt waren,\ngegebenenfalls nach Rückfrage bei seinen Angestellten und\nunter Zuhilfenahme des Gedächtnisses -, Des tstellungen nach\nSieser iehbung fehlen für die meisten hier fraglichen,\n\n41 Fälle.\n\nEs wird auch schwierig, sein, überall einen solchen\nNachweis zu führen. Soweit er nicht schon geglückt ist, wird\ndaher ie 'Strafkanmer erwägen müssen, ob sie. nicht anstatt\ndessen den Versuch macht, von einem bestinnten Zeitpunkt\nen dse Entwicklung der Ein- und Ausgabenwirtschaf 17 des\nAnse ekla sten und die Ansam lung von Fremägeldern im ganzen,\ner Summe nach zu verfolgen. Denn nach der im Urteil mitge-\n‚eilten Übersicht über die zur Umsatzsteu ‚er angemeldeten\n;ebühren und die Unkosten für die Jahre 1951 bis 1955\nscheint es, als hätte der Angeklagte die Fehlbeträge, die\nsich bei Berücksichtigung seiner und Ks Privetont- |\nnahmen ergeben, in steigenden Maße Gurch Fremdigelder ge-\n\n22\n\nmc\n\ndeckt. Er kannte den jeweiligen Gebühr enanfell aus den\nwenn schon auf Angaben des Bürovorsveksrs beruhenden — Um-\n\n‚steuervoranmeldungen. Auch Giz durchschnitiliche Höhe\n\n\"er lzufenien Detrichssusgeben war iim geläufig; seinen\nshfolger Dr. GgB::t er sie mit 5000.- DM monatlici\nüber ihre Höhe konnte er sich ohne weiteres\n\nıı8 vorjührigen Einkonmenssteuererklärung\n\nvergewissern. Kite er aus solchen und ähnlichen Unverlagen erkannt, daß der Gebührenanfalli die Unkosten nur\nnotdürftig decktie, so könnte ihm kaum verborgen geblieben\nsein, daß er und Kg sei es den Geldbedarf der Praxis,\nsel es ihren Lebensunterhalt im Ergebnis ständig teilweise\n\nfremden Gelä bestritten. Ließe sich ferner fes tstellen, daß\n\ndie Fremigeläbestände -— Ser natürlichen Entwicklung Steten\n\nAbflusses entgegengesetzt - ständig anstiegen, Überdies etwas\nvernöge des Eingengs von ins Auge fallenden hohen Einzelheträgen, so könnte das eine solche Ännahms wohl bestätigen.\nDann würdn auch eher deutlich werden, wann eine derartige\nGeläwirischaft einen solchen Stand erreichte, daß sie mit\nallen Folgen such einem vielbeschä iftigten und mehr der\nrechtiichen Sachbearbeitung als den Büroögeschäften zugewandten\nRechtsanwalt offenbar wurde, Ebenso würde sich.dann ohne.\nbesondere Schwierigk zeit der (Mindest- -)umfang der pflicht twidrig\n‚verwendeten Fremdgeläbeträge und demnach der Umfang der Schuld\ndes Angel! lagten feststellen lassen, ohne daß ihm die Veruntreuung des Fremdg ;uthabens gerade in einer bestimmten .\n\nache nachgewiesen a zu werden brauchte, Soweit jedoch ein\nnichen Nachweis in einzelnen Fällen bereits geführt, ist,\n\ndıTen die Veruntreuungen dem Angeklagten nicht uoppelt\nangerechnet werden. | \\\n\n7.) An genauen Fesiste 1lungen der oben. erwähnten Art\nfehlt es auch, soweit das Landgericht in der Duldung der\n\nuncrdenwlichen Buchführuns des Bürorvoszstsehers durch den\nAngeklagten eine weiters treuwwiärige Verijetizung seiner\nFTlicht zur Wahrnehmung Ger Vermögensintersssen seiner\n\na ln mt Pr . 1 on 1 Tieudens“ wma da 7 - er um.