{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-08-07_1_StR_472_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-08-07","aktenzeichen":"1 StR 472/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2237 047\n\nim Namen ae Volkes\n\n19)\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Edmund VB zus REED .\n(Landkreis CE) , zehoren am EEE 935 in ——\nm (Landkreis VE). |\n\nSachbezeichnung: KB Karl u. 1 A:\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom.\nu Novenber 1957, an der teilgenommen haben: u |\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Kartin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger .\n.als beisitzende Richter,\n\nBundesanmwalt Dr.\nals Vertre ter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 7)\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Re cht erkennt: g\n\nAuf die Revision des Angeklagten VggBrirä das Urteil | =\ndes Landgerichts Deggendorf vom 7. August 1957; auch\nsoweit es den Kitangeklagten Kg» betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben unä äje Sache zu. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. BE 253, 255: 250 Abs. I Nr. 3 St6B gewürdigt.\n\nTas Landgericht hat den Angeklagten Ve vegen in Hittäterschaft begangener räuberischer Erpressung zu einer Gelängnisstrafe von einem Jehr ärei lionaten verurteilt.\n\nSeine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat allerdings ohne Rechtsirrtun festge- _\nstellt, daß der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Kg ze-\n. meinschaftlich den Austragsbauern Franz HB unter Drohung\nmit Erschießen zur Herausgabe seiner Geläbörse nötigten. Der Einwand des Beschwerdeführers Vg,. er hätte nur wegen Beihilfe\nverurteilt werden dürfen, weil der Mitangeklagte Kg die Beute.\nerhalten sollte und erhalten hat, geht fehl. Wegen Erpressung\n\nwird auch bestraft, wer einen Dritten zu Unrecht bereichern\nwill ( § 253 StGB). Der Tatrichter hat die Mittäterschaft\n‚rechtlich bedenkenfrei festges teilt.\n\na Die. beiden Angeklagten haben die ärpressung auf der\nBundesstraße 85 begangen. Das Landgericht hat daher die ur\nStraftat rechtsirrt umsfrei als schwere räuberische Erpressung nach :\n\n= Dagegen reichen die Feststellungen nicht aus, um dem\nE erisionsgericht die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die ..:\nStrafkammer den § 250 Abs. 1 Nr. i StEB Ohne Rechtsirrtum angewendet hat. Die Urteilsgründe ergeben mur, daß der Angeklagte “\neine Gaspistole vor die Brust des Franz FW hielt und\ndrohte, er werde ihn erschießen, wenn er kein Geld her-\n\ngebe. Feststellungen über die Art der Gaspistole sowie darüber,\n\nob sie überhaupt geladen war und ob die Täter Uunition bei\nsich führten, fehlen. Da aber eine Gaspistole nicht ohne weiteres\n\na jaffe im technischen Sinne sngesshen werden kann (BGHSt\n4, 3725 f}, wären solche Feststellungen erforderlich gewesen.\nEs kann dem Urteil auch nicht entnommen werden, daß äle beiden:\nAngeklagien die Gaspistole gegebenenfalls zum Schlagen verwen...\nden wollten. u\n\nWegen der nicht erschöpfenden Feststellungen zum Schuldspruch muß das Urteil aufgehoben werden. Die Strafhöhe kann\n\nmöglicherweise dadurch beeinflußt worden sein, daß das Landgericht\nzwei straferhöhende lierkmale im Sinne des § 250 StGB als\n\ngegeben angenommen hat, während u.U. nur § 250 Abs, 1 Nr.» 3\nSt6B vorliegt.\n\nDie Aufhebung ist auch auf 'äen Mitangeklagten KB. der i\nkein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken. Im Urteils- .\nsatz kommt zwar nicht zum Ausdruck, daß die Strafkammer neben.\nder Ür. 3 des § 250 Abs. ! StGB auch die Nr, 1 angewendet hate\nGegen ihn hat das Landgericht auch auf die gesetzliche Mindes\n..strafe. ‚von einem Jahr Gefängnis erkannt. Trotzdem kann er\n- durch den das Schulänerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nmitumfassenden Schuldspruch schon wegen der Eintragung im\nStrafregist er beschwert sein:\n\nIn den Strafzumessungsgründen hat das Landgericht Ur.\ngeführt, daß der am Tattage genossene Alkohol die natürliche\nHemmungen der Angeklagten \"beseitigt\" hat. Das könnte an\n\nsich mißverstanden werden. Der Urteilszusammenhang zeigt jedoch, daß die Strafkamner weder die Voraussetzungen des\n8 51 Abs. ? StEB noch die des Abs. 2 für vorliegend angesshen\n\nq\n\nhat:\n\nTr. Peetz Mantel Martin\n\nHübner Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-07/1-str-472-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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