{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-18_1_StR_641_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-18","aktenzeichen":"1 StR 641/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1.S$R S41/51 2316 022\n\nImNamen des Volkes.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Iendwir; Konstantin, B 0)\n\nBrückenau, dort geboren em IE 1896,\n\n- Sachbeseichnungs G GESEHEN U8& -\n\nwegen Anstiftung zur versuchten Fremdabtreibung U. &o\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 28. Januar 1958, an der teilgenommen heben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Maniel\nBundesrichter Werner j\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsperger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Konstantin Ze\n\nwird des Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n18. September 1957, soweit er verurteilt ist, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an des Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n,„ Landkreis\n\nAl\n\n- N\nDean un nu ZI\n”\n\nAN\n\n.: Dom\n\nGründe\n\n%\n[2\nGrUun —\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechuns im übrigen wegen\nAnstiftung des früheren Mtangeklagien EEE zum Versuch\nder Fremdabtreibung an der früheren Kitangeklagten |\nzu 1 Jahr Cefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung\nsachlichen Rechis gestützte Revision führt zur \"Aufhebung den\nUrteils, scweii er verurteilt ist,\n\nDie Begründung des Strafausspruchs-ist, wie die Revision\nmit Recht rügt, schon deshalb nicht unbedenklich, weil das\nLendgericht bei Erörterung der Einlassung der | die\nFeststellung triffts \"Es bedurfte bei ihr (Ei zu\neines geringen Anstcßes;, um eine Abtreibung zuzulassen, \"ber\ndieser Anstoß eing von BA Konstentin. aus\" (UA 7). Diese\nFeststellung, die auf eine Anstiftung der ee) durch\nKonstantin Beu@ hindeutet, ist zwar nicht Gegenstand des\nSchuläspruchs geworden, sie wird auch bei_ der Strafzumessung\nist eber bei Erörterung u Sirafhöhe für Bei > !fenber\nverwertet (v&l. UA 12) und kann auch bei der Strafe des Beschwerdeführers ins Gewicht gerallen. sein, Sie beruht jedoch\nmöglicherweise euf einer nicht erschöpfenden Würdigung des\nSachverhalts; wie die Revision richtig darlegtr denn das\nSondgericht hat bei seiner Beweiswürdigung (UA 7) anschei- .\nnend übersehen, daß Be nicht nur geäußert hatte, \"ihr\nsei das Kind nicht recht\", sondern weiter, \"sie möchte es\nnicht zur Welt bringen\" (UA 5). Diesen zweiten Teil ihrer\nÄußerung und die Tatsache, daß sie wegen Abtreibung vorbestraft ist, hätte das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen müssen; es wäre denn möglicherweise\nin der Trage, ob der Beschwerdeführer die Sei ers esti1-\ntet hat, zu einem anderen Ergebnis gekommen,\n\nDieser Mangel der Beweiswürdigung betrifft zugleich\nden Schuidspruch, soweit der Angeklagte verurteilt ist;\ndenn er würde sich gegebenenfalls auch der Anstiftung der\nSEE =: -ersuchten Verbrechen nach § 218 Abs, 3 StGB E\nschuldig gemacht haben, und zwar je nach der Richtung seine WS\nVorsatzes durch eine Weitere selbständige Tat oder im Port.- vn\nsetzungszussmmenheng mit der Anstiftung des früheren Mitange..\nxzagten EEE =: Tersuchten Fremdabtreibung an Be.\n\nDie Begründung der Strafhöhe ist übrigens auch inso-\n?ern lückenhaf;, als offensichtlich \"die hohe Zehl seiner\nVorstrafen\", wie es im Urteil (UA 12) heißt, eine wichtige\nRolle in der Richtung einer Strafschärfung gespielt hat,\ndas Urteil aber die Vorstrafen nach Zahl, Höhe,Zeitpunkt\nund zusrundeliegender Straftat überhaupt nicht wiedergibt.\nDemit ist dem Revisionsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung der für die Strafzunessung bestimmenden Gesichtspunkte (vgl. § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO) genommen.\n\nRE\n,\n\na\n\nDas Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben\nwerden, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist; der\nrechtskräftige Freispruch von vier weiteren Verbrechen nach\n§§ 49 a, 219 Abs. 3 StÜB bleibt von der Aufhebung unberührt\nund kann vom Revisionsgericht nicht auf seine Richtigkeit\n\nnachgeprürt werden.\n\nDr.Peetz Mantel Werner\nHübner Dr.Hengsberger\n\n[28\n\n. > . . .\nDun f} . ... .. x .\net a. un\n= un. Wei ren ns rn em\n\\ “. .\n\nB\nu\n\nı\nr\n2\nN\n.\n\n2\n1\n\nPar\n\nnn\n\nne rap em f In\n“ee” m—_ [mn —\n\nBusen 2 TEE;\n\nou\nvun\n\nBETT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-18/1-str-641-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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