\nAaufırzszzeber sieht, Aus dem Urteil wird nicht klar erkenn-\n\nagten zur Kenninis kan, daS Krgp !rendseld nicat mehr besonders verbuchte, seine Arbeit vernach-\n\nlliysiste und mit der Buchführunz schli\n\nnn\n\nlich \"ständig vum\n\nvochen und Monate im Rückstand\" war. Ürst von dem letzt-\n\nsonen Aeitpunkt ab, so nimmt die Strafkammer an, hat\nder Angeklagte vorsätzlich gekandelt, d- h. erst geraume\nı .\n\nZ\ndelt nach Gem Dienstant\n\nje\n+\ncr\nch\nEn\n)\nfr\n®\n13\nR\nfe)\n)\n1%\n>\n@®\nrt\n+\n®\ncr\n0)\n+\n{o)\n\nsaraus unterschieäslos für alle 41 Fall\nö offens:ichtlich oder\n\ndoch möglicherweise zeitlich früher liegen.\n\nöhungsgrund her, zuch soweit sie\n\n8.) Da die Verurteilung des Angeklagten wegen Veruntreuung von Fren mdgeld h hiernach nicht aufrechterhalten werden kann, kommt es auf das - zum Teil neue und daher inso-\n\nvelt unzulös sige - Vorbringen der Revision im übrigen nicht,\nan. Dem Angeklagten ist es unbenoumen, in der neuen Verhandlung vor den Tatrichter darauf zurückzugreifen, soweit\ner sich da von Urfolg verspriohte “\n\n| Die Kerl male des Mißbrauchstatbestands wira die,\n\nStrafkenner - alıa sie den $.266 StGB. wiederum gegen den\n\nAngeklagten. anwendet - Seutlicher als bisher nachweisen\n\nmüssen. Br ist nur erfüllt, wenn der Angeklagte schon\n\nei Einzi ehung: der For derungen. seiner Auftraggeber. die |\n\nAbsicht v verfolgte, ihren Gegenwert pflichtwidrig zunächst.\neinzubehalten (Rest 65, 251; BGH IM Nr. 11 zu § 266 StEB).\n\nns; steht nichts im Wege, auf ein solches Vorhaben des.\n\nAng ‚eklagten aus seinem späteren Verhalten zu schließen,\nFaßte er aber erst nach Eingang des Frewdgeldes den Vor\n\nsatz, es für sich zu verwenden, so verfuhr er beim Einzug\nder Forderung seiner ÄAuftraggerer ordnungsgemäß, mißbrauchte\naiso nicht seine Vollmacht.\n\n- 1ä -\n\nLerbtsirvsunsfrei hat das Landgericht angenommen,\n\nni a 37 Fir a7 nly- 1\n\n=\nder Gurch zin unmittelbares Rechtsgeschäft noch kraft\n>\n\nEEE (35:5: 2, 324) zu Gessen\nm\n\nTreteverhältnis im\n\nKechtsanwalt zugelassen wer.\n\n&\n\nin\n\n<a\n\nSinne des § 266.\n+\n\nStGB stand. Daher entnielte es einen Rechtsfehler, wenn\n\nh Km 2u-\n\nim Widerspruch dazu die Urteilsstelie,\ne seiner umfassenden - teilhaperähnli - Stellung in\n\nEn\n\nchen\nder Praxis, insbesondere als Leiter des inneren Bürobetriebs,\n\"neben PB Tür die Buchführung verantwortlich\" war,\nso zu verstelien wäre, als sollte schon mit diesem Vorwurf\n\nüäie Verurteiluns X wegen Untreue besründet werden.\n5 5\n\nißbrauchstatbestand het die Strafkammer darin\n\ngefunden, Zaß Kg vermöge seiner Bankvollmächt die Mög\n\nlichkeit erlangte, \"über die Vor kerungen der Mendanten\" zu\nverfügen. Das ist rechtlich zu beanstanden. Er haite keine\nsolche Höglichkeit, Die Vollmacht war ihm von H _% |\nerteilt und berechtigte ihn nur zur Verfügung. über dessen\nBankguthahben. Durch ihren Gebrauch veränderte er rechtlich\n\nnicht das Vernügen der einzelnen Auftraggeber. Da,\nchaftliche Einbuße zufügte, etwa weil es in dem Bankguthaben PB als Fremägeld enthalten war, könnte zwar\nan sich unter den Dreubruchte atbestand fallen (dessen Anwendung\nezen KB icioch aus den erwähnten Ciinden en SF8l1t) s Den\nMißbrauchsiatbestand erfüllt es nicht (BGHSt 1, 186, 188).