{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-08-30_1_StR_285_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-08-30","aktenzeichen":"1 StR 285/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"den Schlosser Roman 5 Emm =u: :: EEE,\ngeboren am EEE 19042 in VD.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 30. August 1957, an der teilzenommen haben:\n\nBundesrichier Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpensesi\nBundesrichter Dr. Menges\n\naıs beisitzende Richter,\nOberstaatsannal:\n\nals Vertreter der Bundesanwaitischaft,\nJusiizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof/Saale vom 8. März\n1957 mit den Feststellungen in den Fällen\n\n3, 4; 5, 6 und il sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang. wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten de 5 Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen:\n\nhu)\n\nie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht nat den Angeklagten wegen Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfäischung, ferner wegen dreier\nVergehen des versuchten Betrugs, in zwei Fällen rechtlich zussmmentreffend mit Urkundenfölschung; wegen Urkundenfäischung in Tateinheit nit wissentlich falscher\nVersicherung an Eides Statt in drei Fällen sowie wegen\nfünf Vergehen der Urkundenfälschung, davon drei in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, in einem\nFalle zugleich mit Personenstandsfälschung begangen,\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei konaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund des sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur in\ndem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang Lrfolg-\n\n1.) Die Rüge, der Beschwerdeführer sei infolge seines\nhohen Blutdrucks nicht verhandlungsfähig gewesen, ist\nunbegründet, Denn nach der Sitzungsniederschrift haben\nweder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger beantragt, die Haupiverhandlung zu unterbrechen, da der Angeklagte: ihr. nicht folgen könne...\n\n2.) Fälle 1 und 2:\n\nDer Angeklagte stellte am 3. Dezember 1945 bei dem\nVersorgungsamt Verden einen Antrag auf KB-Rente, den er\nin der Folgezeit aufrecht erhielt. Am 15. April 1947 beantragte er unter dem Namen Rudolf RB vei den Versorgungsamt Bayreuth ebenfalls Kriegsbeschädigtenrente.\nEr behauptete in beiden Fällen wahrheitswidrig, seine\nbestehenden Körperschäden seien auf eine Kriegsverwundung\nzurückzuführen. Das Versorgungsamt Lübeck, an das die\n\nL.\n\nwa}\n\nBearbeitung des ersten Antrags ÜÜbergezängen war, lehnte\n\nam 7. März 1950 die Anerkennung einer wehrdiensthe-\n\n5 D\n\nschädigung ab, weii es nfolge der aufgefundenen Lazarettel\n\npvapiere Zweifel in die Angaben des Angeklagten setzte.\nDas Versorgungsamt Bayreuth erkannte auf Grund des unrichtigen Vorbringens des Beschwe eführers zunächst\neine Wehrdienstbeschädigung an und bezahlte ihm bis\n\nzum 28. Februar 1955 Rente in Höhe ven 9 496 Düs; außer-\n\ndem wendete das Amt noch 5 160 DM für Krankenhausaufenthalte und für Heilbehandlung auf.\n\na) Am 28. Februar 1955 wurde die Rentenauszahlung gesperrt. Das Versorgungsamt Bayreuth hob am 23. Dezember\n1955 die früheren Versorgungspsscheide auf und stellte\nfest, daß der Angeklagte keinen Anspruch auf Versorgung\nnach dem Bundesversorgungsgesetz vor 20. Dezember 1950\nhat. Dem Widersoruch des Beschwerdeführers hat das Landesversorgungsani kayern nicht abgehoifen. Gegen die Ablehnung erhob der Angeklagte Klage zum Sozialgericht\nBayreuth, die im Zeitpunkt der Verhandlung noch anhängig\nwar. Der Verteidiger beantragte daher, das Verfahren\nin den Fällen 1 und 2 bis zur Entscheidung des Versorgungsgerichts auszusetzen. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht über den Antrag nicht\nAurch Beschluß entschieden und das Verfahren nicht ausgesetzt hat.\n\nDie Rüge hat keinen ürfole.\n\nAuf eine Verletzung des § 262 StPO kann die Revision auch beim Schweben eines Verwaltungsverfahrens\nnicht gestützt werden; es bedarf keiner ausdrücklichen\nBeschlußfassung über die Ablehnung des Aussetzungsamtrags (KRGSt 18, 123).\n\nmi\n[4\na\n\nı die Strafverfolgung nicht verjährt,\n\nLate\nb\n\nbi Im Faile\nda der Beschwerösführer nach den Feststellungen seinen\n\nin Dezember 1945 gestellten Antrag bis zur Entscheidung\nhterhalten hat; am 25. Februar 1955\n\nwurde der kngexlaste a als Beschuldigter richterlich ver-\n\nnommen (§ 68 StGB).\n\nam 7. März 1950 auf\n\nRücktritt vom Versuch (§ 46 StGB) liegt nicht vor.\nDas Vorbringen, der Beschwerdeführer habe, nachdem er\nim April 1947 die Gewährung einer KB-Rente bei dem Versorgungsamt Bayreuth beantragt hatte, seinen ersten Antrag nicht mehr verfolgt, widerspricht den Feststellungen- Nach ihnen drängte der Angeklagte z.B. im Oktober\n1949 beim Versorgungsamt Lübeck auf eine beschleunigte\n\nEntscheidung.\n\nec) Das Urteil lä8t auch in übrigen in den Fällen 1 und ?