{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-13_1_StR_269_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-13","aktenzeichen":"1 StR 269/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"f\nFür das Nachschlagewerk! 4\nFür die Amtliche Sammlung! 222 1)\n\nnn -%\nOn\nPr\n\nÄ\nGesetz: StGB 5 235\n\nRechtssatzs 1. Das Vorenthalten des Kindes für kurze Zeit\nist ein Entziehen im Sinne des § 235 StGB,\nwenn das Kind dem Erziehungsberechtigten\nnach der Anoränung des Gerichts nur vorübergehend zum persönlichen Verkehr zur Verfügung stehen soll.\n\n2. Handeln \"durch List\" kann auch darin liegen,\ndaß der Täter einen Irrtum des Erziehungsu berechtigten ausnutzt, um ihm das Kind vor-.\n. zuenthalten.\n\nAktenzeichen: 1 StR 269/57 2\nUrteil des BGH vom 1%« 'Septembef'1957_ LG Konstanz\n\n[0\n\nin Namen des Vo kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Otto L ME zu: DEE zeboren\nam EEE 1921 1 SEE,\n\nwegen Beihilfe zum ıuntbruch\n\nhat der Ferien.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Ey\n\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 14. November 1956\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvu.\n\n2\n\nGründe:\n\nIn dem Ehescheidungsverfahren der Eheleute VESEEEEEENEE\nwar das Sorgerecht für die Person ihres am > >51\ngeborenen Sohnes Wolfgang der Hutter übertragen worden.\nDurch Beschluß vom 14. März 1955 ordnete das Amtsgericht\nFreiburg an, daß Frau KB das Kind in der Zeit vom\n19, März 1955 9 Uhr bis zum 22. März 1955 18 Uhr ihren\nEhemann zu überlassen habe, der es bei der Mutter in\nDEEEEEB abholen und dorthin zurückbringen solle. Frau\nNEE cat “olfgsang nicht heraus. Das Amtsgericht\nDonaueschingen ordnete daraufhin am. 21. Kärz 1955 die\nzwangsweise Durchführung des Beschlusses vom 14. März\n1955 an. Von einer Vollstreckung sah Muip: >; nachdem seine Ehefrau sich am Abend des 21. März 1955 bereit\n\"erklärt hatte, ihm Wolfgang am 22. “ärz 1955 von 9 bis\n18 Uhr zu überlassen. - Am nächsten Morgen früh fuhr Frau\nED nit deu Kinde nach Donaueschingen. Dort hatte\nsich schon der Angeklagte auf dem inmtsgericht vergeblich\n\n... bemüht, eine Einstellung der Vollstreckung zu erreichen.\n\n> Dies teilte er Frau VD seen 8 1/2 Unr fernmündlich mit. Sie fragte ihn darauf, ob sie trotzdem\n\nmit dem Jungen nach Villingen fahren könne, um ihn so\n\n. ‚ihrem Ehemann bis zum Abend vorzuenthalten. Der Angeklagte\nbejahte dies und gab Frau NEW den ausdrücklichen\nRat, nach Villingen zu fahren, weil dann nichts passieren\nkönne. Frau MED Hefcoigte diesen Rat. .\n\nDie Strafkammer findet in dem Verhalten der Frau\nvi a 22. März 1955 eine mit List durchgeführte\nEntziehung des Sohnes Wolfgang und in dem anwaltlichen\nRat des Angeklagten eine Beihilfe hierzu. Sie hat ihn\ndeshalb wegen Beihilfe zum untbruch verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.\n\nDEN\n\n1. Der Beschwerdeführer meint, das kurse Vorenthalten\ndes Kindes sei kein Äntziehen im Sinne des § 235 5tGB.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Entziehen ist\nschon dann gegeben, wenn das Sorgerecht eines Elternteils, wozu auch die Befugnis zum persönlichen Verkehr\ngehört (RGSt 66, 254), \"auf eine gewisse Zeit tatsächlich unwirksan gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird, daß es nicht ausgeübt werden kann” (BGHSt 1,\n200 mit Kinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts).\nüb im Einzelfalle das Entziehen des Kindes lange genug\ngedauert hat, um das älternrecht zu beseitigen oder wesentlich zu beeinträchtigen, ist nach dessen besonderen\nUmständen und dem Zweck des 5 235 StGB zu entscheiden\n\n(RG JW 1935, 3108 Nr. 18; RG JW 1938, 1388 Nr: 3),\n\nEine Befugnis zum persönlichen Verkehr, die aus dem\nSorgerecht folgt, räumt das Vormundschaftsgericht einem\nElternteil in der Regel nur für einen kurzen Zeitraum\nein, der sich meist nur nach Tagen oder sogar nur nach\nStunden bemißt. Wer dem Elternteil das Kind während eines\nsolchen Zeitraums entzieht, in der dieser allein in der\nLags ist, sein Erziehungsrecht auszuüben, macht es ihm\nschlechthin unmöglich, sein Recht gegenüber dem Kinde\nwahrzunehmen. Es ist aber gerade der Zweck des § 235 StGB,\ndieses Erziehungsrecht zu schützen. Infolgedessen ist\ndas Vorenthalten des Kindes auch nur für einige Stunden\nein Entziehen im Sinne des § 235 StGB, wenn dem Erziehungsberechtigten nur diese kurze Zeit für den Verkehr mit seinem Kinde zur Verfügung steht.\n\nBei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob\nder umstrittenen Entscheidung des Reichsgerichts in\nDR 1940, 2060 Nr. 7 beizutreten ist.\n\n2, Frau ME Hat sich auch des Mittels der List\nbei dem Entziehen bedient. Die Strafkammer kann zwar\nnicht feststellen, daß diese bereits am Abend des\n\n21. März 1955, als sie ihrem Ehemann die Herausgabe\n\ndes Kindes für den nächsten Tag zusagte, die Absicht\nhatte, ihr Versprechen nicht zu halten. Darauf kommt\n\nes jedoch nicht an; denn zum Begriff der List gehört\nnicht, daß der Täter den Sorgeberechtigten überlistet.\nEs genügt, daß er die Anwendung eines mit einem gewissen\nGrade von Klugheit gewählten kittels geflissentlich\nverbirgt, z.B. das Kind \"an einen verschlagen gewählten\nOrt\", bringt, \"welchen der Vater nicht kennt, und wo\n\nes der Vater nicht suchen kann\" (RGSt 17, 90 ff, bestätigt in BGHSt 1, 199 ff). So ist hier Frau Vu»\nvorgegangen. Sie hat klug und geschickt die durch ihr\nVersprechen geschaffene Lage ausgenutzt, indem sie vor\ndem verabredeten Eintreffen ihres Ehemannes mit ihren\nKinde verschwand, für diesen unbekannt wohin.\n\n3. Der Angeklagte hat Frau VB iurch seinen\nRat in ihrem Entschluß, nach Villingen zu fahren,\nmindestens bestärkt und dadurch die Haupttat gefördert.\nZur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, daß ihn\n\"durch die beiden Telefongespräche mit seiner Mandantin\ndie von dieser begangene Tat in vollem Umfange bekannt\nwar\", also auch die Abrede, die sie mit ihrem Ehemann\nfür den 22, März 1955 getroffen hatte. Ohne Rechtsirrtun folgert die Strafkamner aus der fernmündlichen\nErklärung des Angeklagten am -.orgen dieses Tages, daß\ner Frau VE dei inren Muntbruch unterstützen\nwollte.\n\nji\n\nDie Revision ist daher zu verwerlen.\n\nBaldus Werner Scharpenseel\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-13/1-str-269-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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