\nWohl aber wird zu prüfen sein, ob SB - ähnlich wie .\nrg: gegen den die Strafkarmer vrotz der ikm erteilten\n\nilmscht den lißbrauchstatbestand (mit Recht)\ncht angewenGet hst — Ger Beihilfe zur Untreue schuldig\nYas üle Revision hiergegen voriwinst, \\Euft den Pestsusrlungen Zuwider cler liest sonst zeben der Sache,\n\nIIl. Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkte ist\nI den Mitengeitlsgten Krggp zu erstrecken, Ger wegen\ntreus verurteilt ist, aber keine Kevision\n\nid\nEr\nFa\na\nPr]\nH\nen}\nN\nPa\nie\nc:\nm\n»\n\nB. Gebührenüberhebung {§ 352 StCB),\n\nDer Angeklagte PD beriet Frau Fo \"über die\nvon ihr gevlante Ehkescheidung\"; sie betrieb diese jedoch zunächst nicht weiter. Später erhob der Änseklagte die Ehescheidungsklage auf Grund einer Abrede mit den Eheleuten\nXD; iie Kosten sparen wollten, namens des inzwischen.\narbeitslos gewordenen Mannes und erbat Tür üljesen das\n\\inenrechi: die erwerbs' tätige Frau sollte der Rlage nicht\nentgegentreten. Dem Ehemann wurde das Armenrecht erst nach\ngeraumer Zeit bewilligt, da er zunächst den Unvermögensnachweis nieht erbrachte. Nachdem. die Ehe geschieden worden.\nwar, erhielt der Angeklagte die Armenrechtsgebühren aus.\n\nder Staatskass es Das verschwieg er dem Ehemann. Einen V. rL .\nschuß von 50.- DM, den dieser an ihn noch vor seiner Bei- |\nordnung als Armenanwalt gezahlt hatte, behielt er ein. en\nVon: der ihefrau forderte und erhielt er \"für Regel ung ihrer“\nVanilienangele gechei ent ‚einen Be trag von 100.- DM. |\n\nVon der Ans ‚ohuldigung des Be tragen gegenüber ‚dem\n\n’\n\nEhemann _Tz die Strafkamner den Angeklagten. freig\n\nsprochen, da er. den Vorschuß auf die Vergütungen en-\n\nechnen durfte, fü ir die kein Ersa ‚tzanspru ich gegen die St taats-\n\nka se bes tand cs 3 Armänwe) . Dagegen hat sie ihn der Ge\n\nbühre nliberhebung gegenüber der E ihef rau Koi : Für schuldig.\n\nDieser Schuldspruch ist zwar nicht, wie die Revision\nsen in sich widersprüchsvoll, weil das Landgericht\n\nnn\n\nf\n\nkt\n\n[027\n|\n\n-\n\nTEUS mungshandiung a angesehen und den Angeklagten deshalb\nleich wegen Petrugs verurteilt hat (EGEiSt\n\n=\nus\n\"afkamner hat aber übersehen, daß dem.\n\ndio Cebühr gem&ß § 47 Abs. 1 RA@ebO oder, falls ihn Frau\nKo Hereiis zum Krozeßbevollmächtigten bestellt hatte, die\nGebühr gemäß § 14 Abs. 1 RAG@ebo zustand. Der Rechtsfehler\nbetrifft den Schuläaumfang. Das Urteil kann daher auch in\ndlesen Punkte nicht aufrechterhalten werden.\n\neven Verhandlung wird weiter zu prüfen sein,\n\n4\nfar\n\nb\nAa\n0)\n#5\nI\nI\n\non dem Angeklagten eine Gebühr gemäß § 46 RAGehO zusteht,\nweil er, wie die Revision behauptet, \"im Jahre 1952 für\n\"rau Ko einen von dieser bei Gericht eingebrachten\nSchriftsatz gefertigt\" hai. Dabei wird zu erwägen sein, daß\nr die Scheidun:sxlage inzwis ‚chen namens des ühemannes\nerhoben hatte, also bei änfer tigung eines Schriftsatz zes\nfür Frau KB in der Ihesache ‚beiden Parteien pflie htwidrig gedient hätte (§ 356 StB 88 1 134, 138 BGB; § 31 Abs. 1\nNr. 2 Württ.