{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-05_1_StR_610_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-05","aktenzeichen":"1 StR 610/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2316 065\n\n1 StR 610/57\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Erwin D iii aus: CE: zenoren\nam EEE 193° ir sp\n\nwegen fortgesetzter erschwerter Unterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Januar i958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 5. September 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt ist.\nAuch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu never\nVerhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDo\n\ninne mm auıe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter erschwerter Unterschlagung in Tateinheit nit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Betruges — insoweit unter Zurückweisung seiner gegen das\nUrteil des Schöffengerichts Augsburg vom 23. Mai 1957 gerichteten Berufung - zur Gesamtstrafe von einem Jahr vier\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nverfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Die\nVerurteilung wegen fortgesetzten Betrug ficht sie nur\nim Strafausspruch an.\n\nIe\n\nDer Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über\ndie Revision auch insoweit zuständig, als sie sich gegen\ndie Zurückweisung der Berufung des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schöffengerichts Augsburg wendet. Durch dieses\nUrteil ist der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs\nzur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\nEr hat es im Strafausspruch angefochten. Die Strafkammer\n‚hat das Berufungsverfahren mit dem bei ihr im ersten\nRechtszug anhängigen Verfahren wegen fortgesetzter Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenfälschung verbunden,\ndie Berufung zurückgewiesen und aus der vom Schöffengericht erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr und der\nvon ihr selbst ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten eine Gesamtstrafe von einem Jahr 4 Monaten Gefängnis gebildet. Diese auf dem Verbindungsbeschluß be-\n\n-3-\n\nruhende einheitliche Entscheidung des Landgerichts begründet die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur\nEntscheidung über die Revision auch hinsichtlich des\nfortgesetzten Betrugs-, der im ersten Rechtszug vor dem\nSchöffengericht verhandelt worden ist (BGH IM Nr. 3 zu\n§ 237 StPO; vgl auch RGSt 48, 935 59, 363, 3645 RG DJ\n1941, 349; BGH IM Nr. 3 zu § 135 @Ve).\n\nIl.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt und daher einer Nach-\n\nprüfung nicht zugänglich.\n\nIII.\n\nDie_ Sachbeschwerde.\n\n1. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Strafausspruch wegen fortgesetzten Betrugs .\nwendet. .\n\n2. Dagegen hat sie im Falle ‘der Verurteilung wegen\n\nfortgesetzter erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Ri\nfortgesetzter Urkundenfälschung Erfolg. Br\na) Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, das “ 4\n\ner! ge\n\nangefochtene Urteil lasse eine ausreichende Parlegung\nder Tatsachen vermissen, aus denen die Strafkamner die :E\nÜberzeugung herleitet, der Angeklagte habe gewußt, daß Wi\ner über die von den Kunden bezahlten Geldbeträge nur in SL.\nHöhe der ihm zustehenden Provisionen verfügen durfte. Be\n\ni\n-4- h\n4\n\nFehl geht daher auch der Hinweis der Revision, es sei\nin Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt, daß der Täter, der über seine Verfügungsbefugnis bzw. über die\nEinwilligung des Eigentümers in die Verfügung über das\nvon Dritten empfangene Geld irre, sich keiner Unterschlagung schuldig mache.\n\nBei diesem Vorbringen wird übersehen, daß die\nStrafkammer dem Angeklagten einen Irrtum über seine\nVerfügungsbefugnis gerade nicht zugute gehalten, sondern festgestellt hat, er habe gewußt, daß ihm die\nKunden die Gelder im Vertrauen auf seine Redlichkeit\nübergaben und daß sich die Erlaubnis seiner Firma, eingenommene Beträge zu verbrauchen, nicht auf diese Gelder erstreckte; es sei ihm auch klar gewesen, daß er\ndurch den ungenehmigten Eigenverbrauch der Gelder\ngegen ein gesetzliches Verbot verstieß und rechtswidrig handelte,\n\nb) Indes rechtfertigen die Feststellungen zum\näusseren Tatbestand nicht den Schuldspruch wegen Unter-\n\nschlagung.