{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-13_1_StR_192_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-13","aktenzeichen":"1 StR 192/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sg 097:\n\nIn NYaıen des Yolkes\n\nin der Strafsachke\n\ngegen\n1. den Kaufmann Hugo 0 aus RE ‚\ngeboren an 1910 in T 9\n\nnei:\n\naus W\n1892 in S\n\n2. den Kaufmann Hermann R\nTED). geboren am\n\nwegen Konkursverbrechens\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. 3aldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter ‚Dr. Hengsberger.\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Sundesannaltschaft,\nJustizangestellter Zw\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: el\n\nAuf die Revision der Stasisanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n7: August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die beiden Angeklagten freigesprochen worden sind. Insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und untscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Recht; Ss wegen\n\nN)\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten Cop wegen\nBetrugs und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Von der Anklage wegen der nachstehend bezeichneten\nweiteren Straftaten hat es ihn freigesprochen, ebenso\nden Angeklagten FW von der Anschuldigung der Beihilfe\nzum betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs, 1 Nr. 1 KO) in\nTateinheit mit Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO).\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die\nFreisprechung der beiden Angeklagten, ferner gegen die\nStrafaussetzung zur Bewährung, soweit CB verurteilt worden ist, und dagegen, daß die Strafkamner die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten RB der Staats-\n\n. kasse auferlest hat. Das Rechtsmittel führt zum Erfolg.\n\nT. Einfacher Bankrott (Unordentliche Buchführung nach\n§ 240 Abs. 1 ir. 3 KO):\n\n. lo ) Der Angeklagte hat einen ihm von der Kreisspar-\n\n kasse Tübingen gewährten Wechselkreäit von 15 000. - IM\n\nverbucht, nicht dagegen ein Darlehen von Heinrich a]\nim Gesamtbetrage von 19 500.- DM, mit dessen Hilfe er den\nWechselkredit ablöste. Die Strafkammer hält für nicht\n. widerlegbar, daß der Angeklagte die beiden Konten verwechselt hat, weil er infolge eines vor mehr als 20 Jahren\nerlittenen Verkehrsunfalls in seiner \"Denk- und HMerkfähigkeit\" beeinträchtigt ist und weil sie wie auch der\nmedizinische Sachverständige \"den Grad der Beeinträchtigung nicht zu beurteilen\" vermochte. Daher nimmt sie\nferner zu seinen Gunsten an, daß er die seinem Vater\ngehörigen kundwirkstühle mit einem Wert von 7 000.- DM\naus einem entschuläbaren Irrtum als ihm gehörig in die\nDM-Eröffnungsbilanz aufgenommen hat, |\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht Stand. Zwar ist sie dahin zu verstehen, daß nur\ndas Gedächtnis des Angeklagten und nicht seine Fähigkeit\nzu denken überhaupt beeinträchtigt ist; denn mit dem\nGutachten desselben Sachverständigen nimmt das Urteil\nan, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig ist. Aber\nauch bloß mit diesem Sinngehalt widerspricht die Begründung den Urteilsausführungen zun Falle III 3 der\nEntscheidungsgründe, Dort hat die Strafkammer die Zinlassung des Angeklagten zur Rekonstruktion des Sicherungsübereignungsvertrages vom 24. Dezember 1951 für nicht\n widerlegbar erachtet, obwohl diese ein ausgesprochen\ngutes Gedächtnis voraussetzt:\n\n| In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer prüfen\nmüssen, ob nicht auch der hier gegebene Sachverhalt so\neinprägsame Merkmale enthält, daß sie auch in dem geschwächten Erinnerungsvermögen des ängeklagten Änrzel\nfaßten: Er hatte den Wechselkredit durch Fälschung der\nUnterschrift seines Vaters erlangt. Zu seiner Ablösung\nbenötigte er nur 15 000.