{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-06_1_StR_234_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-06","aktenzeichen":"1 StR 234/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 254/57 Yil\nZr u £\n, Lat;\n>\nIm Namen des Vecolkes ug D\n£\nIn der Strafsache 5.\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans I ED =: > EB :iose1..\ngeboren an EB 1922 in ve\n\nwegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u.a:\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seihert\nBundesrichter Dr.. Menges\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW\n\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter [| —\n\n2 als ‚Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n_ für Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 14. Juni\n1956 wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nes den Angeklagten Te betrifft,\n\n1. auf die Revision des Hauptzollamts Koblenz als.\nNebenklägers in vollem Umfange,\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit\ndie Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nund die Revision des Angeklagten werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinter-\n\nziehung zu sieben Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldund zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden, weil er\nfortgesetzt in der Zeit. von August 1948 bis April 1949\nKaffee, Kakao und Schokolade unverzollt und unversteuert\nteils aus sogenannten DP-Lagern, teils von \"Scheinfirmen\"\noder \"wilden Händlern\" für seinen Großhandelsbetrieb bezog. Er ficht seine Verurteilung an. Der Nebenkläger erstrebt diese in noch weiteren Einzelfällen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Berechnung des Wertersatzes\nund die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.\n\nI. Die Revision des Nebenklägerss\n\nSie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und\nführt zum Erfolg,- zwar nicht auf ikre eigenen Ausführungen hin, die nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters enthalten, wohl aber auf Grund\n\nder allgemeinen Sachrüge.\n\n= 1.) Das Landgericht hat im Anschluß an die einen\n. gleichartigen. Fall betreffende Entscheidung des Bundes-\n\n geriehtshofs 2 StR 662/51 vom 11. Dezember 1952 angenommen,\n\ndaß die Waren mit ihrem Austritt aus den DP-Lagern zollund steuerpflichtig wurden und daß den Angeklagten die\n\n Zoll- und Steuerschuld trifft, weil er durch den Erwerb\n\nder Waren erstmals vorschriftswidrig über sie verfügte.\nMit dieser Begründung hat es ihn nicht der Steuerhehlerei,\nsondern der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Dabei\nhat es jedoch übersehen, daß jene Annahme auf diejenigen\nAnkäufe nicht zutrifft, durch die der Angeklagte die Ware\n\"nicht unmittelbar aus DP-Lagern\", sondern von \"Schein-\n\n\"un\n\nIn\n|\n\nfirmen\" oder \"wilden Händlern\" bezog. Hierzu zählt das\nLandgericht ausdrücklich den Fall CE. wennschon\nim Widerspruch zu einer anderen Urteilsstelle, nach der\nes ihn als einen der letzten Kinkäufe \"in DP-Lagern\"\nansieht. Bei dieser Unklarheit besteht die Möglichkeit,\ndaß die Abgaben im Falle OD >ereits hinterzogen waren, als der Angeklagte das Zollgut erwarb.\n\nDann wäre er insoweit nicht der Abgabenhinterziehung,\nsondern der (gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei schuldig.\nDabei können hier Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei\nnicht im Fortsetzungszusammenhang stehen (BGHSt &, 34):\n\n2.) Im Falle 3/1949 hat die Strafkammer nicht feststellen können, woher der Angeklagte den Kaffee bezog,\nDer Schluß, er könne ihn nur entweder aus einem DP-Lager\noder von Besatzungsangehörigen erworben haben, widerspricht der im Falle Ow setroffenen Feststellung,\ndaß er unverzollte Ware auch von unbekannten Händlern\noder Scheinfirmen angekauft hat. Möglicherweise liegt\ndaher auch in diesem Falle nicht Abgabenhinterziehung,\nsondern Steuerhehlerei vor\n\n3.) Daß der Angeklagte von Anfang an beabsichtigte,\n\"hei jeder sich bietenden Gelegenheit\" unverzollte Ware\naus DP-Lagern zu beziehen, enthält keinen Gesamtvorsatz,\nwie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nfür eine fortgesetzte Tat erforderlich ist (BGHSt 1,\n313, 3155 2, 1633NJW 1953, 1112 Nr 27). Eher deutet dies\ndarauf hin, daß er sich von Fall zu Fall entschloß, wie\nsich gerade die Gelegenheit bot.