-Bad. RänwO vom 4. März 1948 idP. des Ändg vom\n30. November 1948 - RegBl 1948, 1015 1949, 5; vgl: RGSt 14,\n364, ° 577 2; RGZ 113, 264, 269). a |\n\n. Dileg gschaf‘ v Re u\n\nI. Pauschatvergti ung. und’ Faıı »] 1 ($ II 1 und\n\ner Angeklagte PER war Frau CB \"in allen\nsangel egenheiten\" zum Pf1 eger bestellt worden. Er\n\nentnen ohne Bewilligung des Vormunds schaftsgerichts durch\n\nürovorsteher Pflegschaf isgeldern 500.—- Dü monatlich\n\n[6]\nIm\n!\nins\n13\n[97\nu\nbs\n»\n\nals Fauschalvergütung unä ferner einmal einen Betrag von\n\n1760 .- DEN, um einen durch Verbrauch von Fremdgeld entstan-\n\ne\nAngelllsgten für die ursprüngliche Beratung der Ehefrau Kon\n\nSenen Wehlbestand zu decken. Das Landgericht hat ihn wegen\nUntreie In Tateinheit mit Unterschlag: ung in 2 Fällen,\n\nZB 0. reise: Beililfe hierzu im zweiten Fall\n\ner] DL\n\nverurieilt (Zr nach dem Urteiissatz übrigens versehent-\n\n“\n\niich \"in Zsteinheit mit Unterschlaguss\" anstatt \"mit Bei-\n\nhilfe zur Unterschlagung\").\n\na) Der Schuldspruch wegen Untreue ist in beiden Fällen\nnach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei\nbegründet. Insbesondere hat die Strafkammer ausdrücklich\nfestgestellt, daß I — | die laufenden Entnahmen zur \"Ver-\n\nung 2Zür seine tigkeit eis Pflexer\" (§§ 1915, 18%6 BGB)\nnd nd cht zum Ersatz von Aufwendungen (§ 1835 EGB) machte.\neins gegenteilige Verteidigung hat sie für widerlegt\n\nhtet. Was äie Revision dagegen und sonst insoweit vorhringt, sind nur - teils fälschlich als Widersprüche,\n\nP\n\nDenkt ehler oder Vers ‚töße. gegen die allgemeine Lebens- .\n\nerfahrung Busgegebene, teils auf neue Tatsachen gestühzte\n\n- - unzulasi ‚ge Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tat-\n\n..b) Dennoch kann das Urteil auch: in’ diesen Punkt ‚nicht\nbestehen. bleiben, weil die tateinheitiie öhe. Verurteil Pe\n\nweg ‚en UInterschlagung zu. rechtlichen bed Lenken Anlaß gibt.\nDie. Pfleg chaftsgelder verwehrte Kr neben der Kanzleikasse des Angeklagten in seinen Schreibtisck im Büro- ‚des\nAngeklagten. Die Strafkammer hat ang enommnen, daß beide,\nFun und Kr, die Pflegsc! haftskasse im Gewahrsam. . .\ngehebt h ätten. Einzelheiten über die Gewahrsansverhältnisse\nwie z.B. den Verschluß des Schreibtisches, die Zahl der\nSchlüssel und ihren Besitz sird jedoch im Urteil nicht mitgeteilt. Ver Senav kann daher die Techtsauffassung des\n\nTags ala aAtah BR 3 lea} orüfen a d-Landgerichts nicht auf ihre Richtigkeit prüfen. Kr -att>\n\nGıs Handkssse des Angeklagten \"unter sick\". Er verwaltete\nsie alsc snscheiluend unter eigener, alleiniger Verani-Daan könnte er sie und mitlin möglıcherweise auch\n\ndie - an derselben Stelle verwahrte - Ffiegschaftskasse\n\nallein im Gewahrsam gehabt haben (BGHSt 8, 273 ff). In\ndiesem Volle entfiele eine Verurteilung des Angeklagst\nEEE :;e;cn Unterschlagung (RGSt 42, 420: EGHSt 8, 254,\n\nke)\n\n2.) Somit kann auch die oben erwähnte Verurteilung\nder Angeklagten Kin vnä Kr nicht aufrechterhalten\nwerden. was die Revision des Angekisgten Kon eigens gegen\nmırtellung vorbringt, hätte ihr allerdings nicht\n\nre:\nx Erfolge verlolfen. Für § 49 StGB genügt es, daß der\nTabbeitrag des Gehilflen die Handlung des Haupttäters\ngefördert hatz der besonderen Feststellung, daß sie dafür\nmitu hlich war, bedarf es nicht (BCH 1 StR 2° vom\n\n19. Juni 1956.85. 