- DM, von Prechtel erhielt er\naber 19 500.- DM, und zwar in zwei Teilbeträgen. Für die\nGesamtsumme bestellte er eine Grundschuld. Die durch Aufnahme der Rundwirkstühle des Vaters verursachte Unrichtigkeit der Di-Kröffnungsbilanz bestand bis zur Konkurs-\n\neröffnung fort, wie der Senat daraus schließt, daß das\nTandgericht andere Buchführungsmängel mit der zutreffen-\n\nden Begründung für strafrechtlich unerheblich erklärt\nhat, sie seien vor der Konkurseröffnung beseitigt worden\n\n(RGSt 39, 165, 167; BGH 3 StR 434/53 vom 26. Mai 1954;\n\n5 StR 128,55 vom 12. Juli 1955). Am 8. Dezember 1952\n\n- d.h. kurz vor Jehresende und etwa fünf onate vor\n\nKonkurseröffnung - war der Vater des ängeklagten aus\ndessen Firma ausgeschieden. Möglicherweise hatte dieser\ndie Rundwirkstühle nunmehr zurückzuerstatten. Im Februar\n1953 hatte eine Betriebsprüfung des Finanzamts bei ihn,\nwie er wußte, schwere Mängel in der Buchführung aufgedeckt. Darunter kann sich der 3Bilanrzfehler befunden\n\nhaben.\n\n2.) Wie das Vergleichs- und das Änschlußkonkurs-\n\nverfahren ergab, hat der Ängeklagte eine Reihe von\n‚Schulden nicht gebucht. Die Strafkamner hat zu seinen\nGunsten angenommen, daß diese nicht bestehen, weil sie\n\"auf Grund der vorhandenen Unterlagen\" ihren Rechtsbestand nicht prüfen zu können meinte und \"erfahrungsgemäß in Konkursfällen\" in erheblichem Umfange unbegründete Forderungen angemeldet wurden. Dabei ist nicht\nnur übersehen, daß der Kaufmann - soweit gehörige Prüfung\nund Bewertung es verlangen - auch solche Schulden zu\nverzeichnen. hat, die er bestreitet (§ 39 Abs, 1: 8 40\nkbe. 2 HGB; RG IW 1937; ‚3161 Nr. 19), sondern auch, daß\nder Angeklagte selbst jedenfalls in. dem Vergleichsver-\n. fahren eine Anzahl. nicht gebuchter Schulden nach dem\nUrteilsinhalt als bestehend. angegeben | hat (§ 4 Abs, 1\nEn Nr. I und 2, §§ 5, 6 v810). nn .\n\nEn Ob die Verbuchung dieser Schulden. vor der Konkurs-En nicht mehr möglich war und gegebenenfalls\nwarum nicht, wird die Strafkammer erst prüfen können,\n©,s>wenn sie durch Beiziehung der Vergleichs- und der Kon-Eu kursakten und durch Vernehmung des Konkursverwalters\noder eines Sachverständigen geklärt hat, welche Schulden\n: nicht gebucht sind.\n\n3,) Zoweit die Strafkammer im übrigen den Anklagevorwurf unorädentlicher Buchführung als nicht erwiesen\nerachtet hat, sind die Urteilsgründe nicht zu beanstanden. Für ein Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Ur. 2 KO\nbietet der pisher festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Ob ein solches gegen § 240 Äbs. 1 lr. 4 Ko in\nBetracht kommt, wird in der neuen Verhandlung zu prüfen\nsein. Dann hat die Staatsanwaltschaft auch Gelegenheit,\nauf die von ihr vermißte weitere Sachaufklärung hinzuwirken.\n\n\"Bankrott (8.279 ame. Nr. \\x0) - Fälle Tan Co.\n\nDer Angeklagte CE übereignete durch Vertrag\nvom 5. Dezember 1952 der Firma LEW :: Co:, deren Hitinhaber der Angeklagte Rep var, zur Sicherung einer\nForderung von 4 835.- DM Maschinen im Anschaffungswert\nvon 16 000.- DM. Am 1. Närz 1953 (etwa zwei Monate vor\nBröffnung des Konkursverfahrens). machte die Firma Linn\nihr Eigentumsrecht geltend. Am 20. März 1953 veräußerte\nsie einen Teil der Maschinen zum antlichen Schätzpreis\nvon 6 740. - DM an die Shefrau des Angeklagten C EEE -\nDiese leistete auf den Kaufpreis am 16, April 1953 eine\nAnzahlung von 4 000 ,- DM “\n\n| Das Landgericht hat die Anschuldigung, “die Angeklagten hätten den Vertrag zurückdatiert und tatsächlich\nerst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten CB geschlossen, un die Firma I & Co.