{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-13_1_StR_338_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-13","aktenzeichen":"1 StR 338/57","doktyp":null,"leitsatz":"Bestrafung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 PrFDG\ntritt auch dann ein, wenn zum Zwecke des\nForstdiebstahls ein Kraftfahrzeug mitgebracht ist.","text_plain":"Für die Amtliche Sammlung ! P2== y}\n\na ij\n\n-ı :rr Ri\nJUL\n\n nn un — oo. nn\n\nGesetz: § 3 Abs. 1 Nr. 6 Pr,Ges. betr. den\nForstdiebstahl (PrFDG)\n\nRechtssatz: Bestrafung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 PrFDG\ntritt auch dann ein, wenn zum Zwecke des\nForstdiebstahls ein Kraftfahrzeug mitgebracht ist.\n\nAktenzeichen: 1 StR 338/57\n\nUrteil des BGH (Ferien-Strafsenat) LG Koblenz\nvom 13. September 1957\n\nIr\nlen\n\ncr\n\nki\nIn\nIo\n168)\nx.\nlin\n1-4\nnt\n\nIm Nanen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenbieger Manfred N (HEEEENE> =.: “EEE\nED. <evoren ar ED 1925 in SEE: zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren Forstwiderstandes u.a:\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharnenseel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un \"\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten N eanse\nwird das Urteil des Landgerichts in Koblenz\nvom 18. Februar 1957 dahin geändert, daß er\nund die Mitangeklagten Otto und Thomas B\n\nstatt zu einer Gesamtstrafe von je zwei Jahren\nzwei Monaten Zuchthaus zu einer solchen von je\nzwei Jahren einem Monat Zuchthaus verurteilt\nwerden,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die seit dem 19. Februar 1957 erlittene\nUntersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet:\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte N und die Mitangeklagten\nOtto und Thomas BEE naben an mehreren Tagen Ende November/Anfang Dezember 1956 aus dem Koblenzer Stadtwald\ngemeinschaftlich bei Dunkelheit mit einem Kraftfahrzeug\nüber 400 Weihnachtsbäume zum Zwecke der Veräusserung ge--\nstohlen. Dem städtischen Forstbeamten, der sie dabei über--\nraschte, leisteten sie gewaltsam und durch Bedrohung mit\neiner Schußwaffe Widerstand, verletzten ihn auch teils\nmit einem Stein, teils mittels eines hinterlistigen Überfalls. Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzten Forstdiebstahls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs.. 1Nr. 1 und 6,\n§ 6 Nr. 1 und 2 des Preußischen Forstdiebstahlsgesetzes\nvom 15. April 1878 - 68: 8. 222.- fBrFD6) und... 0.2\nwegen gemeinschaftlichen schweren Forstwiderstandes\n(88 117 bis 119 StGB) zur Gesamtstrafe von je zwei Jahren\nzwei Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten Tu, der allein\nseine Verurteilung anficht, hat nur in dem aus dem Ur-\n'teilssatz ersichtlichen Umfang Erfolg: Wegen des Forsidiebstahls hat die Strafkammer nämlich außer auf eine\nGeldstrafe (§ 2 Pr#De) auf eine Einzelstrafe von vier\nMonaten Gefängnis erkannt (§ 6 PrFfDG). Diese hat es gemäß § 79 Abs. 2, § 21 StGB in Zuchthaus umgewandelt, je-\n_ doch unrichtig in drei Monate anstatt in zwei Monate\nzwanzig Tage. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der\nGesamtstrafe, gemäß § 357 StPO auch gegen die Mitangeklagten Brüder Otto und Thomas BÜMB. In Übereinstimmung\nmit dem Antrag der Bundesanwaltschaft erachtet der Senat\nbei allen -drei Angeklagten die niedrigste Strafe von zwei\n\nJahren und einem Monat Zuchthaus (§§ 74, 19 Abs. 2 StGB;\nRGSt 4, 161; 8, 26) für angemessen. Dementsprechend ist\ndas angefochtene Urteil zu ändern.\n\nIm übrigen weist es weder zum Schuldspruch noch zum\nStrafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nauf.