{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-07-16_1_StR_517_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-07-16","aktenzeichen":"1 StR 517/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"an un rn nn u un rer ae den na mt\n\nm Namen des Voeikes\n\nIn der Stralsache\n\ngegen\nden Arzt Eduard TD CD ::.: | GE geboren\nor ED 1505 in\nwegen Abtreibung,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Dezenber 1957, an der teilgenoinnen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mentel\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Eübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n‚Oberstaatsanvalt beim Bundesgericht tshof —\nals Vertreter der Bundesanwalts schaft,\nJust izangestellter . u\n. als Urkundsbeaitter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht: erkannte\n\nuf die Revis sion der Stantsamteltschart wird. das Urteil\nes Land igerichts Traunste ein vom 16. Juli 1957 im Falle.\njöglauer ‚nit den Fests stellungen aufgehoben und die Sache Eu\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nIm:\n\nen\n\nIr\n\nEn\n\nKosten des Recht ismittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nıfkarmer hat Gen Angeklagten weder der Abtreibung\n\nww)\nF*\n©\nun\ner\n5\n\nnoch der fahrlässigen Körververletzung Tür überführt. erachtet\nund deshalb „rergespPoshen 1 vie Revision Ger ebranalbnchatt\nlichen Nachprüfung insoweit nieht stand. Keine Beweis swürdigung\nist lückenhaft, nicht frei von Widerspruch und verstößt gegen\ndie allgeneine Leben ıserfahrung.. | Be\n\nWenn Frau ED ; damals noch unverheiratet, den Angeklagten nur zur Unter °puchu ng auf eine Schvangers schaft ENG\n\nsuchte und er ihr zu üle ı. Zwecke ein \"metallenes Gerät\nähnlich einer Strickna dei\" einf führte, so ß. sie ei inen Schnerz\n\nda\n\nso bleibt unklar, warum sie. i in zu einer derartigen,\nUntersuc hung wiederholt aufs suchte und ebenso, ob ein s icher\n\n\"YAbstrich\" über haupt ce in kung gerechter s. Kittel zur Fes statel.\nlung der Schwange erschz aft inte Sollte der Angeklagte Frau : %\nEB nur einmal auf diese |\n\"mangels A ngabe anderer möglicher Urs sachen, nicht verständlich,\nwarum, sie Nurze Zeit nach ihren Benuchen\" \"bei ihm. einen Frucht\n\njeise \"untersucht\" haben, so ist\n\nabge eng. hatte.\n‚Der Sachvers 3tä indige, ein Hilfsarzt des Lar 1dgerichts\narstes, kat erklärt, äic von den Angeklagten angewandte. Unter-\n\nsci zur Abtreibung untauglich. Die St |rafkemner . folgt.\ndieser.Ansicht. Da mit teht nicht, im Einkla ang ;. daß: : ie an nderer\nStelle, wlederum im Ancc hluß an den Sachver stä naigen fes ae\ntellt hat, das Verhalten &es Angeklagten deute \"nicht mit.\n\ns\nSicherheit\" auf ei ne kotreibung kin.\n\nDie ebenfalls auf dem Gut achten des Sachverständigen\nbervhiende Ansicht der Strafkamner, es sei mit \"einem spitzen,\nzeraden Instrument\" der von Freu Uwe seschildöerten Art\n\nu\n\nÜ\n\nsußer in Zusnahnefällen \"technisch nicht möglich\" in len Mütter\naund einzudringen, verstößt gegen die allgencine Lebenserfohrur\nVie zanlreiche Strafverfahren lehren, der Angeixlagte auch in de\nBevisionserwiderung vorsragen 1äßt, werden Abtreibungen gerade\nauf die von ihm geübte Weise, selbst von sachunkundiger Hand,\n\nerfolgreich aurchgefirte\n\nDa bkiernach die Sachrüge äurchgreift, bedarf es keiner\nPrüfung der Verfahrensbeanstandungen. Die Strafkammer kann den\nVortrag der Revision hierzu in der etwaigen neuen Verhandlung\nberücksichtigen. Dabei wird, soweit eine Körperverletzung in\nBetracht kommen solitc, die Frage der Verjährung zu beachten\nsein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, u\n\nDr. Peetz Mentel Werner\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/1-str-517-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/1-str-517-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.806352+00:00"}}