{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-09-04_1_StR_579_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-09-04","aktenzeichen":"1 StR 579/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I.\n.:\n\nm Naneı des Vcoeikes\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Waldemar ni. I\n\ngebcren am 1930 ind Ukraine; , zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls.\n\n.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshors in der Sitzung\n‚vom 17, Dezember 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr,Peetz\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner,\n\nBundesrichter Dr ‚enesberger\nBr beisitzende ‚Richter, Beil\n\n. Bundesanwa eilt Dr f\n\nim der Verhandlung,\n\n. Obegstaatsanwalt beim. ‚Bundesgerichtshor\nPER bei der Verkündung :\nals Vertreter der Bundesanmaltschart,\n\nJustizangesteliterf —\nu als Urkundsbeamter der. > Geschäftastelle,\n\nAuf äie Revision: des Angeklagten Kg virs äas\nUrteil des Lenägerichts Mai inz vom 4. September\n1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststelu ungen a ufgehoben, N\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmitteis; an das Landgericht zurückver.-\nwiesen,\n\nVon Rechis wegen\n\nin\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KB wegen gemeinschaftlichen schweren und wegen - nach den Gründen ebenfalls\nseneinschaftlich verüdten - einfachen Rückflalldiebsvanis\nvesamtsirafe von einem Jahr sechs Honaten Gefängnis unver\nanrecänung der Untersuchungshait verurteili. Die auf die\nTen inspesondere auf die Verietzung des § 51 Abs. 1\niGB gestützte Revision des Angeklagten hat Er Toigo\n\nDas Urteil ergibt folgenden Sachverhalt:\n\nAm 22, Februar 1957 zechte. der Angeklagte in der Gast-.\nstätte Ca i Mainz. und zwar trank er nach seiner\nBehauptung ab 15.00 Uhr zunächst für sich allein etwa 5 i\nBier und einige Schnöpse; mit dem gegen 18. 00 Uhr erschienenen früheren Mitangekl agten Ra genoß er sodann (nach\nAngaben des MP) zusammen etwa 10 i Bier. Gegen 23, 00 Uhr\nenisc chlossen sich beide ZU. einem Buntmetalldi ebstahl bei.\nden Kraftverken Y 1 ‚der früheren Arbeitsstelle\ndes zw; fuhren mit der Straßenbahn hinaus und führten den\nPıan aus; dabei überklet: tverten. sie den me ehr als mannshohen\nWerkszaun, sti egen in eine, Helle ‚ein,. erbra achen eine Kiste\nmit Buntmetall und warfen etwa 2 1/2 bis. 3 Zir, davon über\nden Werkszaun. Da sie nichts‘ mitge ebracht, hatten, um das\nDiebesguv. wegzuschaffen, führen sie mit ‚der Straßenbahn zu u\neinen Bekannten namens “5 bei: dem sie nach Genuß von.\n‚eini gen - nach Angabe des. FR} fünf. Flaschen Bier gegen\n0,50 Uhr einiralen und sich einen Fahrradanhänger ausliehen;\nMo | kam auf ihre iwfforderung (ä edoch nur zum Schein) mit.\nAuf dem Rückweg zum Tatort vranken sie jeder eine von Ts\ngekaufte Flasche Bier und machten, wie es im Urteil hei3t,\n\"allerlei Unsinn\". Als sie das Metall verladen hatten und\nabfuhren, brach nach kurzer Strecke Weges das eine Rad.\n\nDarauf stieg Kg nochmals über den erkszaun und kam mit\neinem Speiskarren (Japaner) wieder; ob er diesen aus dem\nWerksgelände entwendet hatte, vermochte die Strafkammer\nnicht festzustellen, Beim Viegschaffen des Diebesguts wurden\ndie Angeklagten von der Polizei. festgenommen.\n\nDas Lanägericht hat zwar angenommen, daß der Angeklagte\nzur Tatzeit durch den Alkoholgenuß in seiner Zurechnungs\nfähigkeit erheblich beschränkt gewesen sei (§ 51 Abs, 2\nStGB). was es aus seinem langen Geststätt senaufenthalt in\nVerbindung mit seiner stark ausgeprägten Neigung zum Trunk,\nferner aus der Aussage des Polizeibeanten KB zes-h1ossen hat, nach der Ki einen angetrunkenen Eindruck gemacht\nund nach Alkohoi gerochen, auch auf einen Vorhalt im Zusanmenhang mit dem Tode seines Vaters nicht reagiert habe. Die\nStrafkammer hat aber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\n\nicht für ausgeschlossen :erachvei (§ 51 Abs. 1 StüB): sie\n158t dahingestellt, ob die Angaben des Angeklagten und des\nRED iver die Mengen des genossenen : Alkohol.s zutreffen, da\ndie Art der Tatausführung der Annahme einer Unzurechnungsfähigkeit ent gegenstehe, da weiter KB nach Angaben des\nRund ües RD keinerlei Unsicherheit gezeigt, auch\nnach WED Aussage sich nicht benommen habe wie jemand,\nder erheblich unter Alkoholeinfluß steht, vi elmehr \"durch:\naus ansprechbar\" gewesen sei und auf Fragen verständig\ngeantwortet habe, Diese Überlegungen des Gerichts sind, wie\nes im Urteil heißt. durch die Sachverständigen bestätigt\nworden.