{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-08-02_1_StR_429_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-08-02","aktenzeichen":"1 StR 429/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wegen Vergehens gegen kvÜ 54 d. Bayer. Ärstegesetzes\n\nvom 25, Mai 1246\n\nhai der Ferienstirafsenat des Bundesgerichtshofs in üer\nSitzung vom 2. August 1957, an der beilgenomner n hanensz\n\nBundesrichter Werner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBündesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr, Hübner\nals hbeisj ‚tzende Richter\n\nOberstaatisanwalt PARHREE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\n Justizangestellter\n: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\ndes Tandger -ichts Nürnberg-Türth vom 6, Mai 1954 wird\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nz\n\n244 a2. man\nmittels zu wragen,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Übertretung eines ärztlichen Berufsverbots nach Art 34 des Bayerischen Ärztegesetzes vom 25. Mai i946 (BayGVBi 1946, i93)\nzu einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist\n\nunbegründet.\n\nArt 34 Abs 1 Nr 3 des Bayerischen Ärztegesetzes gilt\nnach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvO\n5/56 vom 28. Mai 1957 (BGBl I, 768) als Bundesrecht fort.\nDer Bundesgerichtshof ist daher für die Entscheidung über\ndie Revision des Angeklagten zuständig (§§ 135, 121 Abs 1\nNr 1 c GV@).\n\nDas Urteil stellt fest:\n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Angeklagten am 25. November 1949 wegen Abtreibung in neun Fällen und wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis.\n\nDie Regierung von Mittelfranken sprach gegen ihn am 30. Oktober 1951 ein unbefristetes Berufsverbot aus, Dennöch behandelte der Angeklagte\n\na) von November 1951 bis September 1955 die Frau des\nPfarrers Bis wegen eines Nervenleidens und ihn\nwegen Kinderlähmung;\n\nb) im Jahre 1953 sechs Wochen das Ehepaar Tg vegen Grippe und Bronchitis und deren Tochter wegen\nErkältung und Kopfschmerzen; er machte hierbei\nallwöchentlich einige Besuche:\n\nN)\n!\n\nco} ım Mai 1355 den Kaufmann Hoi wesen eines\nrheumatischen Anfalls; er erhielt für zwei Besuche 20,-- DM;\n\nd) ım September 1953 die 75jährige Luise TED wegen\neines Ischiasleidens und einer Blutvergiftung.\n\nDie Strafkammer findet in der gesamten Tätigkeit des\nAngeklagten ein Ausüben des ärztlichen Berufs. Darin tritt\nkein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten zutage,\n\n1° Gegen die Zulässigkeit des von der Verwaltungsbehörde\nausgesprochenen Verbots bestehen keine Bedenken (Art 3 Abs i\nNr 1 BayÄrziet).\n\n2, Nach Art 34 Abs i Nr 3 BayärzteG wird der Arzt bestraft, der die Heilkunde berufsmäßig ausübt, solange ihm\ndies uniersagt ist. Berufsmäßig handelt, wer bei seiner:\nTätigkeit beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen\nund sie dadurch für sich zu einer dauernden oder doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen (vgl RG DR 1943, 764\n\nNr 30), Daß der Angeklagte seine Patienten in dieser Absicht\nbehandelt hat, stellt das Urteil zwar nicht ausdrücklich\nfest. Nach der Zahl der einzelnen Fälle und vor allem nach\nder Dauer der Behandlungszeiten kann dies jedoch nicht zweifelhaft sein, Einem berufmäßigen Handeln steht es: nicht entgegen, daß der Angeklagte in einzelnen Fällen kein Entgelt\nverlangt hat.\n\n3% Die Revision meint, der Angeklagte habe sich in einem\nübergesetzlichen Notstand befunden; die Gesundheit seiner\nPatienten sei gegenüber der \"formalen Durchführung!\" des Berufsverbots das höhere Rechtsgut; er habe dies jedenfalls\nso angesehen.\n\nma,\n\nEin Arzt ist im Rahmen des § 3%0 © StgB auck dann hilfe-Ü\n\nm\nee}\n\nwenn ihm die Ausübung seines Berufs unt\n\n0\n\nleistungspflichtig\nsagt worden ist. Solche Fälle liegen jedoch hier nach den\n\ne\nFeststellungen des Landgerichts nicht vor. Der Angeklagte ist\n\nberufsmäßig zu behandeln. Er hätte dies anderen Ärzten überlassen müssen. Daß er, wie die Revision vortirüst, in einem\nvermeintlichen Pllichtenwiderstreit gehandelt haben könne,\ndafür bietet der Sachverhalt keinen Anhalsspunkt.\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler\nenthalten, ist die Revision zu verwerfen.\n\nWerner Dr.Schalscha Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Hübner\n\n“r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-02/1-str-429-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-02/1-str-429-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.343524+00:00"}}