{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-08-23_1_StR_79_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-08-23","aktenzeichen":"1 StR 79/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 S:R 79/57 I\n\nFi H\n\nA /\n09>\n\nDe\n\n<o>,\nIm Namenun des volkes 3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchdrucker Ludwig M EEE =: ME:\ndort geboren am a) 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft.\n\nwegen Totschlags\n\n®\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt up dei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der-Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nMünchen II vom 19. Oktober 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit.zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Tatschlags\nzu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt.\ndaß er am 3. Juni 1956 seine Ehefrau erschoß, die mit\neinem amerikanischen Soldaten ehebrecherische Beziehungen unterhielt-\n\nDer Angeklagte hat das Urteil zum Strafausspruch\nangefochten; er bezeichnet insbesondere § 213 StGB durch\nNichtanwendung als verletzt; außerdem macht er Verstöße\ngegen Verfahrensvorschriften geltend. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.:\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\nSie greifen nicht durch.\n\n1.) Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung mit\nZustimmung der Verfahrensbeteiligten (§ 251 Abs I Nr 4\nStPO) die Aussage verlesen, die der amerikanische Unteroffizier YWBals Zeuge am 18. Juni 1956 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Erding erstattete.\n\nEs trifft allerdings zu, daß YW@ vei seiner Vernehmung nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach\n\n§ 55 StPO hingewiesen worden ist. Yphätte aber die Aus-\n\n - kunft nur auf die Frage verweigern können, ob er zu Frau\n| ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe.\nDa auf der unterlassenen Belehrung das Urteil nicht beruht, kann dahingestellt bleiben, ob eine Revision auf\neine Verletzung des § 55 StPO gestützt werden kann.\n\nOb die Voraussetzungen des § 65 StPO für die Vereidigung des Zeugen seinerzeit vorlagen, hatte der Ermittlungsrichter zu entscheiden.\n\nl\n\\l\n1\n\nEs oblag dem Tatrichter, den Beweiswert der Aussage\ndes Zeugen YEB zu würdigen (§ 261 StPO). Einen Rechtsverstoß läßt das Urteil nicht erkennen, Ein Antrag auf\nGegenüberstellung mit anderen Zeugen wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt.\n\n2,) Der Sachverständige Dr. Franz war nicht der Arzt,\nder Frau MED im Krankenhaus behandelte, wie der\n\nBeschwerdeführer vorträgt. Dem Schwurgericht brauchte\n\nsich daher nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen\nanderen Arzt als Sachverständigen zu hören.\n\nIT. Die Sachrüge:\n\nDagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg:\n\nRechtliche Bedenken bestehen dagegen, daß der Tatrichter dem Angeklagten die Zubilligung \"anderer mildernder Umstände\" i.S. von § 213 StGB versagt hat.\n\nDas Schwurgericht hat hierzu lediglich ausgeführt:\n\"Er hat sich, wenn auch in einer gewissen Zornes- und\nVerzweiflungsstimmung zum Richter über seine Frau aufgeschwungen und seinen Entschluß mit Überlegung gefaßt\nund durchgeführt.\" Bei der besonderen Lage des Falles\nhätte die Ablehnung mildernder Umstände einer eingehenden\nBegründung bedurft, insbesondere da an einer anderen\nStelle des Urteils festgestellt ist, daß der Beschwerdeführer ein fleißiger ruhiger Mensch ist, der mit echter\nLiebe an seiner Frau hing und viele Versuche maclite,\nsie wieder zurückzugewinnen; ferner daß die Schuld an\nder Zerrüttungder Ehe nicht bei dem Angeklagten liegt\nund daß sein Schicksal nicht einer gewissen Tragik entbehrt.\n\nDer Strafausspruch ist daher mit den Feststellungen\n\naufzuheben.\n\nDas Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung nochmaıs\nzu prüfen haben, ob der Angeklagte ohne eigene Schuld durch\neine schwere Beleidigung seiner Ehefrau zum Zorne gereizi\n\nund hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.\nIhm waren allerdings die ehebrecherischen Beziehungen seiner\nEhefrau schon länger bekannt; er hatte auch beobachtet, daß\nsie am 3. Juni 1956 mit ihrem Liebhaber in ihr Zimmer gegangen\nwar. Das schließt aber nicht aus, daß sich sein Zorn erheblich\nsteigerte, als er an die Zimmertür kam, klopfte und ihm einige\nMinuten lang nicht geöffnet wurde. Dieses Niterleben der ehebrecherischen Beziehungen, das der Beschwerdeführer als einen\nbesonders starken Grund für seine gesteigerte Reizung zum Zorn\nangeführt hat, wird das Schwurgericht eingehend zu würdigen\n\nhaben.\n\nDer Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine weiteren Bedenken gegen die Strafzumessung\nund die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB\ngeltend zu machen.\n\nKrumme Mantel Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nana","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-23/1-str-79-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-23/1-str-79-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.738009+00:00"}}