\n\naa) Sie lassen schon nicht erkennen, ob die Annahme der Strafkammer zutrifft, die von den Kunden gezahlten Gelder seien für den Angeklagten fremde beweglirke Sachen gewesen, weil sie bei der Zahlung nicht\nin sein, sondern der vertretenen Firma. Eigentum übergegangen seien, Der Umstand, daß der Angeklagte zur\nEntgegennahme von Warenzahlungen berechtigt war, besagt nur, daß die Kunden an ilin mit schuldbefrei.ender\nWirkung leisten konnten (§ 362 BGB), 1äßt aber keinen\n\nWrmmsutten ee Inh ml\n\non an,\n—— men.\n\nu\n\nSchluß in der Richtung zu, wessen Eigentum die gezahlten Geldscheine und -stücke wurden. Das bestimmt sich\nnach § 929 Satz 1 BGB. Was die darnach erforderliche\nEinigung über den Eigentumsübergang angeht, so fehlt\n\nes an einer eindeutigen Feststellung des Landgerichts\ndarüber, ob der Angeklagte bei der Entgegennahme der\nGelder in eigenem Namen oder als bevollmächtigter Vertreter seiner Firma aufgetreten ist (vgl. allerdings\n\n§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vor allem aber verhält sich\ndas angefochtene Urteil nicht zu der Frage, in welcher\nWeise die Firma TAB & co. den Besitz an den Geldern\nerlangt hat. Bei der nach § 929 Satz 1 BGB erforderlichen Übergabe kommt, da es sich insoweit um einen\ntatsächlichen Vorgang (Änderung der tatsächlichen Gewalt über die Sachen, vgl. § 854 Abs. 1 BGB) handelt,\neine Stellvertretung nicht in Betracht. Die Firma TED\n& Co. konnte deshalb Besitz an den von den Kunden gezahlten Geldern nur dadurch erlangen, daß der Angeklagte bei der mit ihrer Entgegennabme verbundenen unmittelbaren Inbesitznahme den Willen hatte, seiner Firma\n\n. den mittelbaren Besitz - und auf diese Weise das Eigentum - an den Geldern zu verschaffen (§ 868 BGB; RGZ\n137, 23, 25 £; 140, 223, 229 f5 BGH 1 StR 392/56 vom\n18. Juni 1957).\n\nDie der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils zu entnehmende Feststellung, der Angeklagte\nhabe dem Obervertreter RED dei der wöchentlichen\nAbrechnung jeweils den Betrag abführen müssen, um den\ndie Anzahlungen die ihm zustehenden Provisionsansprüche\nüberstiegen, kann sowohl dahin verstanden werden, daß\nder Angeklagte über die von den Kunden empfangenen\nGelder frei verfügen durfte und seiner Firma nur schuld-\n\nrechtlich zur Apführung eines die Provisionen übersteigenden Geldbetrags verpflichtet war, als auch dahin,\ndaß sich die Firma das (Eigentum und demgemäß das) Verfügungsrecht an den eingenommenen Geldern vorbehielt\nund dem Angeklagten nur gestaitete, hiervon Beträge\n\nin Höhe der ihm zustehenden Provisionen für sich zu\nverbrauchen. Nur im letzteren Falle kann das Verhalten\ndes Angeklagten den Tatbestand der Unterschlagung erfüllen.\n\nbb) Rechtsfehlerhaft ist es ferner, daß der\nTatrichter dem Angeklagten zur Last gelegt hat, er\nhabe sich die ganzen, von den Kunden gezahlten Beträge\nrechtswidrig zugeeignet, Nach‘ der Feststellung der Strafkammer stand dem Beschwerdeführer \"für jedes verkaufte\nPaket! eine Provision zu. Daraus ergibt sich, daß der\nBrovisionsanspruch jeweils schon mit dem’Abschluß eines\nWarenverkaufs,. nicht erst mit seiner Anerkennung durch\nFEB entstand. ;Benzufolge hat der Angeklagte auch\nin den drei dem Schuldspruch wegen Unterschlagung zugrunde liegenden Fällen, in denen Abschlüsse tatsächlich zustande gekommen sind, Provisionsforderungen ge-\n\ngen die Firma TE & co. erworben.\n\nDavon geht zwar ersichtlich auch das, Landgericht\naus. Es meint jedoch, daß sich der Angeklagte wegen\ndieser Forderungen aus den von ihm eingenomnenen Kundengeldern nicht habe befriedigen dürfen; denn, so. führt\ndas Landgericht aus, die Befugnis des Angeklagten, sich\nin Höhe der ihm zustehenden Provisionen vorweg zu befriedigen, habe sich \"selbstverständlich\" nur auf solche Kundenzahlungen bezogen, die er dem Obervertreter\n\nBETT,\n\nPas dr)\n\n3\n\n”\n\n“ne. TTOSE\n\nu...