{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-24_1_StR_243_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-24","aktenzeichen":"1 StR 243/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Franz Xaver H eus W ,\ngeboren om EB 1909 in A Kreis R F\n\n- Sachbezeichnung:s Karl KW: :}-. -\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hp wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Ellwangen/Jagst\nvom 24. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung ver- /\nsagt worden ist. nn\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und .\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des. Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Amtsgericht Aalen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, begangen mittels eines Messers an dem früheren\nMitangeklagten Kg zu sechs Monaten Gefängnis ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt;\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er zum Schuldspruch\ndie Verletzung des § 53 StGB und des Grundsatzes \"Im Zweifel\nfür den Angeklagten\" rügst, kann insoweit keinen Erfolg haben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer\ndem früheren Mitangeklagten KÜB die - harmlosen - Messerstiche nicht beigebracht, um weitere Beleidigungen durch\nKB zu verhindern oder sich gegen dessen Angriffe mit dem\nBeil zu verteidigen, sondern nur, um \"unter Ausnützung der\ngebotenen und willkommenen Gelegenheit mit ..::: KÜM zu\nraufen und sich für die vorangegangenen Kränkungen zu rächen\".\nBei diesen Feststellungen ist das Schwurgericht entgegen der\nMeinung des Beschwerdeführers nicht von rechtsirrigen Erwägungen\nüber die Trage der: Notwehr ausgegangen. Es hat insbesondere |\nnicht verkannt,' aaß der Beurteilung des Falles hinsichtlich\ndes Beschwerdeführers nach dem von der Revision als verletzt\nbezeichneten Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" seine\neigene Sachdarstellung zugrunde. zu legen ist ünd ihr zufolge\nfür TB als er zunächst unbewaffnet aus seiner Wohnung. auf =\nden Gang hinaus zu dem mit einem Beil auf ihn wartenden früheren.‘\nMitangeklagten KW trat, an sich eine Notwehrlage gegeben ge- ..'\nwesen sein mag. Andererseits wußte der Beschwerdeführer nach\nden Urteilsfeststellungen aber, daß K@iprmit dem Beil in der\nHand auf ihn wartete, um mit ihm zu raufen. Es bedeutet keinen\nRechtsfehler, daß das Schwurgericht aus dieser Matsache - ersichtlich in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdefüh-\n\nrers -— den Schluß gezogen hat, HB habe, indem er die von\nseiner Ehefrau zur Vermeidung einer Auseinandersetzung -verschlossene Wohnungstür aufschloß und sich auf den Gang begab, - ohne\nden Willen, sich gegen einen tätlichen Angriff des ihm körperlich\nweit unterlegenen KW zu verteidigen oder weitere Beleidigungen von dessen Seite zu verhindern, - die Aufforderung des\n\nED zum Raufen angenommen. Daß der Rechtfertigungsgrund der\n\naan mr wu m on m\n\nist anerkannten Rechts (vgl. u.a. RGSt 54, 196, 199; BGHSt 2,\n111, 1145 3, 194, 198; BGH 5 StR 47/54 vom 30. März 1954, angeführt bei Dallinger MDR 1954, 335). Die Notwehr wird allerdings\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß auch noch andere Beweggründe\nden Angegriffenen zu seinem Handeln bestimat haben (vgl; u.as\nRGSt 60, 261, 2625 62, 76, 78). Ist der Verteidigungswille jedoch,\nwie dies das Schwurgericht hier. zum Schlusse seiner den Notwehreinwand des Beschwerdeführers . betreffenden Ausführungen\nergänzend feststellt,. völlig zurückgetreten, so kann sich der ö\nAngegriffene nicht auf Notwehr berufen (vel. BGHSt 3, 194, 198). ©\nIm übrigen hat Hp dem früheren Mitangeklagten I) die\nMesserstiche erst beigebracht, als er ei ) Seiner eigenen |,\nDarstellung zufolge in seine Wohnung zurückgekehrt war, sich dort |.\nmit einem Messer bewaffnet, im Gange sodann. den mit dem Beil\nzunächst. noch weiter auf ihn einschlagenden, ihm körperlich\njedoch weit unterlegenen Ka niedergerungen und diesen das FE\nBeil entrissen hatte. 5\n\nAuch, sonst \"läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Beschweräeführers ersehen.\n\nDasselbe gilt von der Strafbemessung.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die\nBegründung, mit der das Schwurgericht dem Beschwerdeführer\n\nunter Berufung auf § 23 Abs, 3 ür. 2 StGB Strafaussetzung zur\nBewährung versagt hat. Es hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift deshalb für gegeben erachtet, weil dem Angeklagten\n\nim Januar 1953 für einen Strafrest von einem Monat aus der durch\nBeschluß des Amtsgerichts Aalen vom 11. Oktober 1952 gebildeten Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis im Gnadenwege Aussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Inzwischen (vgi.\n\n4 StR 86/57 vom 4, April 1957, BGHSt 10, 182) hat der Bundesgerichtshof jedoch dahin entschieden, daß die erwähnte Gesetzespbestimmung nur die Fälle betrifft, in denen die frühere Freiheitsstrafe innerhalb der Sperrfrist von fünf Jahren ganz zur\nBewährung öder im Gnadenwege ausgesetzt worden war.\n\nNach Lage des Falles ist nicht auszuschließen, daß\ndas Schwurgericht ohne die irrige Anwendung des § 23 Abs. 3\nNr. 2 StGB die gegen den Beschwerdeführer erkannte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Insoweit ist das\nUrteil daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,\nund zwar, da der Grund für die bisherige Zuständigkeit des\nSchwurgerichts (vei. § 80 GVG) wegen der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens gegen den wegen versuchten Totschlags en\nverurteilten früheren Angeklagten nunmehr weggefallen AR\nist, entsprechend der Kannvorschrift des § 354 Abs. 3 StPO\nan das örtlich zuständige Amtsgericht - Einzelrichter -\n(vgl. 88 24, 25 Nr.2 c GVG; RGSt 63, 71, 72; BGH 2 StR 863/52.\nvom 23. Januar 1953 und 5 5tR 391/53 vom 24. Novenber 1953;\n\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 273 und 1954, 152). Im\nübrigen ist die Revision als unbesründet zu verwerten.\n\nDr. Peetz | kantel Werner\n\nHübner Dr. hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/1-str-243-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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