{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-06_1_StR_270_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-06","aktenzeichen":"1 StR 270/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Voi\\Lkes,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Karı H EEE . ohne festen wohnsitz.\ngeboren ar EEE 1.919 irn TEE. zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Dr.Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt enge |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Nürnberg vom 11. März 1957 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 12, März 1957 erlittene\n| Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nangerechnet,\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten a!s gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI» In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es\ndie Revision, daß die Strafkammer dem Antrag des Verteidigers. den Angeklagten klinisch-fachärztlich auf seinen\nGeisteszustand zu untersuchen, nicht entsprochen hat.\nSie meint, es lasse sich nicht ausschließen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen einer während\ndes Krieges erlittenen Kopfverletzung aufgehoben oder\nvermindert sei. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag\nrechtlich einwandfrei mit der Begründung abgelehnt, daß\nnach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen\n\n. Dr. Bittner \"sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für\n\ndas Vorliegen einer Hirmschädigung bei dem Angeklagten\nergeben haben\", Da es an einer Hirnschädigung Tehlte,\nreichte die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen\nzur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. AUS. .\n\nDie Sachbeschwerds. ist nicht näher . ausgeführt. Das\nUrteil gibt. zu folgenden Hinweisen Anlaß;\n\n1: The Teöteitete' Wırdi ging beginnt mit dem Satz:\n\n\"Der Angeklagte hat somit in 123 Einzelfällen\nFremde bewegliche Sachen einem anderen in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenoumen, bzw. wegzunehmen versucht.\"\n\nPER: ügt nicht dem § 267 Abs 5 Sats . StPO, nach\n\ndem in jedem einzeinen Falle das zur Anwendung ge-\n\nDu!\n©\na\n\nÜ\n\nser ge\n\n[er\n\n=\n\nbrachte Strafgesetz zu wezeichnen ist Hierin liegt\nauch ein sachlicher Mangel. wenn das Revisionsgericht\nnicht nachprüfen kann. ob der Tatrichter das Recht\nrichtig angewendet hat. Indessen iäßt sich - abgesehen von den Fällen, in denen offensichtlich nur ein\nversuchter Diebstahl in Betracht kommt - auch in den\nFällen 98, 205, 112 und 113 den Feststellungen eninehmen, daß cs dem Angeklagten noch nicht gelungen\nwar, eine eigene tatsächliche Herrschaft über die\nFahrzeuge zu begründen, die er sich zueignen wollte.\nEs liegt deshalb auch hier nur ein versuchter Diebstahl vor. Der Senat hält es für ausgeschlossen. daß\ndie Strafkammer dies verkannt haben könne.\n\n2e In den Fällen 38, 74 und 88 hat der Angeklagte\naus Schaukästen gestohlen oder zu stehlen versucht.\nDie \"Anwendung des § 245 Abs 1 Nr 2 StGB setzt hier.\nvoraus, daß sich die’ Schaukästen innerhalb des Gebäudes befanden (BGHSt 9, 175 f). Das trifft im Falle\n38. zweifelsfrei nicht zu, sonst hätte der Angeklagse nicht versuchen können. den Schaukasten mit einen\nMeissel \"von hinten\" aufzubrechen. In den Fällen 74\nund 88 ergibt das Urteil hierzu nichts. Es läßt sich\ndeshalh nicht ausschließen, daß die Strafkammer insoweit zu Unrecht einen schweren Diebstahl angenommen\nhat. Der Schuldspruch bleibt hiervon unberührt, da die\nStrafkammer eine fortgesetzte Handlung für gegeben\n\naält. Den Sirafausspruch kann ein etwaiger Irrium\n\nangesichts der hohen Zahl der Einzelfälle nicht zu\nUngunsten des Angeklagten beeinfiußi haben. Da das\nUrteil sonst keinen Rechtsirrtum erkennen \\äß8t, ist\n\ndie Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nBaldus Werner Seibert\n\nMenges Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-06/1-str-270-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-06/1-str-270-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.250724+00:00"}}