{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-08-23_1_StR_458_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-08-23","aktenzeichen":"1 StR 458/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. StR_458/56\n\nIn Namen des Volkes 223g £\nIn der Strafsache 09r\ngegen\n\n1.) den a ee Johann S aus YEEEB\ngeboren an ED 1917 in F bei TEE:\n2.) die Gastwirtsehefrau Therese K orene M\naus SB, zeboren am\ner\n\n3.) den Handelsvertreter Heinrich R SEE aus Sa ,\ndort geboren am iB 1926;\n\ngeb\n1888 in O\n\n(Sachbezeichnung: Kris Ko.)\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsensat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter HD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision der Angeklagten KW wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n23. Mai 1956, soweit es sie betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nm\n\ndieser Beschwerdeführer zur Bewährung ausge-\n\n!\nN\nı\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung: auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sinn\nund RB gegen das bezeichnete Urteil wird\ndie Sache zur Entscheidung, ob die Strafen\n\nsetzt werden können, und über die Kosten\ndieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurück\nverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nSCHE 5 FEED weräen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ\n\nu nn nn rn mn sun wear\n\nko\nbs\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte Kfp wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 26 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis sowie zu Geldstrafen verurteilt und auf\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Gegen den Angeklagten SW Hat das Landgericht wegen Beihilfe zum\nschweren Diebstahl im Rückfall und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Pegünstigung eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis ausgesprochen. Der Angeklagte Rwist wegen Heulerei\nin zwei Tällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Die Rechtsmittel der Angeklagten KB.\nSCENE un: FEED haben in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI. Die Revision der Angel), agten | Fu:\n\nmar. mans tape. ati anche air man\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, das Landgericht habe: = ee\n.§ 244 Abs 2 StPO verletzt, weil es nicht von: \"Amts. wegen einen“ 5\nweiteren ärztlichen. Sachvers tändigen. über ihre Zurechnungs- _\nfähigkeit gehört hat. ee a\n\nDie Rüge greitt durch.\n\nDie Angeklagte war zu Beginn ihrer strafbaren Handlungen.\n(Ende Oktober 1951) 63 Jahre alt; sie hatte, sich bisher Bu\nstraffrei geführt. Nach den Bekundungen ihres Hausarztes.\n‚Dr. voime wird die Eeschwerdeführerin von ihm seit 1946 zu- .\nnächst ‚wegen Kreislaufschwäche, dann auch wegen Magenbeschwerden =\nbehandelt. Diese führten dazu,. daß im Juni 1953 2/3. (des Magens\nentfernt werden mußten. später trat noch eine Venenentzündung.\nhinzu. Dr. VoREEED erklärte, daß sich die Angeklagte in der\n: fraglichen Zeit, offenbar als Folge und unter dem Eindruck ihrer\nErkrankung, ungewöhnlich apathisch und passiv verhalten und\n\n \"Hörigkeit\" nicht bestanden habe, so mußte sich ihm trotzdem.\n\nunter seelischen Depressionen gelitten habe; dieser Zustand\nhabe sich auch nach der glücklich verlaufenen Operation\nnicht geändert. In seinem schriftlichen Gutachten hatte\n\nder Arzt Zweifel an ihrer vollen Zurechnungsfähigkeit geäußert.\nDie Strafkammer hörte als ärztlichen Sachverständigen den\nLandgerichtsarzt Dr. von Amelunxen. Er sprach sich für die\nAnwendung des § 51 Abs 2 StGB aus, weil nach seiner Meinung\ndas schwere körperliche Leiden bei der Angeklagten seelische\nVeränderungen hervorgerufen haben könne, die möglicherweise\nihre Fähigkeit, das Unerlaubte ihres Handelns einzusehen und\nnach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert haben\nkönnten. Die Strafkammer verneinte die Voraussetzungen des\n\n§ 51 Abs 2 StGB.\n\nEs ist allerdings Aufgabe des Richters, sich eine eigene\n\nAnsicht über die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten zu\n\n' bilden (EGHSt 8, 113). Im vorliegenden Fall hatte die Straf-\n\nkammer zu erkennen gegeben, daß sie für diese Entscheidung.\n. der Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen bedürfe. Mag uch\n‚Dr. von Amelunxen bei seinem Gutachten Us as davon. ausgegangen\nu sein, \"daß eine absolute Hörigkeit der Angeklagten unter den\n\"Willen des Mitangeklagten Kevorgelegen habet, und das\nLandgericht die Überzeugung gewonnen haben, daß eine solche\n\ndie Notwendigkeit aufdr 'ängen, einen weiteren Srztlichen Sachverständigen zu hören. Die Straftaten liegen. ehrere Jahre mu\nrück. Der persönliche Eindruck, den die Beschwerdeführerin = ”\nin der Hauptverhandlung. machte, kann daher zur Klärung ihrer\n. Zurechnungsfähigkeit nur wenig. beitragen, Daß die. Angeklagte &\n\"zielstrebig, mit Bedacht und teils raffiniert vorgegangen ist,\n\nschließt nicht aus, daß ihr Bemmungsvermögen erheblich vermindert Er\nwar. Die festgestellte