{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-07-05_1_StR_263_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-07-05","aktenzeichen":"1 StR 263/57","doktyp":null,"leitsatz":"Leidet der Täter zwar nicht an einer krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit, verfällt er jedoch\nauf Grund seiner körperlichen und seelischen Beschaf-.\nfenheit immer wieder der Rauschmittelsucht, sobald er\nsich wieder in Freiheit befindet, so kann seine Unter-.\nbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch dann\n\nangeordnet werden, wenn er. im Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung infolge der. langen Haft nicht süchtig ist (im\n Ansehiun an BOHst 7, 35 £; BGH NSW 1957, 429 Nr 14).","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 42 b\n\nRechtssatz: Leidet der Täter zwar nicht an einer krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit, verfällt er jedoch\nauf Grund seiner körperlichen und seelischen Beschaf-.\nfenheit immer wieder der Rauschmittelsucht, sobald er\nsich wieder in Freiheit befindet, so kann seine Unter-.\nbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch dann\n\nangeordnet werden, wenn er. im Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung infolge der. langen Haft nicht süchtig ist (im\n Ansehiun an BOHst 7, 35 £; BGH NSW 1957, 429 Nr 14).\n\n Aktenzeichens ] StR 263/57 0:\nUrteil des BGH vom 5. Juli 1957 | Landgericht Tübingen\n\nIn Nennen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Seemann Walter I EB . zuletzt wohnhaft in\n\nTEE. sevoren ar: EEE 1912 ir Ann.\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr: Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntszs\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des\nLandgerichts Tübingen vom 22. März 1957 wird verworfen.\n\nTer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\niD\n\nf\n\ni\n\nni -. S. PEN P -\nvrunde\n\nm er vr rn rn mn ne a m nr, Fam\n\nTie Stirefkammer hat die Unterbringung des Beschuldisten in\neiner Heil- oder Filegeanstalt angeoränet. Seine Revision, mit\n\nder er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nDer 5eschwerdeführer hat sick im Septenher 1956 von elf\n\nÄrzten Verschreibungen für Ticarda, Polamidon und Dolantin geben\n\n22\n\nlassen, indem er ihnen vorssiegelte, bei der Allgemeinen Orts-\n\nxrankenkasse versichert zu sein. Die verschrisbenen Rauschmittel\n\n4\n\nhat er alsdann in Apotheken bezogen: Er ist hierbei infolge seiner\n\nbj\n\nRauschmittelsucht zurechnungsunfähig gewesen. ist an sich weder\ngeisteskrank noch geistesschwach. zur Zeit infolge der langen\n\nHaft auch nicht mehr süchtig. Die Strafkam:eı ist aber Üüberzeugt, daß sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit ist,\nwegen seiner Haltlosigkeit von Rauschmitteln nicht fernhalten\nkann, und dann wieder Ger Sucht verfallen und Betrügereien und\nUrkundenfälschungen begehen wird. Sie stellt fest, daß sich dieser Gefahr für die Öffentliche Sicherheit nur durch die Unter-\n\nbringung des Beschuldigten begegenen läßt.\n\nDiesen Ausführungen vermag der Senat aus Rechtsgründen\nnicht entgegenzutreten.\n\nDie Revision kann nicht in Zweifel ziehen, daß der Beschuldigte im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit mit natürlichen Vorsatz Handlungen begangen hat, die den äußeren Tatbestand des\n§ 263 StGB erfüllen. Dann aber war seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit üjes erfordert. Das hat Gie Strafkamwer rechtlich einwandfrei mit der Begründung bejaht, der Beschreräeführer werde infolge\n\nseiner Yaltlo sigkeit mit großer Wenrscheinlichkeit wicder der\nRausc! mitteleucht verfallen urä denn erhebliche Strıritaten be-\n\ngehen (vgi hierzu BGH ! StR 23°:/5: vom 29. Wai 1951).\n\nBE\n\n5\n\n3 .\n\nä\n\nKeichsgericht und Bundsszerichtshol en aılerdivgs\n\nmehrfach ausgesprochen, die Unterbringung nach \\ 42 » Et0B :\n\nkönne für den Regelfall nur für solche Fersonen in Betracht :\nkommen:dle geisteskrank cder geistesschwach sind oder zr mehr\n\noder weni\n\ni\ncr lange andauernden kr\n\nstestä abick keit leiden (Rast 73, 44. 46: 73,\n\n35 £f; BGH MW 1957. 429 Nr 14), Daran ist feetzuha\n\nes bei einem geistig gesunden Menschen, der einmal im Zustände\n\nt\n\na\nder Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung\n\nbegangen hat, im allgemeinen an einer Wiederholung:gefahr fehlt.;\n\nAnders ist es in dem Fall, der zur Entscheidung steht,\nTer Beschwerdeführer ist magenkrank. Sobald bei ihm Schmert er zu Reuschrmitteln. Auch diese krank-\n\nHb\n\nzen auftreten, grei\nhalte körperliche Beschaffenheit des Beschwerdeführers. die\ninfolge seiner Haltlosigkeit zur Rauschmittelsucht führt,\nkann die Grundlage für eine änordnung nach § 42 b StGB bilden\n(vgl BGHSt 7, 35 fs; BGH NIW 1957, 429 Nr 14). Der Beschuldigte S.\nhat, wie die Strafkamier feststellt, bereits vier — zum Teil Ä\nlängere - Entziehungskuren durchgemacht und ist dennoch immer\nwieder der Rauschsucht verfallen. Bei dieser Sachlage ist aus\nRechtsgründen die Ännahme des Tatrichters nicht zu beanstanden, nur eine Maßregel nach § 42 b StGB könne üle Gefahren\nkannen, äle von dem Beschuldigten für die öffentliche Sicher-\n\nheit ausgehen.\n\nTer Beschuläigte bedarf zwar zur Zeit nicht der Heilung.\nHiervon ist jeäoch die Anoränung nach § 42 b StGB nicht ab-\n\ns\n\nESTER DET ERGAES\n\nBr\n\nhängig. Ler Beschuldigte ist in seinen Zustande\nAllgemeinheit gefährlich ist, zu pflegen (vel BGH\n695)»\n\nSenatspräs!.dent Dr. Hörchner Bundesrichter\nist, bevor er das abgesetzte Dr. Feetz Wantel ist infolge\nLrteil unterzeichnen konnts, Beurlaubung en der\nverstorben. Unterseichnung\n\nDr. Peetz verhindsrt,\n\nDr. Peetz\n\nWerner Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-05/1-str-263-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-05/1-str-263-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.399287+00:00"}}