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer reichen nicht aus,\num die Möglichkeit, daß KB sich zur Tatzeit in einem die\nZurechnungsfähigkeit aufhebenden \\runkenheitszusvand Defunden hat, auszuschliessen. Der Tatrichter äurfte es nicht\n\n\"Ashingestellt\" sein lassen, ob KB die sehr erheblichen\n\nAlkoholmengen, die er nach seinen und Rs Angaben getrunken haben soll, wirklich zu sich gencnmen hat. Diese engen\nsind so noch. daß sie, worauf die Revision mit Recht hinweist, zum Zustand der Velltrunkenheit im Zeitpunkt der Tat\nhingeführt haben können. Die Gesichtspunkte, auf Grund deren |\nder Tatrichter gleichwohl eine Unzurechnungsföhigkeit des\nAngeklagten ausschließt, genügen nach wissenschaftlicher\n£rfahrung hierzu nicht, Weder die Umstände der Tatausfäührung\nnoch die Beurteilung des Trunkenhei' isgrades durch R@B, der\nselbst erheblich angetrunken war, . sowie durch VB uni\nden Polizeibeamten ermöglichen bei so starken Alkoholgenuß\neinen sicheren Schluß in der Richtung, ob das Einsichtsoder des Hemmunssvermögen des Angeklagten nicht vielleichi\ndoch ausgeschaltet war. wenn such - was sich noch für de\nAnsicht des Landgerichts anführen ließe - die lat des Ange-\n\nKlagen ! nicht persönlichkeitsfrend war, SO > Sprechen doch\n\nund | Überiogung nach der Entwendung des Metalls, wie sie \"ger\nGeschehensabl auf widerspiegelt, J kngesichts dieser. Bedenken.\nhätte das Landgericht der Fı rage der vom: Angeklagten genos- _\nsenen Alkoholmenge und ihrer Einwirkung auf seine Zur Pechnungs\nfähigkeit, insbesondere auf sein Henmungsvermögen. nachgehen\nmüssen und die Richtigkeit der Anga ben über den getrunkenen\nAlkohol nicht dehingesü ellt lassen dürfen. Diese Lücke in\nder Beweisführung macht eine abschliessende sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht, unmöglich und nötiet zur\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDa eine Blutprobe trotz Pestnahne auf frischer Tat erst.\n.ı2 Stunden später entnommen worden ist, wird das Landge-- m\nvicht, falls nicht in der Gas twirtschaft cEREERED noch eine\nzuverlässige Erinnerung an Gle vom Angeklagten getrunkenen\n\nÄ\n\nAlkoholmengen besteht, Zu versuchen haben, auf andern Wege\ngenauere Feststeilungen über den Trunkenheitsgrad des AngekKlagten zu treffen, Dabei wird der bisherige Akteninkalt\n\nzu berücksichtigen und ein Sachverständiger für \\runkenheits.\nfragen zuzuziehen. gegebenenfalls werden auch weitere Zeugenbeweise zu erheben sein. üs wird insbesondere die Fienge\nund Ar; des genossenen Alkohols, die Dauer und zeitliche\nVerteilung des iriıkens, das etwaige Verzehren von Speisen.\ndie seeiische Verfassung des Angeklagten, seine übliche\nAlkcholverträglichkeit und das Maß seiner Alkoholgewöhnung,\nder Grad der Eimüchierung auf dem lege zum Tatort, von diesem\nzu SB und von SEE vicder zum Tatort unter Berücksichtigung der körperlichen Leistung und des erneut gencssenen\nAlkohols; ferner sein Verhalten vor und bei der Tat sowie\n\nbei der Festnahme und anschliessenden Vernehmung, schließ.\nlich die Zuveriässigkeit seiner Angaben im allgemeinen und\ninsbesondere zur Trage der Trunkenheit zu untersuchen sein.\nSollte all dies zu einem klaren Ausschluß des § 51 Abe. 1\nStüB nicht führen, so würde der Angeklagte nur nach § 550 a\nStGB bestraft werden können (BCHSt Gr.Sen. 9, 390):\n\n‚Die Rüge der Revision, die ‚Entwendung des \"Japaners!\"\n„et. ‚keine. weit vere ‚selbständige Tat, i ist unbegründet. Das\n| Lendgericht, legt nach den bisherigen Feststellungen rechtsirrtunsfrei dar, daß ‚der Angekla ıgte insoweit nach rechtlicher\n\nVollendung der Wegnahmehandlung. auf. Grund eines neven Enti-\n\nchlusses infolge, unervartet veränderter Sachla age gehandelt\n\nhat. Es wird ‚jedoch deranf hingewiesen, daß nach. den Urteils-\n\ngründen auch bezüglich. dieses. Diebsta his gemeinschaftläches\n\nHandeln des Angeklagten und des ET ) engenonnen worden dies\nm Urteilsspruch aber nicht zum Ausdruck. gelangt ist. wobei\n\nEn\n\nbemerkt sei, daß das Wort \"gemeinschaftlich\" in den Urbeilsspruch allgemein betrachtet an sich nicht aufgenommen 2 zn\nverden braucht, wenn dies aber ‚geschieht, dann a auch bei\njeder gemeinschat tlich verübien Tat aufgenommen werden muß.\n\n[N\n\nku\nnicht einfacher Diebstahl in Tatei ni.‘ versucktem schws-\n„em Tiebstshl voriiest, da nach den Urteilsteststerw\nüber den Verkszaun gestlegen Ist. um ein Geräts zum Viegschar-\n\nN\n\n>\nfen des Bunimetvalis zu holen {vgl, EGHSt 10, 25C., Das Verbov\n3 N Dar\n\nder \"Schiechi ersbeliung! in § 358 Abs. 2 Satz I StCEO würde\nu nicht im Yege stehen,\n\nN\n\neiner Verschärfung des Schuidspruch\n\nua nn\n\nDr. Peetz - Werner Martin\n\nDr.f} ‚Hübner ist beurlaubt\nund daner an der Unier--\nzeichnung verbindert,\n\nDr.reeiz Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-04/1-str-579-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-04/1-str-579-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.181487+00:00"}}