{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-07-19_1_StR_113_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-07-19","aktenzeichen":"1 StR 113/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"La’ / f\nIm Namen des Volkes E\nin der Strafsache\ngegen\nden Regierungsbauinspektor Gustav N GEEEEREED aus PO;\ngeboren au EB 920 in ve (cn, ;\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit\nzung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in. üer Verbanalung,\nOberstaatsanwalt EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GEB |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkants |\n\nAut die Revision des Angeklagten Gustav ame wird\nas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Passau.\nvon.13. Dezember 1956, soweit es ihn betrifft, mit den\n‚Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nheuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten.\n... des Rechtemittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n“Von Rechts wegen\n\n „ Binschreiten von Amts wegen für geboten. erachtet: hat (gl\nÄußerung < des, Oberstaatsannalts in Passau ‚von- 1-16...\n\nGründe s\n\nDem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluß zur\nLast gelegt, gemeinsam mit seiner — vom Landgericht freigesprochenen - Ehefrau durch vorsätzliche Körperverletzung\nden Tod des Monteurs CD fahriässig verursacht zu\nhaben (8§ 223, 223, 226, 56 StGB). Das Schwurgericht hat\nihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, hierauf die Untersuchungshaft vom\n9. April 1956 bis 7. Juni 1956 angerechnet und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Vergehen\ngegen § 230 StGB hat der Tatrichter darin erblickt, daß\nder Angeklagte, in vermeintlicher Notwehr handelnd, die\nGrenzen der hiernach erforderlichen Verteidigung fahrlässig\nüberschritten, außerdem nach beendetem Zweikampf beim Aufstehen seiren am Boden liegenden Gegner fahrlässig ins Gesicht getreten habe. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts\nund auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\n= Erfolg.\n\n. L Stzofentranı\n\nDer zur Verurteilung wegen. fahrlässiger Körperverletzung.\nnach § 252 StGB an sich erforderliche Strafantrag wird da- :\n äurch überflüssig, daß die Staatsanwaltschaft wegen des be- 2.\n.‚ Sonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. ein,\n\n17. Verfahrensrügen (88 267, 244 Abs} 2 E77\n\nDiese bedürfen keiner Erörterung, aa die. Sachrüge, nit\nder Sie in engem Zusammenhang stehen, ‚zur Aufhebung. des angefochtenen Urteils führt. en Eu\n\ndes.\nand Wat neben dem willen, seiner bedrohten Frau. zu helfen -\ndm Verbindung, mit der äußeren Lage hergeleitet worden sein.\n\nvom Angeklagten ‚angenommene Notwendigkeit der Faustsch] \\äge,\nund zwar in vollen Umfange, verneint und ‘dem Angeklagten,\n\n1) Gegen die Verurteilung aus dem Gesichtspunkt fahrässiger Überschreitung vermeintlicher Notwehr bestehen Be-\n\ndeuken»\n\nDas Schwurgericht hat dem Angeklagten ohne Rechtsirrium\nein Handeln in berechtigter Notwehr zugebilligt bis zu dem\n| Augenblick, als | mit dem Kopf auf den Boden aufschlug, wodurch er einen Schädelbruch erlitt, bewußtlos und\nkanpfunfähig wurde und innerhalb weniger Stunden zu Tode\nkam. Der Tasrichter hat weiterhin für die nun folgenden\nFaustschläge des Angeklagten in das Gesicht seines Gegners\n‚ein Handeln in unverschuldet. vermeintlicher Notwehr angenommen, weil der Beschwerdeführer ohne Fahrlässigkeit nicht\nmerkte, daß EEE kampfunfähig war, und infolgedessen .