\n%\n\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. '\n\n3.) Fälle 3 und 4:\n\nAm 11. September 1951 bestellte der Ängeklagte unter\ndem faischen Namen Ri bei dem Standesamt Hof ein\nHeiratsaufgebot, um mit Fräulein Maria DB die. Ene\neingehen zu können. Da er keine auf den Namen 7)\nlautende Geburtsurkunde hatte, versicherte er dem Standesbeamten an Eides Statt, daß er Rudolf Reue heiße; er\nunterzeichnete auch die ihm vorgelegten Schriftstücke\nmit diesem Namen. Am 20. September 1951 schloß er unter\nseinen falschen Namen mit Fräulein BEREEED die Ehe;\ner bewirkte dadurch, daß der Standesbesmte die Ehe falsch |\nbeurkundete.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Falle 3 (Aufgebot) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an kides Statt und im Falle 4\n\n(Eheschließung! wegen Urkundenfälschung in Ta\nmit Personenstandsfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Die Fälle 3 und 4 hat die Straf-\n\nkammer ais selbständige Straftaten (§ 74 St63) gewürdigt:\n\naj Rechtliche Bedenken bestehen zunächst gegen die Verurteilung aus § 169 StGB. Das Landgericht hält diesen\nTatbestand für erfüllt. weil Fräulein De infolge\nder unrichtigen Namensangabe des Angeklagten durch die\nEheschließung den Namen RE sta:: SCHE erworben\nhabe. Der Senat vermag üileser Rechtsansicht nicht beizutreten. Nach § 11 PStG alter und neuer Fassung werden\nbei der Eheschließung in das Heiraisbuch -— früher Familienbuch - die Namen der Eheschließenden eingetragen\nHinsichtlich Fräulein BMW nei ier Angeklagte keine\nfalschen Namensangaben gemacht, er wurde unter einen\nfalschen Namen eingetragen (mittelbare Falschbeurkundung):\nBeide Eheschließenden erklärten wahrheitsgemäß, daß sie\ndie Ehe eingehen wollen. Daraufhin wurde die Eheschließung\n‚vorgenommen. Diese Tatsache wurde beurkundet; sie ent-.\nspricht dem Willen der Eheleute; Der Familienstand ist\ndemnach weder verändert noch unterdrückt worden; die\nEheschließung war wirksam geworden. Sie bewirkte allerdings, daß die Ehefrau in der Folge einen unrichtigen\nFamiliennamen führte. Dadurch ist jedoch der Tatbestand.\ndes § 169 StGB nicht gegeben, der voraussetzt, daß entweder ein tatsächlich. bestehender Familienstand uner-\n\nkennbar gemacht oder daß ein nicht bestehender Familienstand vorgespiegelt wird»\n\nDie Entscheidung kann insoweit nicht bestehenbleiben;\nwegen des tateinheitlichen Zusammentreffens muß im Falle 4\nauch die Verürteilung wegen Urkundenfälschung und mittel-\n\nbarer Faischbeurkundung, gegen die an sich keins recht-\n\nlichen Bedenken bestehen, aufgehoben werden.\n\nb} Nach Sachlage sird die Fälle 3 und 4 im Verhältnis\nzueinander keine selbständigen Straftaten.\n\nDer Angeklagte lebte seit Jahren unter dem falschen\nNamen Re. Un seine Person zu verschleiern, wollte\ner auch unter diesem Namen die Ehe nit Fräulein Se\neingehen. Die natürliche Betrucht unssweise spricht dafür,\ndaß er von vornherein bei Aufgebot und Eheschließung den\nGesamtvorsatz hatte, sämtliche erforderlichen Erklärungen unter dem falschen Namen abzugeben und mit ihm zu\nunterzeichnen (fortgesetzte Handlung)»\n\n4.) In den Fällen 5 und _6 unterzeichnete der Angeklagte\nam 20. Oktober 1951 vor dem Notar einen shevertrag mit\n\nseiner Ehefrau und einen Vertrag, in dem er die Genehmigung zur Übertragung des Erbteils seiner zshefrau an ihre\nSchwester erteilte, mit dem Namen Ti:\n\nIn Falle J1 beantragte der Beschwerdeführer am\n4. November 1954 bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\nIof/Saale allerdings in zwei Anträgen die Todeserklärung\nseiner angeblichen öltern Luise und Paul RED . Trotz |\nentsprechender Belehrung versicherte er dabei bewußt .\nder Wahrheit zuwider an Eides Statt, daß seine angeblichen Eltern bei einem Bombenangriff auf Stettin im\nJahre 1944 ums Leben gekommen seien. Die Erklärungen\nunterzeichnete er mit dem Namen FREE . 2.\n\nDas Landgericht hat die Fälle 5 und 6 als zwei\nselbständige Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit :\nmit mittelbarer Falschbeurkundung gewürdigt, Im Falle 11\nhat es den Angeklagten wegen zwei Vergehen der Urkundenfälschung je in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an vwides Statt verurteilt.\n\nDie Strafksmmer hätte prüfen müssen. ob hinsichtlich\nä oO im Falle 11 eine natürliche Handlungsr Sachverhalt legte dies nahe. Das\n\nUrteil kann daher auch in den Fällen 5, 6 und 11 nicht be-\n\nstehenbleiben\n\n5.) In übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen» |\n\n6.) Es ist auszuschließen, daß die Aufhebung des Urteils\nin den Fällen 3, 4, 5, 6 und 11 sich auf den Strafausspruch\nhinsichtlich der übrigen Straftaten auswirken kann. Der\n\nSenat hebt daher nur die Gesamtstrafe auf.\n\nKrumme Mantel Sauer\nScharpenseel Henges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/1-str-285-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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