{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-13_1_StR_324_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-13","aktenzeichen":"1 StR 324/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"524/51 22:9\n\ni ro\ncs CI92\nIm Naınaen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Erwin R mp zus VE. zeboren\nam ED 1910 in STE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. September 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n.\" als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Ren |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n. für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 2. April 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer. hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 3. April 1957 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nI)\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tateinheit mit 3lutschande (§§ 174\nNr. 1 /nicht Nr. 27, 173 Abs. 1 StGB), begangen an seiner\nan MB 1933 senorenen Tochter Christa in der Zeit\nvon Herbst 1953 bis Sommer 1956, sowie wegen eines weiteren\nVerbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen, hier in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren (88 174\nNr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begangen an seiner am\nEEE 1943 geborenen Tochter Heidemarie in den Jahren\n1955/56, zur Gesamts;rafe von vier Jahren Zuchthaus unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Seine\nauf Verletzung des Verfahrensrechts und auf die Sachrüge\ngestützte Revision bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügens\n\n1, § 55 StPO:\n\n‚Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Tochter Christa\n\n- in der Hauptverhandlung laut Sitzungsniederschrift belehrt,\n\n' deß sie ihr Zeugnis nach 8 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO als Tochter\nschlechthin und außerdem nach § 55 StPO insoweit verweigern\n. könne, als sie ihren Vater einer strafbaren Handlung be-\n\n- zichtigen müsse. Die Revision vermißt eine Belehrung der\nZeugin, daß sie auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern dürfe, deren Beantwortung ihr selbst die Gefahr\nstrafgerichtlicher Verfolgung, nämlich wegen ühebruchs,\nzuziehen würde.\n\nDie Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil das\nUrteil auf einer etwaigen Verletzung des § 55 StPO in dieser\nRichtung keinesfalls beruht; denn die Zeugin Christa RD\n\nNN\n\nhat in der Hauptverhandlung ihre früheren den Angeklagten\nbelastenden Angaben widerrufen und ausgesagt,. sie habe\nmit ihrem Vater \"nichts Unanständiges gemacht\". Daß das\nLandgericht gleichwohl ihre Angaben im Ermittlungsverfahren für richtig und ihre Aussage in der Hauptverhand--\nlung für falsch erachtet hat, steht in keinem Zusammenhang mit der unterlassenen Belehrung aus § 55 StPO im\nSinne der Rüge des Beschwerdeführers. Es ist also nicht\nersichtlich, inwiefern das Urteil auf diesem angeblichen\nVerstoß gegen das Verfahrensrecht beruhen soll.\n\nDie weiteren Betrachtungen der Revision zu § 55 StPO\nsind offensichtlich verfehlt.\n\n2. § 244 Abs. 2 8tPO:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten im Falle der Techter\nChrista stützt sich außer auf die Bekundungen der Verhörspersonen im Ermittlungsverfahren auf die eigenen Angaben\ndes Angeklagten gegenüber Polizei und Haftrichter. Die\nRevision rügt, daß die Niederschriften über diese Vernehmungen nicht verlesen oder zumindest in allen wesentlichen Punkten dem Angeklagten vorgehalten worden seien;\ndamit habe das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt.\n\n“ Auch diese Rüge bleibt erfolglos.\n\nWenn die Aussagen des Angeklagten in Ermittlungsverfahren auch laut Sitzungsniederschrift (vgl. § 273 Abs. 1\nStPO) in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind,\nso können sie doch dem Angeklagten vorgehalten und dessen\nErklärungen zu den vorgehaltenen Aussagen dem Urteil zugrundegelegt worden sein. Ein solcher Vorhalt bedurfte\nnicht der Aufnahme in die Sitzungsniederschrift, sodaß\naus deren Schweigen nicht entnommen werden kann, die Aussagen seien nicht vorgehalten worden. Da eine Verlesung\n\nder Aussagen des Angeklagten im Vorverfahren ausweislich\nder Sitzungsniederschrift von keiner Seite beantragt\n\nworden ist, andrerseits die Verhörsvpersonen Kriminal-\n\nkommissar NED una Antsgerichtsraet DEE a 1s\n\nZeugen über die früheren Ängaben des Angeklagten vernommen worden sind, ist auch die Aufklärungspflicht\nnicht verletzt,\n\n3. § 252_StPO:\n\nIn Falle seiner Tochter Heidemarie, die in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigerte, ist der Angeklagte\nauf Grund seines Teilgeständnisses in der Hauptverhandlung und seiner Angaben im Vorverfahren verurteilt worden\n(va 5, 9). Es ist nicht dargetan, daß, wie die Revision\nrügt, der schon genannte Krininalkommissar 0000000)\nals Zeuge über die Aussagen des Kindes vor der Polizei\nvernommen worden ist. Nach der Urteilsbegründung hat der\nZeuge NEED nur gelegentlich seiner Bekundungen\nüber die Aussagen der Christa FillBerwännt, daB diese\n\"inren Vater nicht spontan belastet hat, vielmehr erst\nnachdem eine erste und zweifellos nicht abgesprochene\nBelastung durch die jüngere, damals binnen kurzer Zeit\nzum zweiten Male dem Elternhaus entlaufene Schwester\nHeidemarie erfolgt war\" (UA 8). Dieser Teil der Aussage\ndes Zeugen NEED steht also im Zusammenhang mit\nden Verfehlungen des Angeklagten an seiner Tochter Christa\nund ist der Verurteilung im Falle Heidemarie nicht zugrundegelegt worden,\n\nII, Sachrüge:\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler,\n\nNur ist, ersichtlich infolge Versehens, in den Entscheidungsgründen § 174 Nr. 2 StGB anstelle von § 174 NUr- 1\n\n11\nI\n\nStGB als angewendetes Strafgesetz bezeichnet worden Der\nIrrtum wird hiermit berichtigt:\n\nDie seit Urteilsverkündung erlittiene Untersuchungshaft ist dem Angeklagten im üblichen Rahmen anzurechnen;\nein Anlaß zu voller Anrechnung besteht nicht:\n\nBaldus Werner Scharpenseel\nHübner Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-13/1-str-324-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-13/1-str-324-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.473092+00:00"}}