31, 3 StR 341/51 vom 21, Juni 1951). Auch\ndie Hilfei&i istung zw: ist nit der Feststellung, daß\n\ner an der Beratung, wie man. den Fehlbetrag decken könne,\nteilnahm und \"den Griff in die Co sc als Ausweg aus der Notlage billigter, ausreichend de rgeian. I Immer-\n\nhin mag. das ‚Lanägericht unter Be vücksichtigung Ger Re\n\nvisicnsbeenst tandung, dies sei erst nachträglich geschehen,\n\n{=}\n\nsich zweife lsfrei darüber aussprechen.\n\nII. Barentnahmen des_ ingerl; 25er Km (I II 3 - 6 der\nUrteilsgründe) : . u\n\nIn je zwei FEllen veranlaste Tom Sen Bürovorsteher\nrlaubsversreterin Z1friede vom, Zen\n\neten Kllegschaftisgeldern Beträge zu entnehmen\n\nae\n\n:29d Ihm Tür eigene Zwecke, im Falle J II 53 der Urteilsgründe\n\n. ja fahmen eines Anwaltsauftrages der Auftraggeberin auszu-\n\naigen. Das Landgericht hat ihn wegen je in sich forige-\n\nseizier Austiftung zur Untreue in zwei Fällen (J II 3, 6\nand J IL 4, 5) und wegen Tortgesetzter Hehlerei (J II 4, 5,6)\nverurteilt. Dieser Schuldspruch hat aus folgenden Gründen\n\n1,) Die Strafkammer hat zwei selbständige (§ 74 StGB).\n\"Eile der Anstiftung angenommen, weil die Anstiftungshandlungen\n\nsich \"gegen verschiedene Personen nacheinander\" richteten.\nge\n\n01\n\nSie beruft sich für diese Annahme auf die Entscheidung des\nieichsgerichts Bd. 70, 334: Dabei hat sie übersehen, daß\nüleses Urteil einen besonders gearteten Fall betrifft, wie\n\nBe\n\nes selbst betont - übrigens mit einer von der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs nicht durchweg übernommenen Begründung\n(2eust 8, 301, 313) - und wie es durch den Hinweis auf den\neschluß des droßen Senats für Strafsachen R6St 70, 243\nnoch verdeutlicht. Allgemein gelten für die Annahme eines\nFortsetzungszusammenhangs von Teilnahmehandlungen keine enderen\nGrundsätze als sonst bei Straftaten auch. Demnach kann\nein solcher Zusammenhang auch bestehen, wenn der. Anstifter\näurch mehrere landlungen verschiedene Täter zu Straftaten\nbestimmt kat G R6St 70, 265 70, ' 344, 349 und 586, 388). Mögliche rweise hat sich das Landgericht nur durch seinen Rechtsrrtum daran gehindert gesehen, — wie bei der Hehlerei —_\nauch bei der Anstiftung zur. Untreue eine einzige fortgesetzte Tat anzunehmen. Sofern eine ‚solche. Beurteilung überbaupt ge rechtfertigt ist, stünde ihr nicht rechtsgrundsätzlich\nentgegen, daß der Fall dJ II 5 der Urteilsgründe sich von den\nenderea in Gem Verwendungszweck der verunireuten Gelder unter-—\ndenn der Tatbestand der Untreue ist äurchgehenäs\ngleichermaßen erfüllt,\n\n”. Die Hehlersi des Angeklagten u sicht das\n\nzZ\n\nLandgericht darın, daß er \"die Geldszueine\" an sich brachte,\n\nAle Ajie Vortäter durch ihre Untreue erlangz hasten.