\n\n4.) Für die neue Verhandlung wirä bemerkt:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger \"Abgabenhinterziehung\" verurteilt. Bei der rechtlichen Würdigung führt es aus, der Angeklagte habe \"Zoll\"\n\nhinterzogen. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt\nes straferschwerend, daß er in erheblichen Umfange \"keinen\nZoll bezahlt, keine Kaffeesteuern entrichtet und die Umsatzausgleichssteuer gespart\" habe.\n\nDie Vorschriften des Zollstrafrechts — und somit\n§ 401 b RAbgO - gelten zwar für die Umsatzausgleichssteuer (§ 15 UStG), jedoch nicht mehr für die Kaffeesteuer. Die Veroränung des Landes Rheinland-Pfalz vom\n28. Januar 1949 (GVBl I, 40), die dies früher auch für\ndiese Steuer vorgeschrieben hatte, ist durch § 11 Abs 2\nNr 4 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli 1953 (BGBl I,\n708) aufgehoben worden. Insoweit ist daher nicht § 401 b\nRAhgO anzuwenden (§ 2 Abs 2 Satz 2 StGB), sondern allein\nder Tatbestand des § 396 RAbgO verwirklicht. Dennoch darf\nder Schuldspruch in solchen Fällen nicht zugleich (§ 73\nStGB) auf Steuerhinterziehung, sondern nur auf gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung lauten (BGH 272 1956, 275).\n\n- Das Inkrafttreten der eben erwähnten Verordnung vom\n\n28. Januar 1949 hat gemäß ihren § 9 der Minister der\nFinanzen des Landes Rheinland-Pfalz durch Rundverfügung\nvom 9. März \"1949 (Ministerialblatt der Landesregierung\nvon Rheinland-Pfalz m rückwirkend auf den 1. November.\n1943 bestimmt. Daven geht das Landgericht bei seinen Erwägungen zu:8 27 ce StGB über die Höhe der vom Angeklagten\nNersparten! Steuern an sich zutreffend aus. Für die strafrechtliche Beurteilung gilt jedoch die Rückwirkung nicht\n(§ 2 Abs 1 StGB). Sie kann daher bei Berechnung der\n\nhinterzogenen Kaffeesteuern frühestens vom Tage der Verkündung der Verfügung über das Inkrafttreten der Verordnung\nvom 28. Januar 1949 (16. März 1949) ausgehen. Indessen\nwird diese Berechnung entbehrlich sein, wenn die Strafkammer -— wie bisher zutreffend - unabrängig von dem vom\n\n- 5 -\n\nAngeklagten erzielten Gewinn (§§ 27 c Abs 2 StG?) dis Geldstrafe gemäß § 27 Abs 1 StGB nach seinen gegenwärtigen\nwirtschaftlichen Verhältnissen bemißt (BGH 1 StR 342/56\nvom 13. November 1956 bei Dallinger NDR 1957, 140 zu\n\n8 27 c StGB).\n\nWegen des Zeitpunkts der Vollendung der Steuerhinterziehung wird auf BGHSt 5, 53; BFH ZfZ 1953, 53 hinge-\n\nwiesen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1.) Sie ist unbegründet, soweit sie die dem Wertersatz zugrunde liegende Berechnung der vom Angeklagten\nim Falle 1/1948 erworbenen Kakaomengen beanstandet. Da\ndie Strafkammer den zur Tatzeit gültigen Sinkaufspreis.\nmit \"ca. 10 DM\" nicht genau ermitteln konnte, war sie\nrechtlich nicht gehindert, vielmehr sogar verpflichtet,\nden dem Angeklagten günstigeren Preis zugrunde zu legen.\n\n2.) Dagegen rügt die Staatsanwaltschaft mit Recht,\ndaß das Landgericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zwar frühere rechtskräftige Verurteilungen des Angeklagten, aber nicht ein gegen ihn\nnoch anhängiges Verfahren in Betracht gezogen hat. Nach\n§ 23 Abs 2 StCB ist sein gesamtes Verhalten nach der Tat\nzu berücksichtigen. Daher hätte das Landgericht im Rahmen\ndieser Frage die jenem Verfahren zugrunde liegenden Vorgänge selbständig würdigen müssen (BCH 3 StR 609/54 vom\n24. Februar 1955). Damit wird der Entscheidung in dem.