\n\nMit dem Stein hat zwar nur Thomas EB den Forstbeamten verletzt. Der Angeklagte führte aber zugleich\nselbst zusammen mit Otto DEM einen tätlichen Angriff\ngegen den Förster und verletzte ihn dadurch schuldhaft\nkörperlich im Sinne des § 223 StGB. Das genügt für § 118\nStGB. Der Tatbestand der §§ 117, 119 StGB ist ohne Zweifel\nverwirklicht, Was der Angeklagte dagegen vorbringen läßt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nMit Recht hat die Strafkammer auch den § 3 Abs. 1\nNr. 6 PrFfDG angewendet. Danach wird die Regelstrafe für\nden Forstdiebstahl geschärft, \"wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein Kahn oder ein\nlasttier mitgebracht ist\". Dem bloßen Wortlaut nach fällt\nein Kraftfahrzeug, wie es die Angeklagten zur Ausführung\ndes Forstdiebstahls verwendet haben, allerdings nicht\nunter die Vorschrift, wohl aber nach ihrem Sinn. Denn\nder Strafschärfungsgrund ist darin zu finden, daß der\nTäter wit einem mit herkömmlichen Zugtieren bespannten\nFahrzeug größere Mengen Diebesgut wegschaffen, .auch\nSchaden in jungen Holzbeständen anrichten und überdies\nsich der Ergreifung auf frischer Tat oder sonst der\nFeststellung seiner Person leichter entziehen kann. Aus\nderartigen Erwägungen hat auch die Vorschrift, deren Entwurf die Straferschwerung ursprünglich nur bei mitgebrachtem bespannten Fuhrwerk vorsah, in späteren Beratun-\n\ngen die geltende, erweiterte Fassung erhalten, die wasserreichen und gebirgigen Gegenden eigentümliche Beförderungsmöglichkeiten berücksichtigt (Anlagen zu den Verhandlungen\ndes (Preußischen) Herrenhauses in der Session 1877 II\nDrucks. Nr. 9 und Nr. 58; Sten.Berichte über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten 1878 Bd: II 5. 1753,\n1773 ££f - 65. Sitzung. vom 14. März 1878; Anlagen dazu,\nAktenstück Nr. 212 der 13. Legislaturperiode 1877 bis\n1878). Ähnlich bedroht § 16.Nr. 1 des Preußischen Feldund Forstpolizeigesetzes von 1. April 1880 (GS 230) i.d.P.\nvom 21. Januar 1926 (CS 83), das sich auch sonst mit dem\nForstdiebstahlsgesetz berührt, mit geschärfter Strafe die\nFeldentwendung, die \"unter Anwendung eines zur PFortschaffung größerer Mengen geeigneten Geräts, Fahrzeugs\noder Lasttieres\" begangen wird. Dem Fassungsunterschied\nkann keine Bedeutung beigemessen werden. Beide Gesetze\nstammen - und zwar gerade mit den in Rede stehenden\nEinzelbestimmungen - aus einer Zeit, in der die Entwicklung des Kraftfahrzeugs in den ersten Anfängen stand,\nkeinerlei Bedeutung für den Verkehr hatte und daher bei\nder Gesetzgebung nicht berücksichtigt werden konnte. Die\nspäteren Änderungen des Forstädiebstahlsgesetzes haben\n\nim wesentlichen die Anpassung an die damaligen Änderungen\nder Währungsverhältnisse und des Jugendstrafrechts zum.\nInhalt. Den § 3 Abs. 1 Nr. 6 betreffen sie nicht. Umso\neher kann auf seinen Grundgedanken zurückgegriffen werden\n(RGSt 12, 371 fsBGHSt 1, 1). Demgemäß wird nach dieser\nVorschrift auch bestraft, wer zum Zwecke des Forstdiebstahls ein Kraftfahrzeug mitbringt.\n\nDie Untersuchungshaft, die der Angeklagte Vu»\nseit dem 19. Februar 1957 weiter erlitten hat, wird ihn\nauf die Freiheitsstrafe angerechnet (§ 60 StGB). Soweit\n\n3]\n\ndie Hitangeklagten Otto und Thomas SB inzwischen Strafhaft verbüßt haben, ist diese ohnehin auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen:\n\nBaldus Werner Scharpenseel\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-13/1-str-338-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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