\n\nD gen cie\nUrlaubsrertreterin des Bürovoerstehers lediglich dazu \"veranlaßte\", seine Fernsprechrechnung \"aus der C- (imn-\n\nKas zi bezahien”, Demnach hat er in diesem Falle Jie Geid--\n\nscheine nicht an sich gebracht. Auch für eine andere Be-\n\ngehungsform der Hehlerei, insbesondere ein Mitwirken zum\nihsatz (RGSt 40, 199, 200; 63, 35, 385 BGHSt 9, 137), be--\ni i en bisherigen Urteilsfeststellungen kein Anhalt,\n\na. a) Anders ais in n Fällen J II und 2 der\nUrteils sgründe gelıt das Landgericht hier davon aus, daß der\nBürovorsteher Kr und seine Urlaubsvertreterin die Pflegschaftskasse allein im Gewahrsam hatten. Worin diese Ände--\nrung der Rechtsauffassung begründet 45 egt, wird in dem Urtei\n\nnicht erläutert. Der Umstand allein, daß inzwischen Dr. 7 .\n\ndie Praxis Üübernömmen hatte, erklärt den Unters chied in der\nBeurteilung nicht. Denn jedenfalls der Fall I II 5 der Urteilsgründe riest noch vor jenem Zeitpunktz\n\nHa itten aber ra und Dr. GEM an den Prlegschaftsge1äe: em: Witgewahrsam gehabt, so wäre zu arten gewesen,\nob de r Ingeklagte a 3 in den Fällen J IL 4 - 6 statt\nwegen Hehlerei des fortgesetzten. Diebstahls in mi ttelbarer\nTäterschaft schul ne ist (RGSt 57, 274). Mit der Enstiftung\nzur Untreue De nde Rateinheit (§ 73 StEBs BGH Li Nr. 4 zu\n\nHatten die Angestellten, Cie die Pflegschaftskasse\n\n“rare tb A” = ul we Am - Ur in i\nverwalteten, Alleingewahrsau daran, so konnse der Angeklagte\n\nnur begehen, wenn die Untreue der Vortäter jeweils vorher\n\nOÖ\n\naf seine Revision mit Recht hinweist - Hehlerei\n\n[8%]\n\nvollendet war: nur dann hatten sie das Geld im Sinne des\n§ 259 StGB bereits erlangt (RG GA 60, 422). In dem Urteil\nfehlen jedoch nähere Feststellungen darüber, ob sie das\n\nBargeld nach Entnahme aus der Pflegschaftskasse zunächst für\nKom ;ereitlegten, um es ılım erst später auszuhändigen,\noder ob sie es ihm unmittelbar, in einem einzigen natürlichen\nHandlungsvorgang aus der Kasse auszahlten. In diesem (letztgenannten) Falle läge keine Hehlerei, sondern eine - in der\nAnstiftung aufgehende - weitere Teilnahme an der Untreue\n\nder Haupitäter vor,\n\ne} War die Untreue bereits vollendet, so hängt es von\nden Tatumständen ab, ob zu der anschließenden Hehlerei\ndas Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit besteht,\nIn Fällen wie hier, in denen die Anstiftung zur. Vortat und\ndie Hehlerei sich auf denseiben Geg senstand beziehen, ‚hat\ndas Reichsgericht regelmäßig \\ Dateinheit angenommen. (Rast 32,\n\n3945 GA 54, 483; Rp? 1Bay 1918, 256)»\n\nA, Die Rechtsfehler nötigen zur. Aufhebung des eingangs\nunter 6 Fr bezeichneten Urteilsspruchs im ganzen Umfan {\nobwohl die rechtliche Beurteilung des ‚Falles J.II 3. ‚für. sich\nallein und die Anwendung der 5 49, 266 St6B auch im “übrigen\nnieht ZU: ‚beanstanden wäre. Das Vorbringen der Revision ist\n\nsoweit unbegründet. Die Aufklä ungsrügen sind nicht. ordnungszenäß erhoben Die Sachrüge ist offensichtlich unbe-\n\nEn\n\ngründet, In keiner I\n\nalle bestand sofortige Ersstzbereitschaft.