\nVerfahren selbst nicht vorgegriffen.\n\nZur Beiziehung der Akten dieses Strafverfahrens\ndrängte die Verfügung des Vorsitzenden des Schöffengrichts\nDuisburg vom 15. Februar 1954 (B1 151 d.A.). Danach scheint\n\nder Umfang der dem Ängeklagten dort zur Last gelegten\nstrafbaren Handlungen beträchtlich größer als ursprünglich in der Anklage angenommen wurde. Die Anklage und\ndie gerichtliche Verfügung vom 15. Februar 1954 lagen\ndem Landgericht in beglaubigter Abschrift vor, wie der\nSenat auf die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung\naus den Akten festgestellt hat.\n\nNicht beanstanden 1äßt sich die weitere Urteilserwägung, es bestehe kein Öffentliches Interesse an alsvaldiger Strafvollstreckung, weil die Tat viele Jahre\nzurückliegt und mehr oder minder zeitbedingt war. Ersichtlich soll sie nach der Rechtsansicht der Strafkanner\nbei solchem Sachverhalt nicht ausnahmslos und schlechthin, sondern nur in dem vorliegenden Einzelfall gelten:\n\nDer Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft vertreten, soweit es Erfolg hat,\n\nIII. Die Revision des Angeklagten:\n\n1.) Verfahrensvoraussetzungens\n\na) Es besteht keine Straffreiheit für den Angeklagten.\n\nDas Straffreiheitsgesetz 1949 findet auf Steuervergehen\nkeine Anwendung (§ 123BGHSt 1, 74). Die Straffreiheitsgrenze des § 2 Strk§ 1954 ist überschritten. Für die An- _\nwendbarkeit des § 3 StrFG 1954 fehlt es jedenfalls an\n\nder Voraussetzung einer Notlage im Sinne dieser Vorschrift...\n\nAls eine solche kann weder anerkannt werden, daß der Angeklagte sich seine Kunden erhalten wollte noch daß diese\nWaren jener Art seit langem entbehrt hatten; denn es\nhandelt sich dabei nicht un lebenswichtige Güter, sondern\num Genußmittel:\n\nDe\n\n}) Auch ein Urteilshindernis nach § 468 RAbgü besteht\n\nnicht. Das Steuerverfahren gegen den Angeklagten ist bis\nzur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt (BGH 1 StR\n182/56 vom 11. Dezember 1956):\n\n2.) Verfahrensrügen:\n\na) Die Rügen mangelnder Sachaufklärung sind nicht\nvorschriftsmäßig ausgeführt und daher unzulässig (BGHSt\n2, 168).\n\nb) Daß die Strafkammer dem Urteil nicht die Aussage\ndes Zeugen Kaufmann Kg in der Hauptverhandlung, sondern\nseine anderslautenden Bekundungen im Vorverfahren zugrunde\ngelegt hat, verstößt entgegen der kHeinung der Revision\nweder gegen § 249 StPO noch gegen § 250 StPO. Zine Rüge\ndes Inhalts, daß die früheren Aussagen auf unzulässige\nWeise in der Hauptverhandlung eingeführt worden seien,\nist nicht erhoben. In Wirklichkeit handelt es sich um.\neinen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters. nn |\n\nc) § 267 Abs 1 Satz 2 StPO ist eine Sollvorschrift.\n_ Auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gestützt\nwerden (BGH 1. StR 65/56 vom 12. Juni 1956). Übrigens.\ngibt das Urteil die in jener Vorschrift bezeichneten\nTatsachen an. oo. |\n\n3.) Sachrüge:\n\nDie Ausführungen hierzu enthalten im wesentlichen nur\nAngriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, neue\nTatsachen oder feststellungswidriges Vorbringen. Das ist\nim Revisionsrechtszug unbeachtiich (§ 337 StPO). Die behaupteten Widersprüche und Denkfehler weist das Urteil\nnicht auf. Im Falle 3/1949 bezieht die Revision die Ur-\n\nteilsstelle \"Er will sich zwar heute nicht mehr daran erinnern\" irrtümlich auf den Zeugen Steuerinspektor Tin\nanstatt auf den Angeklagten. Das Landgericht hat keineswegs übersehen, daß der Angeklagte die der Verurteilung\nzugrunde liegenden Wareneinkäufe jedenfalls zum großen\nTeil hat verbuchen lassen. Es gründet gerade wesentliche\nStücke seiner Beweisführung darauf. u\nBaldus Werner Seibert\nMenges Hübner |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-06/1-str-234-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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