{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-07-05_1_StR_196_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-07-05","aktenzeichen":"1 StR 196/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EL\n\nim Naınıen aes Valkes\n\nIn der Strafssche\n\n8 essen\n\nden Metzgermeister Georg M ED au: OU:\ndort geboren an ED : 324.\n\nwegen Vergehens gegen das Iebensmittelgesetz u.a.\n\nhat der i. Strafsenat des Bunäesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\n‚Bundesrichter Werner\n Bundesrichter Dr.Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in. 3er Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\n\nJustizangestellter j\nals Urkundsbeamter äer Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die tevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes \"andgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndle Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n'- Bekundungen nicht noch versicherte er ihre Richtigkeit\n\nur\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zu einem Vergehen\ngegen § 7 Abs 2, § 26 Nr | des Fleischbeschaugesetzes\nidF vom 29. Oktober I940 {RGBl I, 1463) und wegen fort--\ngesetzten Betrugs in Tateinheit mit einem fortgesetzten\n“ Vergehen gegen § 3 Nr 1b, $ANr 1 und 2, § 11 Abs 1 IMG\nzu Gefängnis und Geldstrafe verurteilt, die Führung eines\nMetzgereibetriebs ist ihm untersagt worden,\n\n1.) Seine Revision hat aus folgendem verfahrensrechtlichen Grunde Erfolgs\n\nDer Hauptbelastungszeuge, der bei dem Angeklagten\ndamals als Gehilfe beschäftigte Metzger Georg BB:\nwurde, nachdem er auf seine Aussage vereidigt und die\nBeweisaufnahme geschlossen worden war, nochmals vorgerufen und \"sagte weiter aus\", Er beschwor aber diese\n\n. unter Berufung auf den früher geleisteten Eid. Das bean- =\nstandet die Revision mit Recht. (88 59, 67 StPO; BGHSt A,\n140). Da die Möglichkeit besteht, daß die ergänzte unbe- |\n_. eidete. Aussage gegen den Angeklagten verwertet worden |\n\n: ist und der Verfahrensverstoß das ganze Urteil betrifft,\nmuß es in vollem. Umfange aufgehoben werden. ‘Auf die\nSachbeschweräe konnt es daher nicht an,\n\n2. ) Für die neue Verhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\na) Soweit der Polizeiobermeister FEB sich im\nZusammenhang mit Wahrnehmungen bei der Nachschau über\ndie Gesundheitsschäälichkeit der von ihm vorgefundenen\nverdorbenen Wurstmengen äußert, wird sich eine Vergewisserung über seine Sachkunde empfehlen (§ § 5 StPO).\n\nb) Die Innereien waren tierärzilich zum menschlichen Genuß für untauglich befunden worden, somit schon\nkraft ihrer Beschaffenheit, überdies aber auch deswegen\nals verdorben im Sinne des § 4 Nr 2 LliG anzusehen (RGSt\n49. 351 '£; 73, 83, 86), weil der Tierarzt sie absichtlich\nin den Schmutz warf und der Metzgergehilfe eine Bütte mit\nSchweineborsten darüber schüttete. Gemäß § 30 FleischBG\nwäre daher neben § 7 Abs 2, § 26 Nr i FleischBG zugleich\n$ A Nr 2 IMG anzuwenden (§ 75 StGB; vgl RGSt 38, 21),\n\nc) Wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Lebensmittel nachmacht oder verfälscht und sie dann\nin den Verkehr bringt, ist \"allein nach § 4 Nr 2 IMG,\nnicht auch nach § 4 Nr 1 IMG strabar, denn dieser\n(letztgenannte) Tatbestand wird von dem anderen aufgezehrt (RGSt 7i, 17, 18 und 308, 313; 13, 83, 84; 75;\n117, 1195 RG IJW 1938, 1323 Nr 23, BGH 5 StR 846/52\nvom 29. Januar 1953 bei Herlan GA 1953, 76).\n\nd) Nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten! können Befunde, die es bloß \"nicht ausschlies--\nsen, daß ungeeignetes Rohmaterial verwendet\" wurde,\n‚hier nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwertet wer-.\nden»\n\n!\n\ne) Das Lanägericht wird für die Geldstrafe eine\nErsatzfreiheitsstrafe festzusetzen haben (§ 29 StGB).\nDem steht § 358 Abs 2 StPO nicht entgegen (BGH IM Nr 4\nzu § 358 StPO).\n\nBenatspräsident Dr.Hörchner Dr,Peetz Bundesrichter Mantel\n\nist, bevor er das abgesetzte ist infolge Beurlau-\n\nUrteil unterzeichnen konnte, bung an der Unter-\n\nverstorben \"zeichnung verhindert.\nDr. Peetz Dr. Peetz\n\nWerner Hübner\nF","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-05/1-str-196-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-05/1-str-196-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.382645+00:00"}}