\n\n-7-\n\nRampl bei der wöchentlichen Abrechnung ordnungsgemäß\nbekannt gab, nicht auch auf solche, die er verschwieg,\num sie sich ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Abrechnung \"vollständig zu erhaltent. Von selbst verstand\nsich indes diese Einschränkung der von Ri mit dem RE\nAngeklagten getroffenen Abrede, daß dieser nur die seine\nProvisionsansprüche übersteigenden Kundenzahlungen abzuführen habe, keineswegs. Im übrigen kommt es hierauf\nfür die Frage, ob und in welcher Höhe der Angeklagte\nunrechtmäßig Kaufpreisgelder zurückhielt, aufgrund der E :\nbisherigen Feststellungen auch gar nicht an. Entscheidend ist allein, ob und in welcher Höhe der Angeklagte\nProvisionsansprüche erworben hat, deren Befriedigung er\nauf diesem oder jenem Wege von RU fordern konnte.\n\nDas aber hing ausschließlich von den durch die Tätigkeit\ndes Angeklagten zustande gekommenen Verkäufen, nicht\ndavon ab, ob der Angeklagte dem Obervertreter RED vei\nder Abrechnung wahrheitsgemäß erklärte, daß und in wel- E33\nchem Umfang er von den’ Kunden Zahlungen entgegengenom- Sg\nmen hat. Das Landgericht hätte daher dem Beschwerdeführer nur die Unterschiedsbeträge zwischen den jeweiligen Kundenzahlungen und den ihm zustehenden Provisionen\nanlasten dürfen. Da diese Frage den Umfang der strafrechtlichen Schüld betrifft, kann die Verurteilung we- e\ngen Unterschlagung auch aus diesem Grunde nicht bestehen ;\nbleiben, | :\n\nAN.\n\nDER S >\nRETTEN\n\nTROST N\n\ncc) Schließlich leidet das Urteil auch noch an iR: ;\nfolgendem Mangel: S 2\n\nSelbst vom Standpunkt des Landgerichts aus, daß\ndie von den Kunden gezahlten Gelder Eigentum der Firma Ri %\nED & Co. wurden, hat der Angeklagte durch deren un- “ 7\nbefugien Eigenverbrauch eine Unterschlagung - in Tat- we\neinheit mit Untreue (§ 266 StGB) — nur dann begangen;\n\nj\n\nKir;\n\nrs\n\n. .. w\n\nug, tut %\n. ..\n\n.\n\nDu\n47\n\n[3\net:\n\nEN tin\n\n,\nwenn er den Entschluß zur rechtswidrigen Zueignung der\n\nGelder nach deren Entgegennahme von den Kunden gefaßt\n\nhat. Hat er diesen Entschluß aber vorher gefaßt, so hat\ner sich die Gelder schon mit der Entgegennahme zugeeignet, also in einem Augenblick, in dem er noch keinen Besitz oder Gewahrsam an ihnen hatte. In diesem Falle ist\n\nnicht der Tatbestand der Unterschlagung, sondern (nur) der\n\nder Untreue in der Form des Mißbrauchs einer Verfügungsbefugnis verwirklicht (vgl. RGSt 69, 58, 64; BGHSt 6,\n344, 315; BGH GA 1955, 271; BGH 1 StR 354/57 vom 15.\nNovember 1957; vergleiche auch BGH NIW 1955, 33 Nr. 18).\n\nDafür, daß der Angeklagte die Kundenzehlungen von\nvornherein mit dem Willen entgegengenommen hat, sie auch\ninsoweit für sich zu behalten, als ihm Provisionsansprüche nicht zustanden, spricht die Feststellung des Landgerichts, er habe auf Grund eines einheitlichen, von\nvornherein alle Tatumstände umfassenden Planes gehandelt.\nIndes wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung dies näher zu prüfen und eindeutige Feststellungen\nzu treffen haben.\n\n3, Die Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung erstreckt sich notwendig auf den\nan sich rechtsirrtumsfreien Schuldspruch wegen fortgesetzter Urkundenfälschung sowie 'auf den Ausspruch über\n\ngie Gesamtstrafe.\n\nsollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, : daß der Angeklagte Eigentümer der von den Kunden gezahlten Geldern wurde und\nsich deshalb keine fremden beweglichen Sachen zueignete,,\n\nTitan...»\nin ..\n\nae. ©\nen\n\n-\n\nen et m ee Ten\n\nIt\n\nFr\n\nKa a ur\nTE\n\nArk\n\n=\n\n—n\n\n.\nRETTET T\nen nn un ne men\n2 nm\n\n.ur\n\nso wird es zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte der\nUntreue nach § 266 StGB schuldig gemacht hat dadurch,\ndaß er die Kundenzahlungen schon mit dem Willen, sie\nin vollem Umfange für sich zu behalten, entgegengenommen und dadurch die ihm kraft Rechtsgeschäfts eingeräumte Befugnis, über Vermögen der Firma TE) & Co.\n\nzu verfügen, mißbraucht hat (Mißbrauchstatbestand, vgl.\noben 2 b cc), oder aber dadurch, daß er den Entschluß,\ndie Kundengelder in vollem Umfang für sich zu behalten,\nerst nachträglich gefäßt und durch dessen Ausführung\nsowie durch das Verschweigen der Zahlungen gegenüber\nTED die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht,\ndie Vermögensinteressen seiner Firma wahrzunehmen, verletzt hat (Treubruchstatbestand).\n\nDr.Peetz Mantel Werner\n. Martin Dr.Hengsberger\n\nE25 Ad\n\n:\n7\n#\nx\nj;\n%\ne\n%\n“\nF\n2\n4\n2\n£","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-05/1-str-610-57","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-05/1-str-610-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.201100+00:00"}}