\nvor anderen Gläubigern zu begünstigen und zugleich die\nMaschinen der Konkursmasse zu entziehen, nicht für erwiesen erachtet; desgleichen nicht den Vorwurf, CEEiEusp\n\n6 _\n\nhabe seiner Frau die Anzahlung auf den Kaufpreis \"aus dem\nkonkursreifen Betrieb\" zugewendet, Auch hierbei sind der\nStrafkammer Rechtsfehler unterlaufen,\n\n1.) Der Angeklaste C s\n\na) Allerdings muß kein Widerspruch darin gesehen werden.\ndaß die Strafkammer einerseits die \"Konkursreife\" des Angeklagten CE auf Yebruar 1953 festlegt und andererseits bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt, daß\ner sich \"bei Begehung der Taten in einer verzweifelten\nwirtschaftlichen Situation\" befand. Den Wechsel hat er\nzwar schon am 28. November 1952 gefälscht. Beide Urteilswendungen brauchen aber nicht gleichbedeutend zu sein,\nsondern können in verschiedenem Sinne verstanden werden,\n\nb) Dagegen besteht folgendes Bedenken:\n\n| Nach den Feststellungen sollte die Übereignung der\n\"Maschinen den zum 51. Dezember 1952 genau festgestellten\nSchuldsaldo sichern. Das konnte aber Gurch einen vorher,\nam 5. Dezenber 1952, ‚geschlossenen Vertrag nicht geschehen.\nEandelie & es ‘sich also um eine ‚Rückdatierung und ist CD\n. zum. wirklichen Zeitpunkt des Vertragschlusses zahlungsunfähig gewesen, so könnte er ‚sehr wohl die Firma NO 1\nim Sinne ‚des § 241 Ko. begünstigt und, da er ihr zur Till\nBe gung der Schuld beträchtlich höhere Vermögenswerte überließ, nach Lage der Sache zugleich in der Absicht gehandelt haben, die Gesamtheit der Gläubiger gemäß § 239 Abs. 1\nNr. 1 KO zu benachteiligen (Beust 8, 55 ££ und die dort\nangeführten Fundstellen).\n\nc) Das Landgericht meinte nicht klären zu können, aus\nwelcher Quelle Frau CME den Anzahlungsbetrag erhalten hat. Bei der Würdigung der Handlungsweise des An-\n\nEee\n\ngexlagten I — | seht es jedoch selbst davon aus, daß ihr\ndie Summe \"aus dem konkursreifen Betrieb\" zufloß. Verhält\nes sich aber so, dann steht der Anwendung des § 241 EÜ\nnicht entgegen, daß Frau CB :e:en ihren liann einen\nAnspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 4 5009.- Di\nhatte. Augenscheinlich handelt es sich dabei nach der\nAnnahme der Strafkammer um ein Darlehen (§ 607 363). Über\ndessen Rückerstattung enthält jedoch der Ehevertrag, wie\ndem Urteil entnommen werden muß, keine Bestimnungen.\n\nDann ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht\ndavon auszugehen, daß Frau CE sen 3etras jederzeit zurückfordern durfte, sondern gilt die Kegel, daß\nfür Darlehen über 300,- DM eine dreimonatige Kündigungsrist einzuhalten ist (§ 609 Abs. 2 BG3). Wäre diese\nFrist nicht gewahrt, so stünde selbst ein etwa aus 3 609\nAbs. 3 BGB herzuleitendes Recht des Angeklagten, das Darlehen vor Fälligkeit zurückzuzahlen,. der Annahme einer\nunzuläs ‚ssigen Deckung im Sinne des § 241 KO nicht im Wege.\n\nRechtsirrig ist auch die Ansicht der Strafkammer,\nfür § 241 KO sei erforderlich, daß der Schuldner in Zeitvunkt der den Gläubiger begünstigenden Befriedigung die\nZahlungen bereits eingestellt hat. Vielmehr‘ genügt es;\ndaß er zahlungsunfähig war und dies waßten\n\na) Zu. prüfen wird sein, ob die Begünstigung der Firma\n\nIE una die der Frau C ED nicht im Verhältnis\nder Tatmehrheit stehen (§ 74 StGB).