\nIm Fa alle J IT 3 wäre es nicht auf cas Ninvers 4ändnis\n\nder geisteskranken Eigentümerin zur Sntnahme des Geldes,\n\na\n\ncas Gieser in\n\nu\n\n- 0.\n\nsondern auf das ihres Pfiegers angekonnen\nalle J IT A zuse\n\ndem - wenn schon andersliegenden -\närücklich bestritten hat: In dıesem eben »enannt\n\nEn)\nFa\nE}\n\nauschgebühr schon äcswe gen nı2nt m Bevracht 2:\n\nder Angehiasıe PB diese nur kis zum 31. August 1953\nentnahm, die Tat aber später liegt. Denkfehler sind äer\n\nStrefkammer Kiler cht unterlaufen.\n\nD. Unterhaltsbeiniifes\n\nDer Angeklagte Kg ficht seine Verurteilung wegen\nEeiruges nur zum Strafmaß, der Angeklagte TED seine Ver-\n\nurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in vollem Umfange an.\n\n2.) Die Revision FW: ist zum Schuldspruch unberöndet. Hit de eststellung, Kg Habe sein Gehalt\nbei-Dr. m >- bewußt zu niedrig angegeben und sich dadurch\n\n=\n\n.\n\nrechtswidrig eine Unterhaltsbeihilfe sus Justizmitteln ver--\nschafft, sind die Merkmale des Betrugs und in der Weiteren\nFeststellung, PB una Dr. CB Hätten den Antrag\nKg: in Kerntnis der Unwahrheit seiner Angaben \"mitunterschrieben\" ‚ vm sein Vorhaben zu unterstützen, ist der Tatbestand der Beihilfe zum Betrug rechtlich einwandfrei. nach-\n. gewiesen. Die Gehaltsangabe betraf den Verdienst I “ 5\nhei Dr. u\". Die Bestätigung ihrer Richtigkeit konnte\nPüschel: demnach unmöglich auf den Verdienst beziehen,\n\nden daD 7) bish er bei ihm gehabt hatte. Übrigens unterschied\nsich dieser nicht. in der llöhe von seinen Gehalt bei Dr, co:\ndas se hon vor dem Antrag festgelegt worden war. Daß die\n\n; Restätigung der Antragsangaben das Vorhnsben n Ks s erlei chterte und förderte, liegt auf der Hand, zumal ein früherer\ngleichlautender Antrag Kan: von der Jusiizb behörde abge-Iehnt worden war. Daß sie für die Bewilligung der Untersbeihilfe mitursächlich war, bedurfte keiner Feststellung (siehe unter € I 2).\n\nDie Revision des Angeklagten u ist daher\n\n2.) Dagegen muß der Strefausspruch bei beiden Ängewlagten aufgehoben werden. Schon allgemein 1äßt sich nicht\nausschließen, daß er von den übrigen Verurteilungen beein-\n\nTiußt a aie nn eurschoben werden. Dazu hat\n\nund für die Fortsesetzte Hehlerei ausdrückiich h deswegen\ngleich hoch bemessen, weil diese beiden Straftaten \"zu\n\n&\n\nunterschiedlicher Bewertung keinen Anlaß boten\", Die\n\nNeubemessung der Strafe für den Daupttäter des Betruges könnte\n\nüberdie s auf die Strafe für den Gehilfen zurückwirken.\n\nDa hiernach auf die Sschrüge hin der gesamte Stı rafausspruch aufgehoben wird, erhält die Strafkammer Gelegenheit, auch aas Übrige Revisidas svorbringen zum Strafmaß zu\nberücksichti ‚geNe\n\nDr. Beetz Mantel . Werner\n\n- Hübner\n\nBe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/1-str-532-56","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/1-str-532-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.861038+00:00"}}