{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-24_1_StR_200_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-24","aktenzeichen":"1 StR 200/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"48:R. 200/32 237 VE |\n\nm Namen des Volkes\n\nH\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Ludcwie S EB aus SED. dort geboren am\nEEE 1914;\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung\nvom 24. September 1957, an der teilgenommen habe | | ”\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\n‚als- Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner |\n Bundesrichter. Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter, ne\nOberstaatsanwalt bei dem Bundesger: A\nals Vertreter der Bundesanwaltsc\nJustizangestellter I] | |\nels Urkundebeamter der Geschäft\n\n. für Recht erkannt\n\nh\n\nAuf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des.\n‚Landgerichts Deggendorf vom 12, März 1957 im Strafausspruch zum Vergehen gegen § 153 StGB und im Ausspruch.\nüber die Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen hierzu,\naufgelioben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. u\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\n|\nN\n!\n\nGründe:\n\nMenILEner quer gem. arbtnnmmeranan. pen. muare nun\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen Meineids\nund wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage, beides\nunter den Voraussetzungen des § 157 StGB, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die: bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Daver von drei Jahren. äberkannt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg. | BER\n\nZum Schuldspruch ist das Rechtemittel offensichtlich un .\nbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der...\nRevisionsbegründung stehen entweder zu dem vom. Landgericht\nfestgestellten Sachverhalt in Widerspruch oder finden jeden? 118:\ndarin keine Stütze. Das Revisionsgericht hat von dem Sachverhalt\nauszugehen, den das Landgericht festgestellt hat, und kann u\n\nnur nrüßen, ob. die Feststellungen des Tatrichters denkkes t\nlich möglich und ‚ Widerepruchstrei getroffen sind, auch\n\nvers: to:\n\ner Tinaenachett,\n\ndaß das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen .\nund 'andernfalls insoweit auf eine niedrigere Einzelstrafe KER\n“erkannt hätte. Es muß deshalb der Strafauss spruch hinsichtlich des Vergehens gegen § 153 StcB aufgehoben werden. Eu\n\nDies führt zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe einschließlich der Nebenfo ee aus\n\n§ 161 Abs 2 St\n\nlonaten Gefängnis für den Heineid von der Aufhebung unberührt,\nda sie durch den Rechtsfehler nicht betroffe en und ers sichtlich\n\nIce\nGB: Dagegen bleibt die Einzeistrafe von zehn\n\nauch nicht zum Nachteil des Angeklagten bee: influßt iste.\n\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/1-str-200-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/1-str-200-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.820012+00:00"}}