\n\n2.) Der Angeklagte Ri:\n\nAuf dem zu II 1 b) bezeichneten Rechtsfehler kann\nauch der Freispruch des Angeklagten KB veruhen. Daher\nmuß das Urteil auch gegen ihn aufgehoben werden. Damit\n\nwird die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Entscheidung nach 5 467 Abs. 2 StPO gegenstandslos.\n\nIII, Betrügerischer Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) - Fall\nJakob CORE (Vater).\n\nDer ängeklagte c EEE legte dem Konkursverwalter\ndie Äbschrift eines Vertrages vom 24. Dezember 1951 zum\n\nNachweis dafür vor, daß er die darin verzeichneten Gegenstände seinem Vater zur Sicherung einer jirklohnforderung\nübereignet hatte. Darunter befand sich eine Nähmaschine\nRowly-Metro. Diese hatte der Angeklagte jedoch erst am\n24. September 1952 unter Eigentumsvorbehalt käuflich erworben. Sie war den Vater nicht übereignet. Das Landgericht hat für nicht widerle.t erachtet, daß der Angeklagte das Verzeichnis der übereigneten Gegenstände nach\nihrem Standort \"rekonstruiert\" und dabei die erwähnte\nNähmaschine nur versehentlich mit aufgeführt hat.\n\nWas die Revision hiergegen verfahrene- und sachlich-\n\nrechtlich einwendet, ist offentlichtlich unbegründet.\n> Dennoch erfaßt die Aufhebung. des Urteils auch diesen\n\nFall, weil er nach der Annahme des Eröffnungsbeschlusses\n\n.. Mit der unter II erörterten Tat im Kortsetzungszusammen-\n\n\"hang. steht und die gesonderte Freisprechung. daher unzu-.,\n\n“ lässig war,\n\niv. Betrug - Fälle EL und EB.\nie —3—— N kaufte von der Firma I und se»\n\n\"in der Zeit von Januar bis Anfang April 1953\" und von\nder Firma AU zu nicht näher mitgeteilter Zeit Waren,\nohne sie zu bezahlen. Das Landgericht hat ihm eine betrügerische Absicht deswegen nicht nachweisen zu können\ngeglaubt, weil er \"zu Beginn des Jahres 1955\" noch einen\n\nsehr zuten Auftragsbestand hatte, voll beschäftigt war\nund daher zu dieser Zeit noch darauf vertraute, er werde\n\ndie Warenschulden aus Fertigungserlösen begleichen können.\n\nDiese Begründung ist nicht stichhaltig. Der Angeklagte bestellte die faren bei der Firma vn festse-Sstelltermaßen und bei der Firma nic licherweise zum\nTeil später als \"zu 3eginn des Jahres 1953\", sogar noch\nnach der vom Landgericht für Februar 1953 angenommenen\nZahlungseinstellung. Für diese späteren Zeitpyunkte fehlen\nFeststellungen zur inneren Tatseite. Im Falle PD\nhat die Strafkammer für Februar 1955 angenommen, daß der\nAngeklagte wegen der hohen Steuernachforderungen auf\nGrund der 3etriebsprüfung des Finanzamts mit der Köglichkeit termingemäßer Leistung nicht mehr rechrete.\n\nNach alledem hat der Freispruch der beiden Angeklagten\nkeinen Bestand. Den Strafausspruch zeven Ci Herünrt\n‘das nicht: Sollte die neue Verhandlung zur weiteren Ver-\n\nürteilung dieses Angeklagten führen, so wird das Landgericht\nunter Auflösung. der bisherigen Gesamtstrafe die rechtskräftigen Einzelstrafen in die neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen haben (§ 79 StGB). Dann ist auch\n\ndie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu prüfen.\nDie bisherige Entscheidung hierzu wird dann von selbst\ngegenstandslos (BGESt 7, 180). Da sie von der Revision .\ndur unter diesem Gesichtspunkt beanstandet wird, handelt\n\n‘ses sich insoweit um keinen selbständigen Revisionsan-.\n\n. griff, der gesondert zu bescheiden wäre.\n\nre man\n\nDer Generaibundesamwalt hat die Revisior der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang vertreten.\nBaldus Werner Bchaärpenseel\n!ühner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-13/1-str-192-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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