\nnoch weitere unmittelbar bev rorstehende Angriffe von jenem\nu erwartete (UA 12, 15). Weshalb der Beschwerdeführer nicht\nheit, 4 daß. der Angriff seines Gegmers beendet war, wird\n\nGegner. hätte lösen können. Es. kan auch aus \"dem N ooalenuste\neklägten - das Urteil spricht’ von Erregung, Zorn\n\n\"Jedenfalls erweckt es Bedenken, wenn das Schwurgericht die\n\nweil er diese mangelnde Erforderlichkeit der Art seiner Ver-.\nteidigung nicht erkannte, ein fahrlässiges Handein zur\nLast legt. = |\n\nen\n\nMit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Prage.\nwelche Verleidigung der Angeklagte für erforderiich halten\ndurfte, sich zunächst nach dem Bild richtete, das er sich\nvon seiner anfänglich berechtigten. später (entschuldbar)\nvermeintlichen Notwehr machte, Er glaubte, einen Gewalttäter\nvor Sich zu haben, der seiner Ehefrau nach dem Leben trachteti\n. te; denn gaß es sich um einen Angriff auf sitilichem Gebiet\n\nu:gehandelt hatte, erfuhr er erst nach dem Kampf; CNN\n\nhatte sich, als der Angeklagte auftauchte, sofort auch gegen\n\n.: diesen gewandt und ihm einen Faustschlag auf.die Brust ver-\n\n.. setzt; bei dem Sturz der Kämpfenden kam der Angeklagte anscheinend zufällig auf seinen Gegner zu: ‚liegen; er merkte\n\n. nicht, aaß CE i1012e Schädelbruchs kampfunfähig war,\nund befürchtete weitere Angriffe von dessen Seite; - wenn\ndas Schwurgericht in diesen ‚zusanmenhang feststellt, er habe\nseine \"einwandfreie Überlegenheit\" selbst empfunden (UA 16);\nso wird klarzustellen sein, ob diese nicht vielleicht nach\n\nder Vorstellung des Angeklagten nur vorübergehender Art sein\n\nkonnte -; die Nähe des unmittelbar an der Kampfstelle vorüberfließenden Inn war gefahrdrohend; ‚eine. erfolgreiche,\n\n\"Hilfeleistung durch’ seine Ehefrau wär, wie ‚der Tathergang.\n\n. zeigt, nicht zu erwarten, fremde Hilfe unter Umständen nicht“\nrechtzeitig zur Stelle; das Ganze. ‚spielte sieh \"sehr rasch\" u\n(UA 12), in. \"Schnelligkeit\" (TA 18) ab, für. seine Überlegung Ba\nstand eine “sehr kurze Pause\" zur Verfügung (UA 16); es war Bu\nhalbäunkel (8. April 1956 gegen 3.00. Uhr morgens bei dem ee\nLicht der Lampen der Innbrücke)z; er hatte einen ihm unbekannten Gegner vor sich und wußte nicht, wessen er sich von.\ndiesem zu. versehen hatte; die Wirkung der vom Schwurgericht.\n\nals \"brutal\" bezeichneten Faustschläge wurde möglicherweise\ndadurch so stark, daR CME mit dem Kopf auf festem\nUntergrund lag (UA 18); daß dies dem Angeklagten zum Bewußtsein gekommen sei oder hätte koinmen müssen, ist nicht festgestellt. Es ist zweifelhaft, ob gas Schwur ‚gericht bei Prü-\n\n.y\n\nfung der Notwendigkeit der Faustschläge im Sinne der vom\nAngeklagten geübten vermeintlichen Notwehr sich diesen -\nSachverhalt genügend vor Augen gehalten hat.\n\nDie Revision äußert aber weiterhin mit Recht Bedenken\ngegen die Annahme des Tatrichters, der Beschwerdeführer habe\n- unterstellt, daß die Faustschläge für die vom Angeklagten\nvorgestellte Notwehrlage nicht erforderlich waren - dies E\nfahrlässig verkannt; er habe erkennen müssen, daß es genügte, :\nden Gegner an den Armen niederzuhalten, bis Hilfe zur Stelle :\nwar. Das Schwurgericht stellt fest, bei CEEEBs Sturz\nhabe es einen lauten \"Klatscher\" gegeben, der erkennen ließ,\ndeR CE nit dem Hinterkopf schwer auf den Boden aufgeschlagen war; es müsse angenommen werden, daß auch der\nAngeklagte dies gemerkt hat. Wenn auch die Wendung, es \"muß 2\nangenommen werden\" (UA 16), wahrscheinlich dahin zu verste- F\n\nhen ist, es sei die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der\nAngeklagte dies gemerkt hat, so ist doch andererseits zu beachten, daß das Schwurgericht davon ausgeht, der Angeklagte &%\nhabe nicht gemerkt, daß Cup durch den Schädelbruch\nkampfunfähig wurde, so daß es von untergeorädneter Bedeutung. :\nwäre, ob der Angeklagte den \"Klatscher\" bemerkt hatte; je- 3%\ndenfalls fehlt eine eindeutige Feststellung, der ‚Angeklagte &\nhabe bemerkt oder bemerken müssen, daß CARE infolge _ .