Gewinnsucht der Beschwerdeführerin spricht\nnicht ohne weiteres für ihre volle Zurechnungsfähigkeit.Frau a N)\n\nf&\n\nführte sich bis zu inrem 63. Lebensjahre straffrei, sie lebte\ndamals in Sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen; sie\nwar krank und \"ungewöhnlich apathisch und passiv\". Es fällt auf,\ndaß sie sich trotzdem durch Hehlerei zusätzliche Einnahmen verschaffte. Wenn die beiden Ärzte Zweifel an ihrer Zurechnungsfähigkeit hatten, so durfte das Landgericht bei den besonders\nschwierig gelagerten Verhältnissen dieses Falls sich keine hinreichende Sachkunde zutrauen, um die Zurechnungsfähigkeit obne\nHinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zu bejahen. |\n\nDer Verstoß führt zur Aufhebung des Urteils, und zwar Er\nauch hinsichtlich des Schuldspruchs, da das Ergebnis der neuen |\närztlichen Untersuchung nicht abzusehen ist, Bu \\\n\nFür die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: |\n\nIm Falle 30 a tragen. die bisherigen F Feststellungen die Verurtei- j\nlung wegen Hehlerei nicht. Die Beschwerdeführerin . ‚hatte mit dem\nrechtskräftig verurteilten Kofi allgemein. vereinbart, ‚aaa. e\nseine Diebsbeute, die er an sie verkaufen wollte, in einem\nNebenraun ihres Gaststättenbetriebes, verwahren könne. Ko\nentwendete am 25. Januar 1952 einen Pelzmantel und ein\n Silberfüchsfell; er hängte diese Gegenstände unnittelbar nae\n‚ ‚dem Diebstahl in dem Nebenraum aufs Als’ er die Angeklagte” \"na\neinigen. ‚Stunden noch nicht getroffen hatte, um mit ihr den.\n\npreis zu besprechen, er aber ZUM‘ ‚Spiel Geld bendtigte, holte\n\n1. Die Züge, daß der Beschwerdeführer seinem gesetzlichen\n\nRichter entzogen worden sei, weil das Strafverfahren gegen ihn\nvor der Strafkammer und nicht vor dem Amtsgericht durchgeführt\n\nwurde. ist unbegründet.\n\nBei dem Angeklagten Kegp, von dem der Beschwerdeführer\ngestohlene Sachen erwarb, war mit der Verhängung einer Zuchthausstrafe von mehr als zwei Jahren zu rechnen. Für seine\nAburteilung war daher die Strafkammer zuständig (8§ 74 Abs 1,\n24 Abs 1 GVG); wegen des Zusammenhangs der Straftaten des\nVortäters Keggp nit denen des Angeklagten RW aurfte auch\ngegen ihn vor der Strafkammer verhandelt werden (§§ 2, 3 StPO).\n\n2.) Auch die Sachrüge hat zum Schuld-. und Strafausspruch\nkeinen Erfolg; ein Rechtsirrtum liegt insoweit nicht vor.\n\nRechtlich zu beanstanden ist dagegen, daß die Strafkamer\ndie Aussetzung der Strafe zur Bewährung, deshalb abgelehnt hat,\nweil ein Teil einer \"früher erkannten Freiheitsstrafe während\nder letzten fünf Jahre vor Begehung der vorliegenden Straftaten .\n‚bedingt erlassen worden. war. Wie der Bundesgericht shof inzwie schen.\n‚entschieden hat (BEHSt 10, 182), setzt die Vorschrift des § 23\n‚Abs 3 Nr 2 StGB voraus, daß die. Vorstrafe ganz ausgesetzt.\n‘worden: war. Das Landgericht ist daher bei der Untscheidung”\nüber die Strafaussetzung von: einer rechtsirrigen Auslegüng der :\nerwähnten. Gesetzesbestimmung ausgegangen. Es muß. nunme rc\n‚Frage der Strafaussetzung unter Berücksichtigung der Recht\n\nPEagUE des Bundesgerichtshofs erneut prüfen,\n\n| Im, Das Reohtemittel. des, Beschwerdeführers. SE u.\n\nDer Angeklagte m : hat die allgemeine Sachrüge\nerhoben.\n\nDer Schuläspruch läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.\nAuch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat allerdings wegen der in\nTateinheit mit Begünstigung begangenen Sachhehlerei auf eine\nGefängrisstrafe von sechs Wochen erkannt, ohne ausdrücklich\ndie Anwendbarkeit des § 27 db StGB zu erörtern. Da der Tatrichter\n\nu\nm\nne\ner\n\nden Angeklagten wegen der‘ Beihilfe zum schweren Diekstahl im\nRückfall zu acht Monaten Gefängnis verurteilt hat, kann angenormen werden, daß er die Anwendbarkeit des § 27 b stillschweigend verneint hat, jedenfalls diese Vorschrift nicht aus\nVersehen oder. Rechtsirrtum unangewendet gelassen hat (vgl BGH\nUrteil 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952 = IM Anm 1 zu § 27 dv SteB).\nHierfür spricht auch, daß die Strafkammer in anderen Fällen,\n2.B. bei dem Angeklagten RB, zu $S 27 vb StGB ausdrücklich\nStellung genommen hat.\n\nDagegen lassen die bisherigen Feststellungen nicht eindeutig erkennen, ob durch die Entschließung des Bayerischen\nStaatsministeriums der Justiz vom 1. April 1949 die vom Landgericht Bayreuth am 9. Februar 1944 erkannte Strafe im Be\nGnadenwege ganz zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder nur\nein Strafrest. Da das Landgericht bei dem Angeklagten 3 We\ndavon ausgegangen ist, daß auch eine Aussetzung eines Teils der\nStrafe der Bewilligung einer solchen für eine neue Strafe entgegenstehe, ist nicht auszuschließen, daß die Entscheidung\nauch hinsichtlich des Beschwerdeführers Smmumn : auf sianen\nRechtsirrtum beruht. i\n\nKrwine Mant el\n‘Seibert “ Lang-Hinr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-23/1-str-458-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-23/1-str-458-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.718138+00:00"}}