\n. des \"Klatschers\" in seiner Kampffähigkeit entscheidend beein- ;\nflußt worden war. Wenn das Schwurgericktsurteil weiterhin\ndavon spricht, der Angeklagte habe \"trotz seines Affektzustandes die Möglichkeit zur sorgfältigen Überlegung\" ge- |\nhabt (UA 16), so wirkt diese Wendung formelhaft angesichts wi\nder oben wiedergegebenen Feststellungen über die Kürze der\nZeit, die dem Angeklagten für seine Überlegung zur Verfügung.\nstand, so daß jedenfalls von der Möglichkeit \"sorgfältiger\"\nÜberlegung nicht gesprochen werden kann. Die Gefährlichkeit\nder Lage, die Kürze der Überlsguzgezeit und der Gemütszustand\n\ndes. wie das Schwurgericht hervorhebt. sonst ruhigen Angeklagten lassen es nach den bisherigen Darlegungen des Schwurgerichts nicht ausgeschlossen erscheinen. daß auch das Maß der\nerforderlichen Verteidigung vom Angeklagten nicht schulähaft\nverkannt wurde.\n\n2) Unzureichend ist die Begründung, mit der das Schwurgericht den Angeklagten wegen der Fußtritte in das Gesicht seines Opfers des Vergehens gegen § 230 StGB schuldig gesprochen\nhat. Wenn der Tatrichter hinsichtlich dieser Fußtriite den |\nNachweis vorsätzlichen Handelns nicht als erbracht ansah (WM\n12 £f), so konnte er nach der Sachlage nicht ohne weiteres\neine Fahrlässigkeit bejahen, weil, wie es in den Gründen des\nUrteils (UA 17) heißt, \"zugunsten des Angeklagten unterstellt\nwerden muß, daß dieser nur versehentlich, jedoch unter Außer-\n\nachtlassung der gehörigen Aufmerksamkeit, die er hätte walten\nlassen können\", in das Gesicht des am Boden liegenden Ce\n\n3). In der neuen‘ Verhandlung wird. Gelegenheit sein, auch die.\n„Bedenken. der Verteidigung gegen die volle Verantwortlichkeit u\nEn fen Angeklagten 8 >1 SteB) zu prüfen. el BE ne\n\nb ” BB Eetreten habe. Es wäre näher darzulegen gewesen, inwiefern\nder Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, da auch die Möglichis keit schuldlosen Handelns bestand und durch den vom Landgericht .\n: festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlössen wurde. EN\n&\n\nDie Annahme einer einheitlichen natürlichen Handlung durch\ndas Schwurgericht trotz zwei verschiedener Fahrlässigkeitsgesichti\npunkte ist nicht rechtsgrundsätzlich ausgeschlossen; sie wäre\nnur abzulehnen, wenn die Fußtritte des Angeklagten in das Gesicht seines Gegners mit dem zu Ende gehenden Zweikampf nichts.\n‚mehr zu tun hatten. u |\n\n1. Es erschien dem Senat nicht möglich, die Sache, wie von\n„ger Verteidigung beantragt, nach. Ss 354 Abs 3 StrO an das\n\n7\n\nSchöffengericht Passau zurückzuverweisen, da infolge Aufhe-\n\ngesagt werden kann, daß eine Verurteilung des Angeklagten\nnur noch wegen einer zur Zuständigkeit des Schöffengerichts\ngehörenden Straftat in Frage kommt, Entsprechendes gilt für\ndie Möglichkeit einer Zurückverweisung an die Strafkammer.\n\nbung der Salsächlichen Feststellungen nicht mit Sicherheit\n\nRotberg Dr. Dotterweich Sauer\nSeibert Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-19/1-str-113-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-19/1-str-113-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.968292+00:00"}}